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   EuGH, 28.06.2018 - C-118/18 P-REV   

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EuGH, 28.06.2018 - C-118/18 P-REV (https://dejure.org/2018,21230)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2018 - C-118/18 P-REV (https://dejure.org/2018,21230)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - C-118/18 P-REV (https://dejure.org/2018,21230)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hochmann Marketing/ EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke bittorrent - Verfallserklärung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hochmann Marketing/ EUIPO

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Hochmann Marketing/ EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke bittorrent - Verfallserklärung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 22.03.2019 - T-673/18

    Hochmann Marketing/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Schreiben der Kommission,

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), hat der Gerichtshof das von der Klägerin gegen das Urteil vom 12. Dezember 2017, Hochmann Marketing/EUIPO - BitTorrent (bittorrent) (T-771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), eingelegte Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    Der Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), wurde gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erlassen, in dem es heißt: "Ist das Rechtsmittel ... ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.".

    Nach der Verkündung des Beschlusses vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), übermittelte die Klägerin dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament einen Schriftsatz von 78 Seiten nebst Anlagen.

    Zur gleichen Zeit und erneut am 11. September 2018 reichte die Klägerin bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde wegen der Untätigkeit des Rates und des Parlaments betreffend den Antrag auf Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs "wegen der falschen Anwendung [seitens] des Gerichtshofs [in der Rechtssache C-118/18 P]" ein.

    Vorliegend ist festzustellen, dass die Klägerin den Gegenstand des Rechtsstreits damit beschrieben hat, dass sie eine Nichtigkeitsklage einlegt gegen die "Entscheidung der ... Kommission in der Rechtssache C-118/18 [P] ..., nicht zuständig zu sein, um unter anderem Artikel 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs abändern zu können", die in den Schreiben vom 14. und 21. September 2018 enthalten sei.

    Daher war sie nicht in der Lage, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, die Rechtsstellung der Klägerin in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich nach der Zurückweisung des von ihr in der Rechtssache C-118/18 P eingelegten Rechtsmittels befand.

  • EuG, 22.03.2019 - T-657/18

    Hochmann Marketing/ Rat - Nichtigkeitsklage - Schreiben des Rates, mit dem er die

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), hat der Gerichtshof das von der Klägerin gegen das Urteil vom 12. Dezember 2017, Hochmann Marketing/EUIPO - BitTorrent (bittorrent) (T-771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), eingelegte Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    Der Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), wurde gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erlassen, in dem es heißt: "Ist das Rechtsmittel ... ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.".

    Nach der Verkündung des Beschlusses vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), übermittelte die Klägerin dem Rat der Europäischen Union einen Schriftsatz von 78 Seiten nebst Anlagen.

    Vorliegend ist festzustellen, dass die Klägerin den Gegenstand des Rechtsstreits damit beschrieben hat, dass sie eine Nichtigkeitsklage einlege gegen die "Entscheidung des Rates ... in der Rechtssache C-118/18 [P] ..., nicht zuständig zu sein, um unter anderem Artikel 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs abändern zu können", die in dem Schreiben vom 17. September 2018 enthalten sei.

    Daher war er nicht in der Lage, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, die Rechtsstellung der Klägerin in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich nach der Zurückweisung des von ihr in der Rechtssache C-118/18 P eingelegten Rechtsmittels befand.

  • EuG, 22.05.2019 - T-754/18

    Hochmann Marketing/ Parlament - Untätigkeitsklage - Vorschlag, die

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), hat der Gerichtshof das von der Klägerin gegen das Urteil vom 12. Dezember 2017, Hochmann Marketing/EUIPO - BitTorrent (bittorrent) (T-771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887), eingelegte Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    Der Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), wurde gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erlassen, in dem es heißt: "Ist das Rechtsmittel ... ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.".

    Nach der Unterzeichnung des Beschlusses vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), übermittelte die Klägerin per Fax vom 28. August 2018 dem Europäischen Parlament einen Schriftsatz von 78 Seiten nebst Anlagen.

    Der Gerichtshof hat nach diesem Verfahren mit Genehmigung des Rates der Europäischen Union vom 24. September 2012 seine Verfahrensordnung vom 25. September 2012 erlassen, die in ihrem Art. 181 die Bestimmung enthält, die von der Klägerin nach der Abweisung ihrer Klage in der Rechtssache C-118/18 P beanstandet wurde.

  • EuGH, 31.10.2019 - C-408/19

    Hochmann Marketing/ Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Zur Stützung ihrer Klage hatte die Rechtsmittelführerin "Divergenzen" zwischen der Verfahrensordnung und der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend gemacht, aufgrund derer ihr wegen der auf Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beruhenden Zurückweisung ihres Rechtsmittels durch den Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), ein Schaden entstanden sei.

    Der Rat sei daher nicht in der Lage gewesen, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich dadurch befand, dass ihr Rechtsmittel durch den Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung zurückgewiesen worden war.

    In Rn. 14 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hierzu ausgeführt, dass der Rat nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, die Stellung der Klägerin in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich infolge der Zurückweisung des Rechtsmittels befand, das sie in der Rechtssache eingelegt hatte, in der der Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), ergangen ist, da der Rat weder dafür zuständig gewesen sei, eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen, noch dafür, sie selbst zu ändern.

  • EuGH, 31.10.2019 - C-409/19

    Hochmann Marketing/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung

    Zur Stützung ihrer Klage hatte die Rechtsmittelführerin "Divergenzen" zwischen der Verfahrensordnung und der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend gemacht, aufgrund derer ihr wegen der auf Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beruhenden Zurückweisung ihres Rechtsmittels durch den Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), ein Schaden entstanden sei.

    Die Kommission sei daher nicht in der Lage gewesen, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich dadurch befand, dass das Rechtsmittel durch den Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung zurückgewiesen worden war.

    In Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hierzu ausgeführt, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, die Stellung der Klägerin in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich infolge der Zurückweisung des Rechtsmittels befand, das sie in der Rechtssache eingelegt hatte, in der der Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), ergangen ist, da die Kommission weder dafür zuständig gewesen sei, eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen, noch dafür, sie selbst zu ändern.

  • EuG, 29.06.2022 - T-337/20

    Hochmann Marketing/ EUIPO (bittorrent) - Unionsmarke - Entscheidung einer

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), wies der Gerichtshof das von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel zurück.

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

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