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   EuGH, 28.10.2010 - C-72/09   

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EuGH, 28.10.2010 - C-72/09 (https://dejure.org/2010,719)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2010 - C-72/09 (https://dejure.org/2010,719)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - C-72/09 (https://dejure.org/2010,719)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Juristische Personen, die in einem zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Verweigerung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Établissements Rimbaud

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Juristische Personen, die in einem zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Verweigerung ...

  • EU-Kommission PDF

    Établissements Rimbaud

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Juristische Personen, die in einem zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Verweigerung ...

  • EU-Kommission

    Établissements Rimbaud

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Juristische Personen, die in einem zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Verweigerung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Direkte Besteuerung; Freier Kapitalverkehr; Steuer auf den Verkehrswert einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie; Verweigerung einer Steuerbefreiung; Établissements Rimbaud SA gegen Directeur général des impôts u.a.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Direkte Besteuerung; Freier Kapitalverkehr; Steuer auf den Verkehrswert einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie; Verweigerung der Steuerbefreiung; Établissements Rimbaud SA gegen Directeur général des impôts u.a.

  • datenbank.nwb.de

    Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtfertigt fehlendes Amtshilfeabkommen Beschränkungen im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Établissements Rimbaud

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Juristische Personen, die in einem zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Verweigerung ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 18. Februar 2009 - Etablissements Rimbaud SA/Directeur général des impôts, Directeur des services fiscaux d'Aix-en-Provence

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWRAbk Art 40
    Frankreich; Grundstück; Immobilie; Steuerbefreiung; Verkehrswertsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWRAbk Art 40
    Verkehrswertsteuer, Befreiung, Amtshilfeabkommen, Steuehinterziehung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung von Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich belegenen Immobilien - Steuerbefreiung zugunsten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 30
  • DB 2010, 2483
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 11. Oktober 2007, ELISA (C-451/05, Slg. 2007, I-8251), im Hinblick auf die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. L 336, S. 15) in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. L 76, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 77/799) und auf Art. 63 AEUV geprüft worden ist.

    Eine solche grenzüberschreitende Investition stellt eine Kapitalbewegung im Sinne dieser Nomenklatur dar (vgl. in diesem Sinne Urteil ELISA, Randnr. 60).

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19, vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 19, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 21, und ELISA, Randnr. 68).

    Zu der Frage, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche den Kapitalverkehr beschränkt, ist bereits im Urteil ELISA festgestellt worden, dass diese Regelung eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs darstellt, die nach Art. 63 AEUV verboten ist.

    Da es aber allein Sache der beteiligten Staaten ist, sich durch den Abschluss eines Abkommens zu verpflichten, ergibt sich, dass das Erfordernis des Bestehens eines Amtshilfeabkommens oder eines Staatsvertrags für diese Kategorie juristischer Personen faktisch zu einer Regelung führen kann, nach der eine Befreiung von der streitigen Steuer auf Dauer ausgeschlossen ist und durch die Investitionen in Immobilien in Frankreich für gebietsfremde Gesellschaften weniger attraktiv gemacht werden (vgl. Urteil ELISA, Randnrn.

    Zur fraglichen nationalen Regelung hat der Gerichtshof bereits im Urteil ELISA festgestellt, dass diese geeignet ist, das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu erreichen, da sie es ermöglicht, Praktiken zu bekämpfen oder zumindest weniger attraktiv zu machen, die nur dem Zweck dienen, es natürlichen Personen zu ermöglichen, sich der Zahlung der Steuer vom Vermögen in Frankreich zu entziehen.

    Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die französische Regierung weniger restriktive Maßnahmen hätte ergreifen können, um das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu erreichen, so dass die streitige Steuer nicht mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt werden kann (vgl. Urteil ELISA, Randnrn.

    Insbesondere zur Frage, ob, wie die Kommission vorträgt, die französischen Steuerbehörden eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Beweismittel vornehmen müssen, die von einer Gesellschaft vorgelegt werden, die in einem dem EWR angehörenden Staat ansässig ist, geht nämlich aus dem Urteil ELISA hervor, dass in der Union die kategorische Verweigerung eines Steuervorteils nicht gerechtfertigt ist, da die zuständigen Steuerbehörden durch nichts daran gehindert wären, von den Steuerpflichtigen die Nachweise zu verlangen, die sie für die zutreffende Festsetzung der betreffenden Abgaben als erforderlich ansehen, und gegebenenfalls bei Nichtvorlage dieser Nachweise die beantragte Steuerbefreiung zu verweigern.

    In diesem rechtlichen Rahmen erweist sich also die im Urteil ELISA dem Steuerpflichtigen zuerkannte Möglichkeit, den französischen Steuerbehörden Beweismittel vorzulegen, die diese zu prüfen haben, als eine Maßnahme, die verhindern soll, dass sich die mit dem allgemeinen System des Auskunftsaustauschs eingeführte Schranke, wie sie sich aus der Anwendung dieses Art. 8 ergibt, zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt.

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    Die Rechtsprechung, die sich auf Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union bezieht, kann aber nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. Urteile A, Randnr. 60, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 69).

    Dazu ist festzustellen, dass der durch die Richtlinie 77/799 geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zwischen diesen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats nicht besteht, wenn dieser keine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe eingegangen ist (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 70).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    Eine allgemeine Vermutung der Steuerflucht oder der Steuerhinterziehung genügt also nicht, um eine steuerliche Maßnahme zu rechtfertigen, die die Ziele des Vertrags beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    Zu den Rechtfertigungsgründen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Steuerprüfungen zu wahren, ist daran zu erinnern, dass eine Beschränkung des Kapitalverkehrs insoweit nur statthaft ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 64, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 55).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    Zu den Rechtfertigungsgründen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Steuerprüfungen zu wahren, ist daran zu erinnern, dass eine Beschränkung des Kapitalverkehrs insoweit nur statthaft ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 64, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 55).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    Zu den Rechtfertigungsgründen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Steuerprüfungen zu wahren, ist daran zu erinnern, dass eine Beschränkung des Kapitalverkehrs insoweit nur statthaft ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 64, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 55).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    Zu den Rechtfertigungsgründen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Steuerprüfungen zu wahren, ist daran zu erinnern, dass eine Beschränkung des Kapitalverkehrs insoweit nur statthaft ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 64, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 55).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    Ein Mitgliedstaat kann nämlich die Maßnahmen ergreifen, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe des von den Steuerpflichtigen geschuldeten Betrags ermöglichen (vgl. Urteil vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier, C-39/04, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 24).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    26 bis 31, vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, Slg. 2003, I-4899, Randnr. 65, und vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Kapitalverkehr die Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer, C-222/97, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, Slg. 2001, I-173, Randnr. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 30, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 11.06.2009 - C-521/07

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

  • EuGH, 11.01.2001 - C-464/98

    Stefan

  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern übertragen werden kann, da dieser sich in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. u. a. Urteil vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, einen Steuerpflichtigen in die Lage zu versetzen, Anhaltspunkte zum Nachweis der etwaigen wirtschaftlichen Gründe für seine Beteiligung an einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft vorzulegen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Bestehen einer solchen Verpflichtung anhand der Verfügbarkeit von Verwaltungs- und Regulierungsmaßnahmen, die gegebenenfalls eine Überprüfung der Richtigkeit solcher Anhaltspunkte erlauben, zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 98, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 45 und 46, und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 85).

  • BFH, 10.04.2013 - I R 45/11

    Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist

    Als zwingender Grund des Allgemeininteresses ist insbesondere das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht in der ständigen Rechtsprechung des EuGH anerkannt (EuGH-Urteile vom 15. Mai 1997 C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471 Rz 26; vom 28. Oktober 1999 C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641 Rz 23; vom 4. März 2004 C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229 Rz 27; vom 9. November 2006 C-433/04, Kommission/Belgien, Slg. 2006, I-10653 Rz 35), nach dem die Mitgliedstaaten befugt sind, Maßnahmen anzuwenden, um die Besteuerungsgrundlagen klar und eindeutig feststellen zu können (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1999 C-254/97, Baxter u.a., Slg. 1999, I-4809 Rz 18; in Slg. 1999, I-7641 Rz 25; vom 14. September 2006 C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Slg. 2006, I-8203 Rz 48; vom 28. Oktober 2010 C-72/09, Établissements Rimbaud, Slg. 2010, I-10659 Rz 35).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (Urteile A, Rn. 60, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 69, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, Rn. 40, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 65).

    Der durch die Richtlinie 77/799 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit besteht nämlich nicht zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (Urteile Kommission/Italien, Rn. 70, Établissements Rimbaud, Rn. 41, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 66).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittlands eingeholt werden, grundsätzlich gerechtfertigt, dass dieser Mitgliedstaat die Gewährung des Vorteils verweigert, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlands zur Auskunftserteilung, als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Staat zu erhalten (vgl. Urteile A, Randnr. 63, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, Randnr. 44, und vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, Randnr. 36).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 65, und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, Randnr. 20).

    Desgleichen erlaubt diese Befugnis den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die durch entsprechende Bestimmungen des EWR-Abkommens garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 23).

    Diese Rechtsprechung, die sich auf Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union bezieht, kann aber nicht in vollem Umfang auf die vom EWR-Abkommen garantierten Freiheiten übertragen werden, da sich deren Ausübung in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile A, Randnr. 60, und Établissements Rimbaud, Randnr. 40).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der durch die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) und die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799 (ABl. L 64, S. 1) geschaffen wurde, zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats nicht besteht, wenn dieser keine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe eingegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 41).

    Insbesondere ist es in Bezug auf die dem EWR angehörenden Drittstaaten, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines dem EWR angehörenden Drittstaats eingeholt werden, grundsätzlich gerechtfertigt, dass dieser Mitgliedstaat die Gewährung des Vorteils verweigert, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Auskunftserteilung, als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Staat zu erhalten (vgl. Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

    5 - Vgl. Urteile Haegeman (181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6) betreffend das am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 63/106/EWG des Rates vom 25. September 1961 geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland (ABl. 1963, Nr. 26, S. 293, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Griechenland); Demirel (12/86, EU:C:1987:400, Rn. 7) betreffend das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossene Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei); Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 26 und 27); Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 27) sowie Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 19) betreffend das am 2. Mai 1992 unterzeichnete und durch den Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigte Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 1, im Folgenden: EWR-Abkommen).

    16 - Vgl. u. a. Urteile Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307), Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283), Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588), Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645) sowie Beschluss Projektart u. a. (C-476/10, EU:C:2011:422).

    18 - Urteil Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 21).

    Folglich hat der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung nicht nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob die sich aus dem VGVG ergebenden Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Österreich und Liechtenstein am 31. Dezember 1993 im Wesentlichen bereits in Kraft waren und deshalb nach diesem Artikel beibehalten werden durften." Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 19 bis 22), in dem der Gerichtshof nur die Bestimmungen des EWR-Abkommens angewandt hat.

    51 - Vgl. u. a. Urteile ELISA (C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91 bis 100) und Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 33 bis 51).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Da es aber allein Sache der beteiligten Staaten ist, sich vertraglich zu binden, kann das Erfordernis des Bestehens eines Abkommens über umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe de facto dazu führen, dass für Portfoliodividenden, die von einer Gesellschaft mit Sitz in einem dem EWR angehörenden Drittstaat stammen, eine Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Dauer ausgeschlossen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2010, Établissement Rimbaud, C-72/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 29, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20, und vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 15).

    Die gleiche Auslegung ist im Hinblick auf den durch Art. 36 des EWR-Abkommens gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr geboten (vgl. entsprechend Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 29, und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 20).

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Die liechtensteinische Familienstiftung - und die Schenkungsteuer

    Für die Beantwortung der Vorlagefrage hält der Senat den EuGH für zuständig, da das EWR-Abkommen integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist und es sich bei dem Rechtsstreit um eine Frage der Besteuerung einer Transaktion zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten dieses Abkommens handelt (vgl. EuGH-Urteil vom 28.10.2010 C-72/09 -Etablissements Rimbaud, IStR 2010, 842 Rn. 19 m.w.N.).

    Sind Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens anhand von Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens zu beurteilen, haben diese Vorschriften folglich dieselbe rechtliche Tragweite wie die Bestimmungen des Art. 63 AEUV (vgl. EuGH-Urteile vom 23.09.2003, C-452/01 - Margarethe Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung, Slg. 2003, I-9743; vom 11.06.2009, C-521/07- Kommission/Niederlande, Slg. 2009, I-4873 und vom 28.10.2010, C-72/09 -Etablissements Rimbaud, Slg 2010, I-10659).

  • EuGH, 24.06.2011 - C-476/10

    projektart u.a.

    Eine solche grenzüberschreitende Investition stellt eine Kapitalbewegung im Sinne dieser Nomenklatur dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof sie auslegen, da er von einem Gericht eines Mitgliedstaats zu der Tragweite befragt wird, die das EWR-Abkommen, das integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, in diesem Staat hat (vgl. insbesondere Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (vgl. insbesondere Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 20).

    Aus Art. 40 des EWR-Abkommens ergibt sich, dass die Regeln, nach denen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und die dadurch bewirkte Diskriminierung untersagt sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens - unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder der Union oder der EFTA handelt - mit denen identisch sind, die das Unionsrecht für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten aufstellt (vgl. insbesondere Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 21).

    Sind Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens anhand von Art. 40 und Anhang XII dieses Abkommens zu beurteilen, haben diese Vorschriften folglich dieselbe rechtliche Tragweite wie die Bestimmungen des Art. 63 AEUV (vgl. insbesondere Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 22).

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 39/12

    Europarechtliche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Erträgen

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

  • BFH, 22.12.2010 - I R 84/09

    Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine

  • EuG, 13.07.2017 - T-527/14

    Rosenich / EUIPO - Binnenmarkt - Entscheidung des EUIPO, mit dem ein Antrag auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV

  • FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11

    Besteuerung von Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds - §§ 5

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16

    POLBUD - WYKONAWSTWO - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet gilt für die Westsahara weder das

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

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  • EuGH, 06.06.2013 - C-383/10

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

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  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

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  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10

    Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-287/10

    Tankreederei I - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-326/12

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  • BFH, 22.12.2010 - I R 86/09

    In Teilbereichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • BFH, 22.12.2010 - I R 87/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 -

  • BFH, 22.12.2010 - I R 85/09

    Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 - Zurechnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2013 - C-204/12

    Essent Belgium - Freier Warenverkehr - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Art. 49 AEUV und 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung

  • FG Münster, 22.09.2011 - 2 K 2779/06

    Negative Einkünfte aus einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung

  • FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 13 K 4163/11

    Versagung der Gewerbesteueranrechnung bei Zurechnung des Einkommens einer

  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2144/13

    Vorliegen einer Abzugsbeschränkung im Sinne des § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG bei

  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2145/13

    Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von

  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2146/13

    Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von

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