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   EuGH, 28.07.2016 - C-102/15   

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EuGH, 28.07.2016 - C-102/15 (https://dejure.org/2016,22072)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-102/15 (https://dejure.org/2016,22072)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-102/15 (https://dejure.org/2016,22072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich - Klage auf Herausgabe wegen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich - Klage auf Herausgabe wegen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich - Klage auf Herausgabe wegen ...

  • rechtsportal.de

    Zuständiges Gericht für die Klage auf Rückzahlung einer wettbewerbsrechtlichen Geldbuße aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich - Klage auf Herausgabe wegen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 782
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-102/15
    Um zu klären, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen und dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen können, es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34).

    Ob dies in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens der Fall ist, ist daher anhand der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehung sowie der Grundlage der erhobenen Klage und der Modalitäten ihrer Erhebung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 23, vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).

    Überdies wurde der im Ausgangsverfahren fragliche Betrag - im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. April 2013, Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228), ergangen ist, in der es um eine Klage auf Herausgabe eines von einer Verwaltungsbehörde irrtümlich zu viel gezahlten Betrags ging - nicht irrtümlich an Siemens gezahlt, sondern die entsprechende Forderung ist aufgrund des Gesetzes entstanden, das auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verwaltungsverfahren anwendbar ist.

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-102/15
    Um zu klären, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen und dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen können, es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34).

    Ob dies in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens der Fall ist, ist daher anhand der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehung sowie der Grundlage der erhobenen Klage und der Modalitäten ihrer Erhebung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 23, vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-102/15
    Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar private Klagen, die in Verbindung mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erhoben werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 56), dass hingegen, wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Verhängung einer Geldbuße durch eine Verwaltungsbehörde in Ausübung der ihr nach nationalem Recht übertragenen Regulierungsbefugnisse mit Sicherheit unter den Begriff der "verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten" fällt, die gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind.

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-102/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar private Klagen, die in Verbindung mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erhoben werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 56), dass hingegen, wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Verhängung einer Geldbuße durch eine Verwaltungsbehörde in Ausübung der ihr nach nationalem Recht übertragenen Regulierungsbefugnisse mit Sicherheit unter den Begriff der "verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten" fällt, die gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-102/15
    Dieses Gericht legt dar, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490), keine klaren Hinweise liefere, anhand deren es entscheiden könne, ob den ungarischen Gerichten eine besondere Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung eines Rechtsstreits zukomme, wie er im Ausgangsverfahren in Rede stehe.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-102/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 14. November 2013, Maletic, C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.1980 - 814/79

    Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-102/15
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass ein Kläger die Erstattung von Kosten auf der Grundlage eines Anspruchs verfolgt, der seinen Ursprung in einem hoheitlichen Akt hat, unabhängig von der Art des Verfahrens, das das nationale Recht hierfür bereithält, genügt, um seine Klage als vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-102/15
    Ob dies in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens der Fall ist, ist daher anhand der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehung sowie der Grundlage der erhobenen Klage und der Modalitäten ihrer Erhebung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 23, vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Umgekehrt hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607, Rn. 31), festgestellt, dass zur Klärung, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, "die Gesichtspunkte zu prüfen [sind], die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen und dessen Gegenstand kennzeichnen", was darauf hinzuweisen scheint, dass die Kriterien betreffend die Rechtsbeziehung und den Gegenstand des Rechtsstreits kumulativ angewandt werden sollten (Hervorhebung nur hier).

    Im Urteil vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607, Rn. 40), hat der Gerichtshof diese Argumentation übernommen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    11 Vgl. Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis (189/87, im Folgenden: Urteil Kalfelis, EU:C:1988:459), vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C-346/93, EU:C:1995:85), vom 11. April 2013, Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228), vom 20. April 2016, Profit Investment SIM (C-366/13, EU:C:2016:282), vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607), sowie vom 12. Oktober 2016, Kostanjevec (C-185/15, EU:C:2016:763).

    12 Diese Frage war bereits in den Rechtssachen aufgeworfen worden, in denen die Urteile vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C-346/93, EU:C:1995:85), und vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607), ergangen sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    33 Vgl. zur Veranschaulichung von Fällen, in denen die Frage nicht vom vorlegenden Gericht gestellt wurde, Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555 Rn. 25), vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271 Rn. 40), und vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    23 Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 35 bis 37) (zu einer Regressklage wegen eines nach dem deutschen Gesetz über die Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus zu Unrecht gezahlten Betrags), vom 12. September 2013, Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 37) (zu einer Klage aus unerlaubter Handlung nach englischem Recht), und vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607, Rn. 35 bis 38 und 42) (zu einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen ungarisches Wettbewerbsrecht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

    20 Dieses Konzept der Autonomie verfolgt der Gerichtshof seit Langem (vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik, 144/86, EU:C:1987:528, Rn. 6 und 11, zum Begriff der Rechtshängigkeit gemäß Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 im Wesentlichen entspricht) und hat es seither immer wieder bekräftigt (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich, C-102/15, EU:C:2016:607, Rn. 30, zur Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    24 Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    9 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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