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   EuGH, 28.06.2017 - C-436/16   

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https://dejure.org/2017,21449
EuGH, 28.06.2017 - C-436/16 (https://dejure.org/2017,21449)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2017 - C-436/16 (https://dejure.org/2017,21449)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - C-436/16 (https://dejure.org/2017,21449)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Leventis und Vafias

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsklausel - Zuständigkeitsklausel in einem ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000

  • Betriebs-Berater

    Auslegung einer Gerichtsstandsklausel zwischen Gesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsklausel - Zuständigkeitsklausel in einem ...

  • rechtsportal.de

    VO (EG) 44/2001 Art. 23 Abs. 1
    Vorabentscheidungsersuchen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Geltung einer im Vertrag zwischen Gesellschaften enthaltenen Gerichtsstandsklausel für Klage gegen Vertreter einer dieser Gesellschaften aus unerlaubter Handlung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Geltung einer im Vertrag zwischen Gesellschaften enthaltenen Gerichtsstandsklausel für Klage gegen Vertreter einer dieser Gesellschaften aus unerlaubter Handlung ("Leventis und Vafias")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Leventis und Vafias

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsklausel - Zuständigkeitsklausel in einem ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung hat einen Anspruch Herausgeber der gespeicherten personenbezogenen Daten und Prüfungsanmerkungen

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1536
  • NZG 2018, 226
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-322/14

    El Majdoub - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 28.06.2017 - C-436/16
    Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, rechtfertigt diese Willenseinigung zwischen den Parteien den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach der Verordnung eventuell zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (Urteile vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu Art. 6 der Brüssel-I-Verordnung, der die gerichtliche Zuständigkeit bei mehreren Beklagten betrifft, ist hervorzuheben, dass die in Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen sind, da diese Bestimmung sowohl die durch den allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 der Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach ihren Art. 5 bis 7 ausschließt (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 28.06.2017 - C-436/16
    Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere können die Parteien durch den Abschluss einer im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung stehenden Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur von der in ihrem Art. 2 vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeit abweichen, sondern auch von den besonderen Zuständigkeiten in ihren Art. 5 und 6. Daher kann das angerufene Gericht grundsätzlich an eine von den Zuständigkeiten nach den Art. 5 und 6 der Verordnung abweichende Gerichtsstandsklausel gebunden sein, die die Parteien im Einklang mit ihrem Art. 23 Abs. 1 vereinbart haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 59 und 61).

  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 28.06.2017 - C-436/16
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Brüssel-I-Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen getreten ist, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können, was in Bezug auf Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung, der Nachfolgebestimmung zu Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens, der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, H?'szig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass das erkennende Gericht vorab prüfen muss, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse in Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (Urteil vom 7. Juli 2016, H?'szig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 28.06.2017 - C-436/16
    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, nach der Systematik der Brüssel-I-Verordnung den in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerten allgemeinen Grundsatz darstellt, können vom allgemeinen Grundsatz abweichende Zuständigkeitsregeln wie die in ihrem Art. 23 vorgesehenen nicht zu einer über die in der Verordnung explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 28.06.2017 - C-436/16
    Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, rechtfertigt diese Willenseinigung zwischen den Parteien den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach der Verordnung eventuell zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (Urteile vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    bb) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht nach der gegenüber Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aF und Art. 5 Abs. 1 EuGVVO aF vorrangigen (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 25 ["El Majdoub"]; NZG 2018, 226 Rn. 39 ["Leventis und Vafeias"]) Regelung des Art. 23 EuGVVO aF eröffnet.

    (1) Dafür, die Parteien hätten - wie für deren Beachtlichkeit geboten (EuGH, ZIP 2016, 1700 Rn. 37 ["Höszig"]; NZG 2018, 226 Rn. 34 und 38 ["Leventis und Vafeias"]) - in einer Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF genügenden Form unmittelbar eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründete, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich; die Revision trägt entsprechendes nicht vor.

    Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (EuGH, EuZW 2013, 316 Rn. 29 ["Refcomp"]; ZIP 2015, 2043 Rn. 64 ["CDC Hydrogen Peroxide"]; NZG 2018, 226 Rn. 35 ["Leventis und Vafeias"]).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29, und vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die durch den allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach ihren Art. 7 bis 9 ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss das erkennende Gericht vorab prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Dies ist in Bezug auf Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001, der Nachfolgebestimmung von Art. 17 Unterabs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, der Fall (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 31).

    9 Vgl. entsprechend auch Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani (24/76, EU:C:1976:177, Rn. 6 und 7), und vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias (C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 39).

    27 Vgl. Urteile vom 7. Juli 2016, H?'szig (C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias (C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Vgl. u. a. Urteile vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (C-42/14, EU:C:2015:229, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias (C-436/16, EU:C:2017:497 Rn. 18), und vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 37).
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