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   EuGH, 28.10.2021 - C-324/20   

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https://dejure.org/2021,43345
EuGH, 28.10.2021 - C-324/20 (https://dejure.org/2021,43345)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-324/20 (https://dejure.org/2021,43345)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - C-324/20 (https://dejure.org/2021,43345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Dienstleistung - Art. 63 - Mehrwertsteueranspruch - Art. 64 Abs. 1 - Begriff "Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben" - In Raten vergütete einmalige Leistung - Art. 90 Abs. ...

  • Betriebs-Berater

    Fälligkeit der Mehrwertsteuer - Erbringung einer einmaligen Dienstleistung (hier: vereinbarte Ratenzahlung) - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Dienstleistung - Art. 63 - Mehrwertsteueranspruch - Art. 64 Abs. 1 - Begriff "Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben" - In Raten vergütete einmalige Leistung - Art. 90 Abs. ...

  • datenbank.nwb.de

    Fälligkeit der Mehrwertsteuer - Erbringung einer einmaligen Dienstleistung (hier: vereinbarte Ratenzahlung) - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sollversteuerung | Die Umsatzsteuer wird sofort geschuldet, auch wenn Ratenzahlung vereinbart wurde

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entstehung der Umsatzsteuer bei Vermittlungsleistung und Ratenzahlung

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90, EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 63, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG § 17 Abs 2 Nr 1
    Einmalige Dienstleistung, Ratenzahlung, Steuerbemessungsgrundlage

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 ; EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 63 ; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a ; UStG § 17 Abs 2 Nr 1

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X-Beteiligungsgesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Finanzamt B

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 29.11.2018 - C-548/17

    baumgarten sports & more - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Im Übrigen unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von der dem Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (C-548/17, EU:C:2018:970), zugrunde liegenden Rechtssache, in der es um Dienstleistungen eines Sportlervermittlers gegangen sei, nämlich um die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein, wobei die Vergütung dieses Vermittlers an den Verbleib des Spielers im betreffenden Verein geknüpft gewesen sei.

    Dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (C-548/17, EU:C:2018:970), auf das Urteil vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company (C-463/14, EU:C:2015:542), in dem es um eine dauerhaft über einen längeren Zeitraum angebotene Dienstleistung gegangen sei, verwiesen habe, bestätige die Auslegung, dass es nur dann "aufeinander folgende Abrechnungen oder Zahlungen" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 geben könne, wenn ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Dienstleistungen und den Ratenzahlungen bestehe.

    Aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt sich, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Fälle, in denen der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht hat, betrafen Dienstleistungen, die während bestimmter Zeiträume auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen erbracht wurden, die Dauerschuldverhältnisse begründeten, sei es die Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97), die Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690) oder auch die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein und dessen dortigen Verbleib (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-404/16

    Lombard Ingatlan Lízing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Richtlinie 2006/112, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Forderung tatsächlich endgültig uneinbringlich wird, da die Nichtbezahlung sich dadurch auszeichnet, dass es ungewiss ist, ob sie ihrer Art nach von Dauer oder vorübergehend sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, genügt es dann, wenn Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 anwendbar ist, für die Erfüllung der sich für den Steuerpflichtigen aus Art. 226 Nr. 7 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen, wonach die Rechnung das Datum enthält, an dem die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, dass diejenigen Zeiträume der Dienstleistungen in den Rechnungen angegeben werden, auf die sich die aufeinanderfolgenden Zahlungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 29 bis 31).

    Denn die Fälle, in denen der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht hat, betrafen Dienstleistungen, die während bestimmter Zeiträume auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen erbracht wurden, die Dauerschuldverhältnisse begründeten, sei es die Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97), die Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690) oder auch die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein und dessen dortigen Verbleib (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-463/14

    Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (C-548/17, EU:C:2018:970), auf das Urteil vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company (C-463/14, EU:C:2015:542), in dem es um eine dauerhaft über einen längeren Zeitraum angebotene Dienstleistung gegangen sei, verwiesen habe, bestätige die Auslegung, dass es nur dann "aufeinander folgende Abrechnungen oder Zahlungen" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 geben könne, wenn ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Dienstleistungen und den Ratenzahlungen bestehe.

    Denn die Fälle, in denen der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht hat, betrafen Dienstleistungen, die während bestimmter Zeiträume auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen erbracht wurden, die Dauerschuldverhältnisse begründeten, sei es die Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97), die Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690) oder auch die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein und dessen dortigen Verbleib (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970).

  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zu entlasten (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Daher schuldet der Lieferer eines Gegenstands oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat (Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 46).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Denn die Fälle, in denen der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht hat, betrafen Dienstleistungen, die während bestimmter Zeiträume auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen erbracht wurden, die Dauerschuldverhältnisse begründeten, sei es die Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97), die Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690) oder auch die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein und dessen dortigen Verbleib (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Somit betrifft die Nichtbezahlung der Gegenleistung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nur die Fälle, in denen der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistungsempfänger eine Forderung nicht oder nur teilweise erfüllt, die nach dem mit dem Lieferanten oder dem Dienstleistungserbringer geschlossenen Vertrag gegen ihn besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, NLB Leasing, C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Das vorlegende Gericht hat indessen Zweifel, ob die Pflicht zur Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer mit der Funktion der Steuerpflichtigen in Einklang stehe, die, wie sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen lasse, die u. a. aus den Urteilen vom 20. Oktober 1993, Balocchi (C-10/92, EU:C:1993:846), und vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt (C-271/06, EU:C:2008:105), hervorgehe, als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates tätig würden.
  • EuGH, 02.05.2019 - C-224/18

    Budimex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Der Unionsgesetzgeber wollte vielmehr den Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld in allen Mitgliedstaaten entsteht, so weit wie möglich harmonisieren, um eine einheitliche Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteil vom 2. Mai 2019, Budimex, C-224/18, EU:C:2019:347, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

  • BFH, 01.02.2022 - V R 37/21

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

    Hierauf hat der EuGH seinem Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20 (EU:C:2021:880) wie folgt geantwortet:.

    b) Hierzu hat der EuGH in seinem das Revisionsverfahren betreffenden Urteil X-Beteiligungsgesellschaft (EU:C:2021:880) entschieden, dass die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht als Nichtbezahlung des Preises einzustufen ist und deshalb nicht die Steuerbemessungsgrundlage mindert.

    Daher schuldet der Lieferer oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 54).

    Der EuGH sieht insoweit den Umstand, dass die Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, die sie an den Staat zu entrichten haben, vorfinanzieren müssen, wenn sie einmalige Leistungen erbringen, deren Vergütung ratenweise erfolgt, als unbeachtlich an (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 51).

    Der EuGH begründet dies damit, dass Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL nur Leistungen mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter" (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 45) erfasst, die in den Zeiträumen erbracht werden, auf die sich die hierfür erfolgenden Zahlungen beziehen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 38).

    Die Regelung erkläre sich daraus, dass die Zeitpunkte der tatsächlichen Erbringung der Leistungen nicht eindeutig seien und zu unterschiedlichen Beurteilungen Anlass geben könnten (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 45).

    Die Bestimmung gelte daher nicht für eine einmalige Leistung, selbst wenn diese in Raten vergütet werden solle (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 39), da ihr Beendigungszeitpunkt anhand des Vertragsverhältnisses zwischen den Umsatzbeteiligten exakt bestimmbar sei (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 46).

    Dementsprechend geht der EuGH von einer Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL auf Dauerschuldverhältnisse aus, wie sie aus der Sicht des EuGH z.B. bei der Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97), oder bei der Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14, EU:C:2015:542, und Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690) vorliegen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 50).

  • BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20

    Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

    Der EuGH begründet dies damit, dass Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL nur Leistungen mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter" erfasst, die in den Zeiträumen erbracht werden, auf die sich die hierfür erfolgenden Zahlungen beziehen (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 38 und Rz 45; BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460, Rz 24).

    Die Bestimmung gelte daher nicht für eine einmalige Leistung, selbst wenn diese nur in Raten vergütet werde (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 39; BFH-Urteil in BFHE 275, 460, Rz 24), da ihr Beendigungszeitpunkt anhand des Vertragsverhältnisses zwischen den Umsatzbeteiligten exakt bestimmbar sei (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 46; BFH-Urteil in BFHE 275, 460, Rz 24).

    Daher schuldet der Lieferer oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 54).

    Der EuGH sieht insoweit den Umstand, dass die Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer vorfinanzieren müssen, als unbeachtlich an (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 51).

    Dies reicht jedoch für die Annahme von weiteren Teilleistungen, die in Höhe der jeweiligen Rate vergütet werden, nicht aus (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 39; BFH-Urteil in BFHE 275, 460, Rz 24).

    Allerdings ist bei einer die Fälligkeit aufschiebenden Ratenzahlungsvereinbarung die sich aus ihr ergebende Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung mangels Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises i.S. des Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL einzustufen und führt deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 64).

    Beanstandet aber auch der EuGH die aufgrund der Sollbesteuerung gemäß Art. 63 MwStSystRL bestehende Pflicht zur Vorfinanzierung der Steuer nicht als Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wie z.B. den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 51 ff., 61), spricht nichts für eine Abkehr von den bewussten Entscheidungen des Unionsgesetzgebers und des nationalen Gesetzgebers.

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 5/21

    Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und

    (1) Zwar ist die Sollbesteuerung der durch Art. 63 MwStSystRL vorgesehene Regelfall; die Pflicht zur Entrichtung der Steuer richtet sich grundsätzlich an die leistenden Unternehmer als Steuerpflichtige, wenn sie eine steuerbare Leistung steuerpflichtig erbringen, ohne dass diese Pflicht vom vorherigen Erhalt der Gegenleistung oder zumindest des Steuerbetrags abhängt (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 53 f.).

    (2) Allerdings enthält das Unionsrecht nicht nur mit Art. 90, 185 MwStSystRL, sondern auch mit Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL eine Möglichkeit zur Abmilderung der Verpflichtung zu einer gegebenenfalls mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer, die mit Blick auf die dem Unternehmer zukommende Aufgabe, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile A-PACK CZ vom 08.05.2019 - C-127/18, EU:C:2019:377, Rz 22; E. (TVA - Réduction de la base d´imposition) vom 15.10.2020 - C-335/19, EU:C:2020:829, Rz 31; X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 52) und dem Umstand, dass die Mehrwertsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen werden soll (vgl. EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008 - C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21) durchaus systemgerecht sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

    8 Urteile vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft (Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen) (C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 52), Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 25), und vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

    25 Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft mbH (Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen) (C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    6 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft (Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen) (C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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