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   EuGH, 28.06.2018 - C-57/17   

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https://dejure.org/2018,17460
EuGH, 28.06.2018 - C-57/17 (https://dejure.org/2018,17460)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2018 - C-57/17 (https://dejure.org/2018,17460)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - C-57/17 (https://dejure.org/2018,17460)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Checa Honrado

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 Abs. 1 - Sicherstellung der Zahlung durch die Garantieeinrichtung - Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 Abs. 1 - Sicherstellung der Zahlung durch die Garantieeinrichtung - Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Checa Honrado

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 Abs. 1 - Sicherstellung der Zahlung durch die Garantieeinrichtung - Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung von gesetzlichen Abfindungsansprüchen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Checa Honrado

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 Abs. 1 - Sicherstellung der Zahlung durch die Garantieeinrichtung - Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ...

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2618
  • NZA 2018, 996
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-57/17
    Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Vorschrift ergibt sich somit, dass die Festlegung der unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 fallenden Entschädigungen Sache des nationalen Rechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von der spanischen Regierung vertretene Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 wäre im Übrigen auch nicht mit der sozialen Ausrichtung der Richtlinie vereinbar, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem dritten Erwägungsgrund darauf abzielt, allen Arbeitnehmern auf Unionsebene bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen ein Minimum an Schutz zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2004 - C-520/03

    Olaso Valero

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-57/17
    Die Ungleichbehandlung, die sich damit aus Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts für Arbeitnehmer ergibt, denen Entschädigungsansprüche wegen einer auf Art. 40 des Statuts beruhenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen, wäre daher nach der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, EU:C:2004:826, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-57/17
    Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, EU:C:2002:752, Rn. 32, vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, EU:C:2006:529, Rn. 37, und vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C-246/06, EU:C:2008:19, Rn. 36).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-57/17
    Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, EU:C:2002:752, Rn. 32, vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, EU:C:2006:529, Rn. 37, und vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C-246/06, EU:C:2008:19, Rn. 36).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-498/06

    Robledillo Núñez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-57/17
    Der Gerichtshof hat allerdings wiederholt entschieden, dass die dem nationalen Recht durch die Richtlinie zuerkannte Befugnis, festzulegen, welche Leistungen zulasten der Garantieeinrichtung gehen, den Erfordernissen unterliegt, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot ergeben (Urteil vom 21. Februar 2008, Robledillo Núñez, C-498/06, EU:C:2008:109, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2015 - C-422/14

    Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers,

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-57/17
    Aus dem Urteil vom 11. November 2015, Pujante Rivera (C-422/14, EU:C:2015:743), gehe hervor, dass Art. 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerstatuts alle Fälle der von der Person des Arbeitnehmers unabhängigen Beendigung des Arbeitsvertrags hätte umfassen müssen.
  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-57/17
    Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, EU:C:2002:752, Rn. 32, vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, EU:C:2006:529, Rn. 37, und vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C-246/06, EU:C:2008:19, Rn. 36).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-125/23

    Unedic

    Zwar ist es Sache jedes Mitgliedstaats, im Rahmen des nationalen Rechts festzulegen, welche Entschädigungen in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 fallen (Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens davon auszugehen, dass sich Arbeitnehmer, die von der Beendigung ihres Arbeitsvertrags Kenntnis nehmen, in einer vergleichbaren Lage befinden wie Arbeitnehmer, deren Verträge auf Initiative des Insolvenzverwalters, des Liquidators oder des betreffenden Arbeitgebers beendet wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 39).

    Diese soziale Zweckbestimmung besteht nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 in Verbindung mit ihrem dritten Erwägungsgrund darin, allen Arbeitnehmern auf Unionsebene bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen ein Minimum an Schutz zu garantieren (Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    7 Vgl. entsprechend zu dem Begriff der Entschädigung in Art. 3 Abs. 1 Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado (C-57/17, EU:C:2018:512" Rn. 30).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Daher werden nicht unterschiedslos alle Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, EU:C:2004:826, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 28).

    Auch wenn die Garantieeinrichtungen so die Befriedigung dieser unerfüllten Ansprüche übernehmen müssen, kommt es aber gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/94 dem nationalen Recht zu, den Begriff "Arbeitsentgelt" zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 54) und daher festzulegen, welche Entschädigungen unter Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fallen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 30).

  • VG Köln, 25.11.2016 - 18 K 7939/13

    Feststellung; öffentlicher Weg; vorhandene Straße ; Widmung; Duldung; Rheinland;

    vgl. Stuchlik a. a. O., S. 372/373; für das bergische Wegerecht: OVG NRW, Urteile vom 25.3.1993 - 23 A 991/89 - und vom 11.10.1991 - 23 A 2372/88 - (jeweils m w. N.) sowie prOVG, Urteile vom 2.5.1918 - IV C 57/17 -, PrOVGE 74, 349 (350 und 352) und vom 11.11.1909 - IV B 8/09 -, PrOVGE 55, 294 (295 f.); vgl. für das für das preußische Wegerecht: PrOVG, Urteile vom 17.12.1936 - IV C 85/35 -, PrOVGE 99, 130 (135), vom 2.7.1934 - IV C 77/33 -, PrOVGE 94, 143 (145), vom 7.10.1920 - IV C 26/20 -, PrOVGE 76, 364 (370), vom 25.4.1911 - IX A 17/10 -, PrOVGE 59, 404 (410), vom 27.2.1895 - IV C 52/94 -, PrOVGE 27, 309 (401) und vom 3.11.1893 - IV C 57/93 -, PrOVGE 25, 207 (212).
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