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   EuGH, 28.10.2021 - C-915/19, C-916/19, C-917/19   

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https://dejure.org/2021,43513
EuGH, 28.10.2021 - C-915/19, C-916/19, C-917/19 (https://dejure.org/2021,43513)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-915/19, C-916/19, C-917/19 (https://dejure.org/2021,43513)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - C-915/19, C-916/19, C-917/19 (https://dejure.org/2021,43513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eco Fox

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Biodieselmarkt - Beihilferegelung, mit der verbrauchsteuerfreie Biodieselquoten eingeführt werden - Änderung der genehmigten Beihilferegelung - Änderung der Kriterien für die Zuteilung der Quoten - Pflicht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 92
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-916/19 (anhängig)

    Alpha Trading

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Alpha Trading SpA unipersonale (C-916/19),.

    Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C-916/19 und C-917/19),.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Eco Fox Srl (C-915/19), der Alpha Trading SpA unipersonale (C-916/19) und der Novaol Srl (C-917/19) auf der einen und der Fallimento Mythen SpA (C-915/19), dem Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien), dem Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz, Italien), dem Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali (Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft, Italien), dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, Italien) (C-915/19 bis C-917/19) und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Agentur für Zölle und Monopole, Italien) (C-915/19) auf der anderen Seite über die Änderung einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilferegelung, die eine steuerliche Vorzugsbehandlung für Biodiesel vorsieht.

    Der Sachverhalt und die Gründe für die Vorlage in den Rechtssachen C-916/19 und C-917/19 entsprechen im Wesentlichen denen in der Rechtssache C-915/19, und darüber hinaus ist die in jeder dieser Rechtssachen gestellte Frage identisch.

    Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C-915/19 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wobei in den Rechtssachen C-916/19 und C-917/19 die Vorlagefrage jeweils gleichlautend formuliert ist:.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Um festzustellen, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zu einer Änderung der Beihilferegelung geführt hat, die einen Einfluss auf die Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben könnte, so dass sie als eine "Änderung einer bestehenden Beihilfe" und daher als eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende "neue Beihilfe" anzusehen wäre, sind sowohl die Art und die Tragweite dieser Änderung als auch die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission über die früheren Fassungen der Beihilferegelung zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 39 bis 59).

    Als Zweites ist hinsichtlich der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung einer Beihilferegelung als Ausnahmen von dem in Art. 107 Abs. 1 AEUV niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt eng auszulegen sind (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist für die Auslegung solcher Entscheidungen der Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht nur deren Text zu untersuchen, sondern auch die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgenommene Notifizierung heranzuziehen (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem steht diese Auslegung der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang, wonach sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, so dass die Kommission nicht die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 65).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann eine Änderung nicht als rein formal oder verwaltungstechnisch im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 eingestuft werden, wenn sie einen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt haben könnte (Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 94).

    Im Rahmen einer Beihilferegelung kann sich die Kommission nämlich auf die Würdigung beschränken, ob diese Regelung für die Verwirklichung eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele notwendig ist (Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheinen die insoweit angeführten Urteile, d. h. die Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496), und vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission (T-301/02, EU:T:2009:191), jedoch nicht entscheidend zu sein, da sie sich - abgesehen von grundsätzlichen Ausführungen - jeweils auf Rechtsakte, die Beihilfen einführten, oder auf Rechtsakte, die Beihilfen auf eine neue Kategorie von Begünstigten erstreckten, zu beziehen schienen.

    Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung der Unionsvorschrift in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Zudem steht diese Auslegung der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang, wonach sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, so dass die Kommission nicht die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 65).
  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheinen die insoweit angeführten Urteile, d. h. die Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496), und vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission (T-301/02, EU:T:2009:191), jedoch nicht entscheidend zu sein, da sie sich - abgesehen von grundsätzlichen Ausführungen - jeweils auf Rechtsakte, die Beihilfen einführten, oder auf Rechtsakte, die Beihilfen auf eine neue Kategorie von Begünstigten erstreckten, zu beziehen schienen.
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene und in Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 konkretisierte Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem AEU-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems (vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2019 - C-585/17

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Maßnahmen als neue Beihilfen, die der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen, anzusehen sind, die nach dem Inkrafttreten des AEU-Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (Urteil vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel, C-585/17, EU:C:2019:969, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
    Daraus ergibt sich, dass die Änderung der Kriterien für die Aufteilung der aufgrund der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfe die wesentlichen Bestandteile dieser Regelung, wie sie von der Kommission im Rahmen der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse beurteilt worden sind, um die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt zu prüfen, nicht betroffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a., C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22

    Slowenien/ Flasker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    49 Vgl. Urteil vom 28. Oktober 2021, Eco Fox u. a. (C-915/19 bis C-917/19, EU:C:2021:887, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. Urteil vom 28. Oktober 2021, Eco Fox u. a. (C-915/19 bis C-917/19, EU:C:2021:887, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 26.09.2023 - 5 K 11/23

    Gemeinnützigkeitsrecht: Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO -

    Um festzustellen, ob eine nationale Regelung zur Änderung einer Beihilferegelung geführt hat, die einen Einfluss auf die Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben könnte, so dass sie als eine "Änderung einer bestehenden Beihilfe" und daher als eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende "neue Beihilfe" anzusehen wäre, sind insbesondere die Art und die Tragweite dieser Änderung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, C-915/19 bis C-917/19, Amtsblatt der Europäischen Union -ABl.
  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

    Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 28. Oktober 2021, Eco Fox u. a., C-915/19 bis C-917/19, EU:C:2021:887, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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