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   EuGH, 28.07.2016 - C-379/15   

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EuGH, 28.07.2016 - C-379/15 (https://dejure.org/2016,22068)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-379/15 (https://dejure.org/2016,22068)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-379/15 (https://dejure.org/2016,22068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Association France Nature Environnement

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Regelung - Rechtsfolgen - Befugnis des nationalen Richters, bestimmte Wirkungen dieser Regelung vorläufig ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Association France Nature Environnement

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Regelung - Rechtsfolgen - Befugnis des nationalen Richters, bestimmte Wirkungen dieser Regelung vorläufig ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Regelung - Rechtsfolgen - Befugnis des nationalen Richters, bestimmte Wirkungen dieser Regelung vorläufig ...

  • rechtsportal.de

    Zeitliche Begrenzung von Wirkungen einer Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts und Vorlagepflicht des nationalen Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Association France Nature Environnement

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Regelung - Rechtsfolgen - Befugnis des nationalen Richters, bestimmte Wirkungen dieser Regelung vorläufig ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1403
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-379/15
    Diese Ausnahmebefugnis kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben, nämlich:.

    Das nationale Gericht wird von dieser Pflicht nur entbunden, wenn es davon überzeugt ist - was es substantiiert nachzuweisen hat -, dass kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen besteht, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben.

    Diese Ausnahmebefugnis kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben, nämlich:.

    Das nationale Gericht wird von dieser Pflicht nur entbunden, wenn es davon überzeugt ist - was es substantiiert nachzuweisen hat -, dass kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen besteht, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben.

    In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103).

    Der Gerichtshof hat jedoch zum betreffenden Bereich in Rn. 58 seines Urteils vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), entschieden, dass ein nationales Gericht unter Berücksichtigung dessen, dass ein zwingendes Erfordernis im Zusammenhang mit dem Umweltschutz vorliegt, und sofern eine Reihe von in diesem Urteil angeführten Voraussetzungen erfüllt ist, ausnahmsweise zur Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift berechtigt sein kann, die es ihm gestattet, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten nationalen Rechtsakts aufrechtzuerhalten.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und des Vorrangs des Unionsrechts auf der einen Seite und das sich aus diesen Bestimmungen des Primärrechts der Union ergebende Umweltschutzgebot auf der anderen Seite miteinander in Einklang bringen wollen.

    Diese Voraussetzungen werden im Tenor des Urteils vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), aufgeführt.

    Zur ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar in Rn. 59 des Urteils vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ausgeführt hat, dass der dort in Rede stehende Rechtsakt eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 91/676 darstellen muss, doch ist diese Voraussetzung in Anbetracht des Vorliegens eines zwingenden Erfordernisses im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, das der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils anerkannt hat, dahin zu verstehen, dass sie jede Maßnahme erfasst, die, obwohl sie unter Verstoß gegen die in der Richtlinie 2001/42 vorgesehenen Pflichten erlassen wurde, das Umweltschutzrecht der Union ordnungsgemäß umsetzt.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Befugnis nämlich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Rechtssache auszuüben, mit der der nationale Richter befasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 63).

    Das nationale Gericht hat daher nachzuweisen, dass sämtliche Voraussetzungen wie diejenigen, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben, erfüllt sind, und zu klären, ob sich die Nichtigerklärung des innerstaatlichen Rechtsakts, der in der Rechtssache in Rede steht, die bei ihm anhängig ist, negativ auf die Umwelt auswirken würde und daher die mit dem einschlägigen Unionsrecht verfolgten Ziele in Frage stellen würde.

    Diese Ausnahmebefugnis kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben, nämlich:.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein nationales Gericht, bevor es von der Ausnahmebefugnis Gebrauch macht, die es ihm gestattet, unter den Voraussetzungen, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben, zu entscheiden, bestimmte Wirkungen eines mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Rechtsakts aufrechtzuerhalten, in jedem Fall den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen muss.

    Was eine Rechtssache wie die des Ausgangsverfahrens anbelangt, ist festzustellen, dass vor dem Hintergrund, dass die Frage nach der Möglichkeit für ein nationales Gericht, bestimmte Wirkungen einer Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts zeitlich zu begrenzen, die unter Verstoß gegen die in der Richtlinie 2001/42 vorgesehenen Pflichten, insbesondere diejenigen, die sich aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie ergeben, erlassen wurde, seit dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), nicht Gegenstand einer anderen Entscheidung des Gerichtshofs war und eine solche Möglichkeit die Ausnahme darstellt, wie sich aus der Antwort auf die zweite Frage ergibt, das nationale Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen muss, wenn es den geringsten Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts hat.

    Das nationale Gericht wird von dieser Pflicht nur entbunden, wenn es davon überzeugt ist - was es substantiiert nachzuweisen hat -, dass kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen besteht, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben.

    Diese Ausnahmebefugnis kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben, nämlich:.

    Das nationale Gericht wird von dieser Pflicht nur entbunden, wenn es davon überzeugt ist - was es substantiiert nachzuweisen hat -, dass kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen besteht, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-379/15
    Der Gerichtshof hat insoweit in Rn. 16 des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335), entschieden, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig sein kann, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Antwort auf die gestellte Frage bleibt.

    Somit ist jede Vorschrift des Unionsrechts einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 17 und 20).

    So hat der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335), entschieden, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-379/15
    Es ist allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu tragen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 57).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-474/10

    Seaport (NI) u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 6 -

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-379/15
    Das vorlegende Gericht führt unter Verweis auf das Urteil vom 20. Oktober 2011, Seaport (NI) u. a. (C-474/10, EU:C:2011:681), u. a. aus, dass die Bestimmungen des Dekrets Nr. 2012-616 rechtswidrig seien, weil sie die funktionelle Unabhängigkeit der Umweltbehörde nicht sicherstellen könnten, denn sie gewährleisteten nicht, dass die Zuständigkeit für die Konsultation in Umweltfragen innerhalb dieser Behörde von einer Einheit ausgeübt werde, die über tatsächliche Autonomie verfüge.
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-379/15
    Zu den Bedenken des vorlegenden Gerichts hinsichtlich etwaiger schädigender Auswirkungen einer Nichtigerklärung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden, im Umweltbereich geht aus den Rn. 66 und 67 des Urteils vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503), hervor, dass nur der Gerichtshof in Ausnahmefällen und aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit eine vorübergehende Aussetzung der Verdrängungswirkung herbeiführen kann, die eine Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr entgegenstehendem nationalem Recht ausübt.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 42, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48).

    Schließlich ist jede Vorschrift des Unionsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 49).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Die jeweiligen Antworten liegen auch nicht als sog. "acte clair" (zu den umfangreichen Prüfungsanforderungen für die Annahme des "acte clair": vgl. etwa EuGH 28. Juli 2016 - C-379/15 - [Association France Nature Environnement] Rn. 48 bis 50; 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Cilfit ua.] Rn. 16 bis 20) derart offenkundig auf der Hand, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Antwort kein Raum mehr bliebe (vgl. etwa EuGH 28. Juli 2016 - C-379/15 - [Association France Nature Environnement] Rn. 48; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38) .
  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 66 und 67, und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 33).

    Diesem Urteil ist somit zu entnehmen, dass der Gerichtshof einem nationalen Gericht im Einzelfall und ausnahmsweise die Befugnis verleihen wollte, die Wirkungen der Nichtigerklärung einer nationalen Bestimmung, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen wird, unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 34).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    h) Kann ein Gericht, falls es nur mittelbar über eine inter partes geltende Einrede zuständig ist und falls sich aus der Beantwortung der Vorlagefragen ergibt, dass der Erlass und das Rundschreiben von 2006 rechtswidrig sind, anordnen, dass die Wirkungen des rechtswidrigen Erlasses und/oder Rundschreibens aufrechterhalten werden, wenn die rechtswidrigen Instrumente zu einem Umweltschutzziel, das auch von einer Richtlinie im Sinne von Art. 288 AEUV verfolgt wird, beitragen und die Voraussetzungen des Unionsrechts für eine solche Aufrechterhaltung (wie im Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement [C-379/15, EU:C:2016:603], aufgestellt) erfüllt sind?.

    i) Kann ein Gericht, falls Frage 2 Buchst. h verneint wird, anordnen, dass die Wirkungen des angefochtenen Projekts aufrechterhalten werden, um so mittelbar die Voraussetzungen des Unionsrechts für die Aufrechterhaltung der Rechtsfolgen des der Richtlinie 2001/42 widersprechenden Plans oder Programms (wie im Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement [C-379/15, EU:C:2016:603], aufgestellt) zu erfüllen?.

    Da die Richtlinie 2001/42 keine Bestimmungen hinsichtlich der Konsequenzen enthält, die aus einem Verstoß gegen die von ihr aufgestellten Verfahrensvorschriften zu ziehen wären, ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche "Pläne" und "Programme", die "erhebliche Umweltauswirkungen" im Sinne dieser Richtlinie haben können, Gegenstand einer Umweltprüfung gemäß den von der Richtlinie vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einem unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen "Plan" oder "Programm" könnte dies etwa darin bestehen, Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des Plans oder Programms zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 31 und 32) sowie eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, damit die Prüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    57 Urteil vom 28. Juli 2016 (C-379/15, EU:C:2016:603).

    60 Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 51).

    140 Zu Gegenbeispielen zu den in den vorliegenden Schlussanträgen angesprochenen Rechtssachen vgl. zum einen Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug) (C-416/17, EU:C:2018:811), und zum anderen Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603).

    143 Vgl. in diesem Sinne bereits Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 53).

  • BGH, 24.02.2021 - IV ZB 33/20

    Konkludente Rechtswahl des Erblassers; Rückgriff auf hypothetisch gewähltes

    c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst, da die richtige Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik, Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur autonomen Auslegung der Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 1. März 2018, C-558/16, EU:C:2018:138, ZEV 2018, 205 Rn. 32) derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum verbleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2019 - IV ZB 22/18, BGHZ 222, 365 Rn. 32; EuGH, Urteile vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, ABl.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

    102 Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 34).

    103 Urteile vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 41), vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 67), und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 33).

    106 Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 39).

    107 Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 57 und 58), sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 34 bis 36).

    108 Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 56), sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 38).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Keine Vorlagepflicht besteht, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Silfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 und 39, und vom 28. Juli 2016, Assoziation France Nature Environment, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 50).
  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    Die letztinstanzlichen Gerichte sind gehalten, ihre Ablehnung der Vorlage entsprechend den vom Gerichtshof festgelegten Ausnahmen zu begründen (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-379/15 - Association France Nature Environnement, juris Rn. 52 f; EGMR, NJOZ 2012, 2149 Rn. 62; BVerfG, VersR 2014, 1485 Rn. 30; Wegener in Callies/Ruffert, aaO Art. 267 Rn. 39).
  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben; diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 43, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 31).

    In diesem Zusammenhang obliegt es den nationalen Gerichten, die wirksam mit Klagen gegen eine mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbare nationale Regelung befasst sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass diese Regelung zur Anwendung kommt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 47, und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 32).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört das Erfordernis, dass dieser Rechtsakt eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung einer unionsrechtlichen Pflicht darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 63, und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 43).

  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

  • VG Köln, 20.03.2024 - 14 K 6556/20

    LKW-Maut muss teilweise zurückgezahlt werden

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 468/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 2 LB 731/19

    Asyl; Asylantragstellung; Auslandsaufenthalt; Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft;

  • OLG Köln, 07.02.2020 - 19 U 118/19

    Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Telekommunikationsverträgen mit einem

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte

  • EuGH, 17.03.2021 - C-64/20

    Das Gericht eines Mitgliedstaats ist verpflichtet, die ihm nach nationalem Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 2 LB 39/20

    Asyl; Asylanerkennung; Asylantragstellung; Auslandsaufenthalt; bestimmte soziale

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 90/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2019 - 2 LB 341/19

    Asyl; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung; Kriegsverbrechen; Syrien;

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 2 LB 674/18

    Armee; Deserteur; Desertion; Flüchtlingseigenschaft; Syrien; Verfolgung,

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2019 - 2 LB 402/19

    Asyl; Asylantragstellung; Ausreise (illegal); bestimmte soziale Gruppe;

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 177/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 20 B 19.32952

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-671/16

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt -

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 469/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 494/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 22/22

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 2 LB 327/18

    Bedeutung der Zugehörigkeit zu religiösen oder ethischen Minderheiten in Syrien

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-43/18

    CFE - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Umweltpolitik - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-321/18

    Terre wallonne - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG -

  • EuG, 01.03.2023 - T-540/20

    Jushi Egypt for Fiberglass Industry/ Kommission

  • EuG, 01.03.2023 - T-480/20

    Eine von China gewährte Subvention kann Ägypten als Ursprungs- oder Ausfuhrland

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-561/16

    Saras Energía - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/27/EU - Förderung

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