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   EuGH, 28.07.2016 - C-240/15   

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https://dejure.org/2016,22069
EuGH, 28.07.2016 - C-240/15 (https://dejure.org/2016,22069)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-240/15 (https://dejure.org/2016,22069)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-240/15 (https://dejure.org/2016,22069)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 3 - Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben - Anwendung von Bestimmungen über das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 3 - Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben - Anwendung von Bestimmungen über das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsabgaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, erheben können, um die Tätigkeiten der NRB zu finanzieren, insgesamt lediglich der Deckung der administrativen Kosten für die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten dienen dürfen (Urteil vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

    22 Aus Art. 3 Abs. 3 und 3a der Richtlinie 2002/21 ergibt sich gemäß dem Urteil vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 36), dass "die [Richtlinie 2002/21] nunmehr verlangt, dass die Mitgliedstaaten, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der NRB zu gewährleisten, im Wesentlichen dafür sorgen, dass sämtliche NRB über die finanziellen und personellen Ressourcen verfügen, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind ..." Hervorhebung nur hier.

    25 Urteile vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 38 bis 40 und 42), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 45).

    26 Urteile vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 41 und 42), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 46).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - 9 A 545/11

    Heranziehung zu einem Frequenznutzungsbeitrag durch die Bundesnetzagentur;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 28. Juli 2016 - C-240/15 -, juris Rdnr. 45 f., vom 18. Juli 2013 - C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12 -, juris Rdnr. 38 ff., vom 27. Juni 2013 - C-71/12 -, juris Rdnr. 22 f., vom 21. Juli 2011 - C-284/10 -, juris Rdnr. 22 f. und vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 -, juris Rdnr. 32 ff., dürfen die Verwaltungsabgaben i. S. d. Art. 12 GRL somit nicht der Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Aufgaben als den in Abs. 1 lit. a) der Bestimmung aufgeführten dienen, insbesondere nicht der Deckung aller Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde.
  • EuGH, 29.04.2020 - C-399/19

    BT Italia u.a.

    Postepay, die Fastweb SpA, die Wind Tre SpA und die Sky Italia SpA tragen im Wesentlichen vor, dass die Vorlagefragen nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig seien, da die Vorlageentscheidung nicht die Gründe darstelle, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts habe, obwohl der Gerichtshof die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde, deren Finanzierung durch einen Beitrag der Beteiligten sichergestellt werden könne, bereits sehr genau bezeichnet habe und er bereits zweimal, in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608), Gelegenheit gehabt habe, zu den italienischen Vorschriften Stellung zu nehmen.

    Diese Erwägungen wurden vom Gerichtshof in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 45 und 46), und vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 64), wiederholt.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Mit der Richtlinie 2009/140 beabsichtigte der Unionsgesetzgeber, wie sich aus deren 13. Erwägungsgrund ergibt, die Unabhängigkeit der NRB zu stärken, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen (Urteile vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 32 und 34, sowie vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 45).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-378/19

    Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des

    Da der Gerichtshof in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen hat, hat der Gerichtshof die Vorlagefrage ausschließlich anhand der vom vorlegenden Gericht dargelegten Bestimmungen zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 30 und 31).
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