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   EuGH, 28.10.2021 - C-909/19   

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https://dejure.org/2021,43514
EuGH, 28.10.2021 - C-909/19 (https://dejure.org/2021,43514)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-909/19 (https://dejure.org/2021,43514)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - C-909/19 (https://dejure.org/2021,43514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unitatea Administrativ Teritoriala D.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nrn. 1 und 2 - Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - Verpflichtende berufliche Fortbildung, die auf Veranlassung des ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nrn. 1 und 2 - Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - Verpflichtende berufliche Fortbildung, die auf Veranlassung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fortbildung gleich Arbeitszeit? Was ist Arbeitszeit?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Berufliche Fortbildung als Arbeitszeit

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 380
  • NZA 2021, 1623
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Union bezweckt, durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie durch die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden dürfen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zeit der beruflichen Fortbildung eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 33).

    In diesem Kontext ist unter Arbeitsplatz jeder Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben hat, auch wenn es sich nicht um den Ort handelt, an dem er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübt (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 34).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Eine Auslegung des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie, die es nicht ermöglichen würde, die Zeiten der beruflichen Fortbildung einzubeziehen, die der Arbeitnehmer auf Veranlassung seines Arbeitgebers absolviert, könnte es diesem nämlich ermöglichen, dem Arbeitnehmer, der die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44, und vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucure?Ÿti, C-585/19, EU:C:2021:210, C-585/19, EU:C:2021:210, Rn. 51), Pflichten zur Fortbildung außerhalb der normalen Arbeitszeit zu Ungunsten des Rechts des Arbeitnehmers auf eine ausreichende Ruhezeit aufzuerlegen.
  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Eine Auslegung des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie, die es nicht ermöglichen würde, die Zeiten der beruflichen Fortbildung einzubeziehen, die der Arbeitnehmer auf Veranlassung seines Arbeitgebers absolviert, könnte es diesem nämlich ermöglichen, dem Arbeitnehmer, der die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44, und vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucure?Ÿti, C-585/19, EU:C:2021:210, C-585/19, EU:C:2021:210, Rn. 51), Pflichten zur Fortbildung außerhalb der normalen Arbeitszeit zu Ungunsten des Rechts des Arbeitnehmers auf eine ausreichende Ruhezeit aufzuerlegen.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Unerheblich ist auch der vom vorlegenden Gericht hervorgehobene Umstand, dass die Zeiten der beruflichen Fortbildung ganz oder teilweise außerhalb der normalen Arbeitszeit liegen, da die Richtlinie 2003/88 für die Zwecke des Begriffs "Arbeitszeit" nicht danach unterscheidet, ob diese Zeit in der normalen Arbeitszeit liegt oder nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 51).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-87/14

    Die Kommission hat eine Vertragsverletzung Irlands bei der Umsetzung der

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Diese Schlussfolgerung ergebe sich allerdings nicht eindeutig aus der Rechtsprechung, die insbesondere auf das Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Irland (C-87/14, EU:C:2015:449), zurückgehe, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Ausbildungszeit für noch nicht voll ausgebildete Krankenhausärzte, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, nicht die Voraussetzungen erfülle, um als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 eingestuft zu werden.
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.783

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

    Folgerichtig ist die Teilnahme an Fortbildungen auch der Arbeitszeit zuzurechnen (vgl. nur EuGH, U.v. 28.10.2021 - C-909/19 - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.1023

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

    Folgerichtig ist die Teilnahme an Fortbildungen auch der Arbeitszeit zuzurechnen (vgl. nur EuGH, U.v. 28.10.2021 - C-909/19 - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.853

    Untersagung des Betriebs von Freizeiteinrichtungen zu unbestimmt

    Folgerichtig ist die Teilnahme an Fortbildungen auch der Arbeitszeit zuzurechnen (vgl. nur EuGH, U.v. 28.10.2021 - C-909/19 - juris Rn. 34 ff.).
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