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   EuGH, 28.11.2006 - C-413/04   

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https://dejure.org/2006,10343
EuGH, 28.11.2006 - C-413/04 (https://dejure.org/2006,10343)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2006 - C-413/04 (https://dejure.org/2006,10343)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2006 - C-413/04 (https://dejure.org/2006,10343)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2003/54/EG - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2004/85/EG - Vorläufige Ausnahmen für Estland - Rechtsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Richtlinie 2003/54/EG - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2004/85/EG - Vorläufige Ausnahmen für Estland - Rechtsgrundlage

  • EU-Kommission PDF

    Parlament / Rat

    Richtlinie 2003/54/EG - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2004/85/EG - Vorläufige Ausnahmen für Estland - Rechtsgrundlage

  • EU-Kommission

    Parlament / Rat

    Energie , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Ausnahme von der Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG zugunsten Estlands; Vorübergehende Ausnahmen für künftige ...

  • Judicialis

    EG Art. 230; ; Richtlinie 2004/85/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 230; Richtlinie 2004/85/EG
    Energie: Richtlinie 2003/54/EG - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2004/85/EG - Vorläufige Ausnahmen für Estland - Rechtsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Parlament / Rat

    Richtlinie 2003/54/EG - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2004/85/EG - Vorläufige Ausnahmen für Estland - Rechtsgrundlage

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. September 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/85/EG des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland (ABl. L 236, S. 10) - Rechtsgrundlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.10.1997 - C-259/95

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.11.2006 - C-413/04
    15 Vorab ist klarzustellen, dass zwar die französische Fassung des Artikels 57 darauf hindeutet, dass die gemäß dieser Bestimmung vorzunehmenden Anpassungen "vor dem Beitritt" vorzunehmen sind, doch bezieht sich diese zeitliche Begrenzung in Wirklichkeit - wie sich aus den anderen sprachlichen Fassungen dieser Bestimmung ergibt - nicht auf die Möglichkeit, auf Artikel 57 Bezug zu nehmen, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der zu ändernden Rechtsakte (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge [ABl. 1994, C 241, S. 21, im Folgenden: Beitrittsakte von 1994] Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-259/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-5303, Randnrn.

    37 Nach allem sind die Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 57 der Beitrittsakte von 2003 erlassen werden können, grundsätzlich nur Anpassungen, die dazu bestimmt sind, vorher erlassene Gemeinschaftsrechtsakte in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen; jede andere Änderung ist ausgeschlossen (vgl. entsprechend in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in der Beitrittsakte von 1994 Urteil Parlament/Rat, Randnrn.

    75 Zwar verbietet es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, doch gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 45, und Parlament/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.07.2003 - C-15/00

    Kommission / EIB

    Auszug aus EuGH, 28.11.2006 - C-413/04
    Ob nämlich die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des beanstandeten Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-15/00, Kommission/EIB, Slg. 2003, I-7281, Randnr. 174).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.11.2006 - C-413/04
    75 Zwar verbietet es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, doch gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 45, und Parlament/Rat, Randnr. 21).
  • EuGH, 16.02.1982 - 39/81

    Halyvourgiki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.11.2006 - C-413/04
    66 Vielmehr ist festzustellen, dass sich die Gemeinschaftsorgane bei den Rechtsakten, die auf diese Weise in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags und dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beitritt wirksam wird, erlassen werden müssen, des bevorstehenden Beitritts der neuen Mitgliedstaaten bewusst sind, während diese die Möglichkeit haben, gegebenenfalls ihre Interessen insbesondere im Informations- und Konsultationsverfahren zur Geltung zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 1982 in den Rechtssachen 39/81, 43/81, 85/81 und 88/81, Halyvourgiki und Helleniki Halyvourgia/Kommission, Slg. 1982, 593, Randnr. 10).
  • EuGH, 24.05.2005 - C-244/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DAS STUFENWEISE VERBOT VON TIERVERSUCHEN

    Auszug aus EuGH, 28.11.2006 - C-413/04
    86 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. insbesondere Urteil vom 24. Mai 2005 in der Rechtssache C-244/03, Frankreich/Parlament und Rat, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 12 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.1988 - 31/86

    LAISA / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.11.2006 - C-413/04
    43 Die Bestimmungen in Anhang VI der Beitrittsakte von 2003 sind daher Gegenstand eines Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten und den Beitrittsstaaten und somit primärrechtliche Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA und CPC España/Rat, Slg. 1988, 2285, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04

    Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen

    74 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 1982, Halyvourgiki und Helleniki Halyvourgia/Kommission (39/81, 43/81, 85/81 und 88/81, Slg. 1982, 593, Randnr. 10), sowie vom 28. November 2006, Parlament/Rat (C-413/04, Slg. 2006, I-11221, Randnrn.

    75 - Vgl. Urteile Parlament/Rat (C-413/04, Randnr. 68) und Parlament/Rat (C-414/04, Randnr. 45).

    79 - Vgl. Urteile Parlament/Rat (C-413/04, Randnrn.

    14 und 19), sowie Urteile Parlament/Rat (C-413/04, Randnrn.

    87 - Es handelte sich in den Urteilen Parlament/Rat (C-413/04) und Parlament/Rat (C-414/04) um Art. 57 der Beitrittsakte und im Urteil Parlament/Rat (C-259/95) um eine ähnliche Bestimmung, die in Art. 169 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge enthalten war (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1).

    89 - Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Parlament/Rat (C-413/04, Randnrn.

    90 - Urteile Parlament/Rat (C-413/04, Randnr. 38) und Parlament/Rat (C-414/04, Randnr. 36).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte

    Nach erfolgter Unterzeichnung des Beitrittsvertrags von 2003 und vorbehaltlich der Anwendung der besonderen Verfahren, die dieser Vertrag für die Entscheidung über bestimmte Arten von Übergangsmaßnahmen vorsieht, wie sie beispielsweise durch die Art. 41 oder 42 der Beitrittsakte von 2003 eingeführt werden, besteht nämlich kein grundsätzlicher Einwand dagegen, dass die nach dieser Unterzeichnung und vor dem Inkrafttreten dieses Beitrittsvertrags erlassenen Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, die zeitlich begrenzte Ausnahmen zugunsten eines künftigen Mitgliedstaats enthalten, unmittelbar auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags erlassen werden (Urteil vom 28. November 2006, Parlament/Rat, C-413/04, Slg. 2006, I-11221, Randnr. 62).

    Folglich sind sich die Organe bei den Rechtsakten, die auf diese Weise in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags und dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beitritt wirksam wird, erlassen werden müssen, des bevorstehenden Beitritts der neuen Mitgliedstaaten bewusst, während diese die Möglichkeit haben, gegebenenfalls ihre Interessen insbesondere im Informations- und Konsultationsverfahren zur Geltung zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 1982, Halyvourgiki und Helleniki Halyvourgia/Kommission, 39/81, 43/81, 85/81 und 88/81, Slg. 1982, 593, Randnr. 10, sowie Parlament/Rat, Randnr. 66).

    Daher können die künftigen Mitgliedstaaten, sobald sie vom künftigen Erlass neuer Rechtsakte des abgeleiteten Rechts unterrichtet worden sind, im Rahmen des erwähnten Verfahrens wie auch unter Wahrnehmung des Beobachterstatus, über den sie im Rat der Europäischen Union verfügen, und unter Ausnutzung der Möglichkeiten des Dialogs und der Kooperation, die diese besonderen Mechanismen eröffnen, ihr Interesse an den notwendigen vorübergehenden Ausnahmen unter Berücksichtigung beispielsweise dessen geltend machen, dass es ihnen unmöglich wäre, die sofortige Anwendung dieser Rechtsakte im Zeitpunkt des Beitritts zu gewährleisten, oder dass eine solche Anwendung größere Probleme sozioökonomischer Art hervorrufen könnte (Urteil Parlament/Rat, Randnr. 67).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-273/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE POLENS GEGEN DEN MECHANISMUS DER SCHRITTWEISEN

    14 und 19], sowie in Bezug auf Art. 57 der Beitrittsakte Urteile vom 28. November 2006, Parlament/Rat [C-413/04, Slg. 2006, I-11221, Randnrn.
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