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   EuGH, 28.10.2022 - C-435/22 PPU   

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EuGH, 28.10.2022 - C-435/22 PPU (https://dejure.org/2022,29577)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2022 - C-435/22 PPU (https://dejure.org/2022,29577)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2022 - C-435/22 PPU (https://dejure.org/2022,29577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft München () und ne bis in idem)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Grundsatz "ne bis in idem" - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Eilvorabentscheidungsverfahren; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 50; Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen; Art. 54; Grundsatz ne bis in idem; Abkommen ...

  • milo.bamf.de

    SchÜbkDÜbk, Art 20 Abs 1; Schengen-Besitzstand; SchÜbkDÜbk, Art 54; EUGrdRCh, Art 50; AuslfVtr USA, Art 8; AEUV, Art 351
    International: Auslegung Art.54 Schengenabkommen, keine Auslieferung an Drittstaaten hier USA bei schon erfolgter Verurteilung derselben Straftat in der EU, Vorabanfrage OLG München

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Grundsatz "ne bis in idem" - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an einen anderen Drittstaat ausliefern, wenn dieser Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Taten wie denen, auf die sich das ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ne bis in idem - und das Urteil eines anderen EU-Staats

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Auslieferung an die USA: Doppelbestrafungsverbot gilt auch für Nicht-EU-Bürger

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 349
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 50 der Charta niedergelegt ist (Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 22, und Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 28).

    Diese Bestimmung verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36).

    Die Identität der materiellen Tat ist nämlich als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 37).

    Insoweit ist es Sache des für die Tatsachenfeststellungen allein zuständigen vorlegenden Gerichts und nicht Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob es sich bei den Taten, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auslieferungsersuchens sind, um die gleichen handelt wie diejenigen, die von den slowenischen Gerichten rechtskräftig abgeurteilt worden sind (vgl. entsprechend Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, EU:C:2006:610, Rn. 56, sowie vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 38).

  • EuGH, 10.04.2018 - C-191/16

    Pisciotti - Kein gleichwertiger Auslieferungsschutz wie bei Deutschen für

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    Daraus folgt, dass das EU-USA-Abkommen auf ein Auslieferungsverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, weil das Auslieferungsersuchen nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf der Grundlage des Auslieferungsvertrags Deutschland-USA gestellt worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 32).

    Gleichwohl erfasst Art. 17 Abs. 2 des EU-USA-Abkommens Fälle, in denen die Verfassungsgrundsätze des ersuchten Staates oder verbindliche endgültige richterliche Entscheidungen ein Hindernis für die Erfüllung seiner Auslieferungspflicht darstellen können und weder das EU-USA-Abkommen noch der geltende bilaterale Vertrag eine Regelung dieser Angelegenheit vorsehen, und sieht vor, dass sich der ersuchte und der ersuchende Staat in diesen Fällen konsultieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 40).

    Dieser Art. 17 Abs. 2 erlaubt also im Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat entweder auf der Grundlage der Vorschriften seines Verfassungsrechts oder auf der Grundlage verbindlicher endgültiger richterlicher Entscheidungen denjenigen Personen einen Sonderstatus einräumt, die wegen derselben Straftat wie der, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sind, indem er die Auslieferung verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 41).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 50 der Charta niedergelegt ist (Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 22, und Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 28).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz ne bis in idem als Ausfluss des Grundsatzes res iudicata Rechtssicherheit und Gerechtigkeit gewährleisten soll, indem er sicherstellt, dass wer einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt zu werden (Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 62).

    Gleichwohl kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beurteilung der Identität der Taten geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 42).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a. - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    Mithin gewährleistet Art. 54 SDÜ Personen, die nach Strafverfolgung rechtskräftig abgeurteilt worden sind, ihren Bürgerfrieden (Urteil vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27).

    Insoweit ist es Sache des für die Tatsachenfeststellungen allein zuständigen vorlegenden Gerichts und nicht Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob es sich bei den Taten, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auslieferungsersuchens sind, um die gleichen handelt wie diejenigen, die von den slowenischen Gerichten rechtskräftig abgeurteilt worden sind (vgl. entsprechend Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, EU:C:2006:610, Rn. 56, sowie vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 38).

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    Somit ist im Hinblick auf die mit Art. 54 SDÜ verfolgten Ziele davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht nur für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gilt, sondern generell garantieren soll, dass sich jeder, der in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf den in Art. 50 der Charta verbürgten Grundsatz ne bis in idem entschieden, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung hat (Urteile vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 68, sowie vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 38).
  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    Darüber hinaus ist eine solche enge Auslegung auch im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten nach Art. 351 Abs. 2 AEUV obliegende Verpflichtung geboten, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um Unvereinbarkeiten zwischen einer Übereinkunft und den Verträgen zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2009, Kommission/Österreich, C-205/06, EU:C:2009:118, Rn. 45, vom 3. März 2009, Kommission/Schweden, C-249/06, EU:C:2009:119, Rn. 45, sowie vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 67).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    Zum anderen kann der Grundsatz ne bis in idem nicht etwaige Straftaten, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezieht, erfassen, die zwar während des für die Verurteilung berücksichtigten Zeitraums begangen wurden, aber andere materielle Taten betreffen als diejenigen, die Gegenstand der Verurteilung waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 50).
  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2009 - C-205/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
    Darüber hinaus ist eine solche enge Auslegung auch im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten nach Art. 351 Abs. 2 AEUV obliegende Verpflichtung geboten, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um Unvereinbarkeiten zwischen einer Übereinkunft und den Verträgen zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2009, Kommission/Österreich, C-205/06, EU:C:2009:118, Rn. 45, vom 3. März 2009, Kommission/Schweden, C-249/06, EU:C:2009:119, Rn. 45, sowie vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 67).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-6/14

    Wucher Helicopter und Euro-Aviation Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

  • EuGH, 03.03.2009 - C-249/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Es findet seine Verankerung zudem in Art. 50 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (nachfolgend: GRCh), der eine erneute Verfolgung oder Bestrafung wegen einer Straftat verbietet, deretwegen der Betroffene bereits in der Union rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 33 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 28. Oktober 2022, PPU, C-435/22, EU:C:2022:852, Rn. 64 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2022 - 2 BvR 1110/21 -, Rn. 40 ff.).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    cc) Eine analoge Anwendung von Art. 351 Abs. 1 AEUV auf Fallgestaltungen, in denen Rechte und Pflichten aus Übereinkünften betroffen sind, die zwar - wie hier - nach den in der Vorschrift genannten maßgeblichen Zeitpunkten geschlossen wurden, aber einen Sachbereich betreffen, für den die Union erst später durch Kompetenzzuwachs zuständig geworden ist, scheidet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2022 - C-435/22, NJW 2023, 349 Rn. 115 bis 127 - PPU).

    Sie erfasst nur Übereinkünfte, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Fall später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts geschlossen wurden (vgl. EuGH, NJW 2023, 349 Rn. 119 f. und 126 - PPU).

    Dennoch wurde eine Kompetenzverlagerung auf die Union nicht als weiterer möglicher Anknüpfungszeitpunkt normiert (vgl. EuGH, NJW 2023, 349 Rn. 123 bis 125 - PPU).

    Eine analoge Anwendung von Art. 351 Abs. 1 AEUV hat der Gerichtshof mit Blick auf die erforderliche enge Auslegung der Ausnahmevorschrift nachvollziehbar abgelehnt (vgl. EuGH, NJW 2023, 349 Rn. 115 bis 127 - PPU; oben Rn. 83 bis 86).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    351 Abs. 1 AEUV ist eine Vorschrift, die, wenn ihr Tatbestand erfüllt ist, Abweichungen vom Unionsrecht einschließlich des Primärrechts zulassen kann (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 119 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    351 Abs. 1 AEUV ist daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen, damit die allgemeinen Regelungen der Unionsverträge nicht ausgehöhlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 120).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-365/21

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Grundsatz um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 50 der Charta niedergelegt ist (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung ist mithin im Licht von Art. 50 der Charta auszulegen; sie gewährleistet, dass dessen Wesensgehalt gewahrt wird (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist die Identität der materiellen Tat als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beurteilung der Identität der Taten geben (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    cc) Eine analoge Anwendung von Art. 351 Abs. 1 AEUV auf Fallgestaltungen, in denen Rechte und Pflichten aus Übereinkünften betroffen sind, die zwar - wie hier - nach den in der Vorschrift genannten maßgeblichen Zeitpunkten geschlossen wurden, aber einen Sachbereich betreffen, für den die Union erst später durch Kompetenzzuwachs zuständig geworden ist, scheidet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2022 - C-435/22, NJW 2023, 349 Rn. 115 bis 127 - PPU).

    Sie erfasst nur Übereinkünfte, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Fall später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts geschlossen wurden (vgl. EuGH, NJW 2023, 349 Rn. 119 f. und 126 - PPU).

    Dennoch wurde eine Kompetenzverlagerung auf die Union nicht als weiterer möglicher Anknüpfungszeitpunkt normiert (vgl. EuGH, NJW 2023, 349 Rn. 123 bis 125 - PPU).

    Eine analoge Anwendung von Art. 351 Abs. 1 AEUV hat der Gerichtshof mit Blick auf die erforderliche enge Auslegung der Ausnahmevorschrift nachvollziehbar abgelehnt (vgl. EuGH, NJW 2023, 349 Rn. 115 bis 127 - PPU; oben Rn. 84 bis 87).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-356/22

    Pro Rauchfrei II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ] , C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-281/22

    G. K. u.a. (Parquet européen) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    173 Voir, par exemple, arrêt du 28 octobre 2022, Generalstaatsanwaltschaft München (Extradition et ne bis in idem) (C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, point 119 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 50 der Charta niedergelegt ist (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung ist mithin im Licht von Art. 50 der Charta auszulegen; sie gewährleistet, dass dessen Wesensgehalt gewahrt wird (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 65).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 67).

    Dieses gegenseitige Vertrauen erfordert, dass die betreffenden zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats bereit sind, sachdienliche Rechtsauskünfte, die sie vom ersten Mitgliedstaat eventuell erhalten, zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 93).

    Zum anderen kann der Grundsatz ne bis in idem nicht etwaige Straftaten erfassen, die zwar im selben Zeitraum wie diejenigen, die Gegenstand einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung waren, begangen wurden, aber andere materielle Taten betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

    Erstens wird nach der Rechtsprechung mit Art. 54 SDÜ das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45, und vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 78).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • EuGH, 16.02.2023 - C-638/22

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass nationale Stellen ohne Begründung die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien

  • EuGH, 14.09.2023 - C-246/22

    Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr (Transport de conteneurs

  • EuGH, 07.09.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség

  • EuGH, 29.06.2023 - C-501/22

    Interfel

  • EuGH, 15.12.2022 - C-88/21

    Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija (Immatriculation des

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