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   EuGH, 28.10.2010 - C-49/09   

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https://dejure.org/2010,6105
EuGH, 28.10.2010 - C-49/09 (https://dejure.org/2010,6105)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2010 - C-49/09 (https://dejure.org/2010,6105)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - C-49/09 (https://dejure.org/2010,6105)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Späterer Beitritt von Mitgliedstaaten - Übergangsbestimmungen - Zeitliche Geltung - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Späterer Beitritt von Mitgliedstaaten - Übergangsbestimmungen - Zeitliche Geltung - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Späterer Beitritt von Mitgliedstaaten - Übergangsbestimmungen - Zeitliche Geltung - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Späterer Beitritt von Mitgliedstaaten - Übergangsbestimmungen - Zeitliche Geltung - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und Kinderschuhe; Europäische Kommission gegen Republik Polen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und Kinderschuhe; Europäische Kommission gegen Republik Polen

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und Kinderschuhe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes in Polen auf Umsätze von Säuglingskleidung und Kinderschuhen ist gemeinschaftswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Späterer Beitritt von Mitgliedstaaten - Übergangsbestimmungen - Zeitliche Geltung - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 2. Februar 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Polen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 112/2006/EG Art 98, RL 112/2006/EG Anh III, RL 2006/112/EG Art 98, RL 2006/112/EG Anh III
    Kind; Kleidung; Säugling; Steuersatz; Umsatzsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 98, EGRL 112/2006 Anh 3
    Innergemeinschaftlicher Erwerb, ermäßigter Mehrwertsteuersatz, Säuglingskleidung, Bekleidungszubehör

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 516
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-49/09
    Ungeachtet einiger redaktioneller Unterschiede ergeben sich aus seiner Rechtsprechung vier solche Merkmale: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe hinzugefügten Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. Urteile Banca popolare di Cremona, Randnr. 28, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 37).

    Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf das zweite wesentliche Merkmal der Mehrwertsteuer festzustellen, dass im Gegensatz zur Mehrwertsteuer, die für jeden einzelnen Umsatz auf der Absatzstufe erhoben wird und deren Höhe proportional zum Preis der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sein muss (vgl. Urteil KÖGÁZ u. a., Randnr. 39), den Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1972 zu entnehmen ist, dass sich die am 1. Januar 1991 erhobene polnische Steuer nach dem Bruttoumsatz bemaß, den der Steuerpflichtige im Laufe eines bestimmten Zeitraums erzielte.

    Da die polnische Steuer somit nach dem Umsatz in einem bestimmten Zeitraum berechnet wurde, ließ sich der Betrag dieser bei jedem einzelnen Verkauf einer Ware eventuell auf den Kunden abgewälzten Steuer nicht genau bestimmen, so dass die Voraussetzung der Proportionalität dieses Betrags zu den Preisen, die der Steuerpflichtige als Gegenleistung erhält, nicht erfüllt ist (vgl. Urteil KÖGÁZ u. a., Randnr. 40).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-49/09
    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist so ausgestaltet, dass die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Vorstufe belastet worden sind, und dass diese Steuer auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuert und letztlich vom Endverbraucher getragen wird (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnrn.

    Ungeachtet einiger redaktioneller Unterschiede ergeben sich aus seiner Rechtsprechung vier solche Merkmale: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe hinzugefügten Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. Urteile Banca popolare di Cremona, Randnr. 28, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 37).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-49/09
    Ziel der Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 sei es, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund und der Rechtsprechung hervorgehe, die nachteiligen Folgen einer zu strikten Harmonisierung auf Wirtschaft und Gesellschaft so weit wie möglich zu mindern (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales, C-251/05, Slg. 2006, I-6269, Randnr. 22, und vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-462/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-49/09
    Da es sich um eine abweichende Regelung mit Übergangscharakter handelt, muss Art. 115 der Richtlinie 2006/112 eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2008, Kommission/Portugal, C-462/05, Slg. 2008, I-4183, Randnr. 54).
  • EuGH, 05.02.2009 - C-119/08

    Mechel Nemunas

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-49/09
    Fehlt es einer Steuer auch nur an einem dieser wesentlichen Merkmale, kann sie nicht als der Mehrwertsteuer entsprechend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Februar 2009, UAB Mechel Nemunas, C-119/08, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-251/05

    Talacre Beach Caravan Sales - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-49/09
    Ziel der Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 sei es, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund und der Rechtsprechung hervorgehe, die nachteiligen Folgen einer zu strikten Harmonisierung auf Wirtschaft und Gesellschaft so weit wie möglich zu mindern (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales, C-251/05, Slg. 2006, I-6269, Randnr. 22, und vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-49/09
    115 der Richtlinie 2006/112, der Art. 28 Abs. 2 Buchst. d der Sechsten Richtlinie in der durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316, S. 1) geänderten Fassung entspreche, richte sich nach seiner ratio legis nur an diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 92/77 zur Europäischen Gemeinschaft gehört hätten, und gestatte diesen, abweichend die ermäßigten Mehrwertsteuersätze beizubehalten, sofern diese Sätze in den betreffenden Mitgliedstaaten am 1. Januar 1991 angewandt worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 34).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-169/00

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-49/09
    Die Republik Polen habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 92/77 nicht zu den Mitgliedstaaten gehört, und die Beitrittsakte bestimme nicht, dass ihr die Übergangsbestimmungen der Art. 114 und 115 der Richtlinie 2006/112 zugutekommen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2002, Kommission/Finnland, C-169/00, Slg. 2002, I-2433, Randnr. 30).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht gemäß Art. 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnr. 21, und vom 28. Oktober 2010, Kommission/Polen, C-49/09, Slg. 2010, I-10619, Randnr. 44).

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist so ausgestaltet, dass die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Vorstufe belastet worden sind, und dass diese Steuer auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuert und letztlich vom Endverbraucher getragen wird (vgl. Urteile Banca popolare di Cremona, Randnr. 22, und Kommission/Polen, Randnr. 44).

  • EuG, 27.01.2021 - T-699/17

    Polen / Kommission

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist die oben in Rn. 42 vorgenommene Auslegung auch mit dem aus ständiger Rechtsprechung folgenden Erfordernis vereinbar, dass eine Übergangsbestimmung eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2019, Griechenland/Kommission, C-670/17 P, EU:C:2019:145, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, Kommission/Polen, C-49/09, EU:C:2010:644, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22

    Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung

    Ein ermäßigter Steuersatz darf daher nicht auf solche Gegenstände und Dienstleistungen angewandt werden, die nicht zu den in Anhang III der Richtlinie genannten Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen gehören, auf die nach Art. 98 MwStSystRL die ermäßigten Steuersätze ausschließlich anwendbar sind (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Oktober 2010, C-49/09, juris Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung beim

    47 - Vgl. zu den engen Voraussetzungen einer Berufung auf die Ausnahmeregelungen der Mehrwertsteuerrichtlinie für später der Union beigetretene Mitgliedstaaten das Urteil Kommission/Polen (C-49/09, EU:C:2010:644, Rn. 42) im Hinblick auf Art. 115 der Mehrwertsteuerrichtlinie.
  • EuGöD, 02.03.2016 - F-3/15

    Frieberger und Vallin / Kommission

    Enfin, il découle assurément de la jurisprudence qu'une disposition transitoire doit faire l'objet d'une interprétation stricte (arrêts du 28 octobre 2010, Commission/Pologne, C-49/09, EU:C:2010:644, point 41 ; du 28 février 2012, Commission/France, C-119/11, EU:C:2012:104, point 29 ; ordonnance du 13 décembre 2012, Mische/Commission, T-641/11 P, EU:T:2012:695, point 45, et arrêt du 25 septembre 2013, Marques/Commission, F-158/12, EU:F:2013:135, point 23) et qu'il en va de même des dispositions ouvrant droit à des prestations financières (arrêts du 29 novembre 2011, Birkhoff/Commission, T-10/11 P, EU:T:2011:699, point 50, et du 10 mars 2011, Begue e.a./Commission, F-27/10, EU:F:2011:20, point 41).
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