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   EuGH, 28.06.2018 - C-2/17   

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https://dejure.org/2018,17461
EuGH, 28.06.2018 - C-2/17 (https://dejure.org/2018,17461)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2018 - C-2/17 (https://dejure.org/2018,17461)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - C-2/17 (https://dejure.org/2018,17461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Crespo Rey

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Crespo Rey

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Crespo Rey

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ...

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Soweit sich das vorlegende Gericht fragt, welche Konsequenzen es aus einer etwaigen Unvereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht zu ziehen hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es erforderlichenfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Wie aus der Präambel sowie aus Art. 1 und Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens hervorgeht, besteht dessen Ziel darin, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Abkommens die Freizügigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in der Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen, deren Begriffe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden müssen (Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40, sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).

    Bestandteil dieses Ziels ist es nach Art. 1 Buchst. a und d des Freizügigkeitsabkommens, den genannten Staatsangehörigen u. a. ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie gleiche Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen (Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 37).

    9 ("Gleichbehandlung") von Anhang I des Freizügigkeitsabkommens gewährleistet die Anwendung des in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Erwerbstätigen (Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).

  • EuGH, 07.12.2017 - C-189/16

    Zaniewicz-Dybeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 39).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-282/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung über die Berechnungsmodalitäten für

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 39).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Wie aus der Präambel sowie aus Art. 1 und Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens hervorgeht, besteht dessen Ziel darin, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Abkommens die Freizügigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in der Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen, deren Begriffe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden müssen (Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40, sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).

    9 ("Gleichbehandlung") von Anhang I des Freizügigkeitsabkommens gewährleistet die Anwendung des in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Erwerbstätigen (Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-531/15

    Otero Ramos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs.

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 33).

    Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, sowie vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 34).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 33).

    Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, sowie vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 34).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 41, sowie vom 22. Oktober 2009, Zurita García und Choque Cabrera, C-261/08 und C-348/08, EU:C:2009:648, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 41, sowie vom 22. Oktober 2009, Zurita García und Choque Cabrera, C-261/08 und C-348/08, EU:C:2009:648, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2009 - C-261/08

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN - MUSS ABER NICHT - EINEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    Fünftens ist es geboten, sich die folgenden, für das Ausgangsverfahren maßgeblichen übergeordneten Grundsätze in Erinnerung zu rufen, auf die der Gerichtshof unlängst im Urteil Crespo Rey(23) erneut hingewiesen hat.

    23 Urteil vom 28. Juni 2018 (C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 45 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den übergeordneten Grundsätzen, denen die Verordnung Nr. 883/2004 als eine Maßnahme zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten unterliegt, vgl. Urteile vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 45 bis 47, oben in Nr. 32 angeführt), und vom 14. März 2019, Vester (C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 29 bis 33).

    Vgl. in jüngerer Zeit zu dem Nachteil für einen Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu einem Arbeitnehmer, der seine Berufslaufbahn in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hat, Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 69).

    72 Oben Nr. 34. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 70 bis 72), unlängst wiederholt hat, muss das Recht eines Mitgliedstaats, wenn es nicht im Einklang mit der Verordnung Nr. 883/2004 ausgelegt werden kann, unangewendet bleiben.

  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Die Mitgliedstaaten sind daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Behörden, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    86 Die Republik Österreich verweist auf die Urteile vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 45 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung), und Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (Rn. 68).
  • EuGH, 18.12.2019 - C-666/18

    IT Development - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 40, und vom 26. September 2019, UTEP 2006., C-600/18, EU:C:2019:784, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.2021 - C-937/19

    Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr - Vorlage zur

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-398/19

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) - Vorlage zur

    81 Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-134/18

    Vester

    Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 73).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-415/22

    Acerta u.a.

    Insoweit ist es Sache des Gerichtshofs, aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits, mit dem er befasst ist, einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

    6 Vgl. Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 28), und vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 40).
  • AG Offenbach, 03.01.2018 - 310 C 160/16

    Beiratsmitglied im Lager des Verwalters ist ungeeignet / Wohnungseigentümer kann

  • EuGH, 07.07.2022 - C-24/21

    PH (Interdiction régionale de mise en culture d'OGM) - Vorlage zur

  • VG Freiburg, 18.12.2020 - A 8 K 121/20

    Guinea: Dublin: keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Italien

  • AG Hamburg, 03.04.2023 - 980a C 29/22

    Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben

  • AG Hamburg-St. Georg, 03.04.2023 - 980a C 29/22

    Wie wird Beschluss durch das Gericht ersetzt?

  • AG Hamburg-St. Georg, 24.08.2018 - 980b C 6/18

    Anfechtbarkeit WEG-Beschluss über Einzelwirtschaftspläne wegen Unbestimmtheit

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