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   EuGH, 28.11.2013 - C-319/12   

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https://dejure.org/2013,33682
EuGH, 28.11.2013 - C-319/12 (https://dejure.org/2013,33682)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2013 - C-319/12 (https://dejure.org/2013,33682)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2013 - C-319/12 (https://dejure.org/2013,33682)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 - Befreiungen - Von Einrichtungen des Privatrechts in Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Bildungsleistungen - Recht auf Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof

    MDDP

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 - Befreiungen - Von Einrichtungen des Privatrechts in Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Bildungsleistungen - Recht auf Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission

    MDDP

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 - Befreiungen - Von Einrichtungen des Privatrechts in Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Bildungsleistungen - Recht auf Vorsteuerabzug“

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USt-Befreiung auch für Bildungsleistungen gewerblicher Anbieter möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 - Befreiungen - Von Einrichtungen des Privatrechts in Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Bildungsleistungen - Recht auf Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung von Bildungsleistungen - Vorsteuerabzug aus hierfür bezogenen Eingangsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug bei Bildungsdienstleistungen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 132 Abs 1 Buchst i, RL 2006/112/EG Art 133, RL 2006/112/EG Art 134
    Bildungsdienstleistung; Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    MDDP

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 133, EGRL 112/2006 Art 134, EGRL 112/2006 Art 168
    Mehrwertsteuer, Bildungsdienstleistungen, nicht-öffentliche gewerbliche Einrichtungen, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2014, 37
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BFH, 17.07.2019 - V R 27/17

    Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

    Denn der Begriff "Einrichtung" ist weit genug, um auch natürliche Personen (vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999 - C-216/97, EU:C:1999:390, UR 1999, 419, Rz 21) und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. dazu EuGH-Urteile Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 - C- 319/12, EU:C:2013:778, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 177, Rz 28 und 31) zu erfassen.
  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    a) Der Begriff der Einrichtung ist nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit genug, um auch private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht wie die Klägerin zu umfassen (EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence vom 21. Januar 2016 C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 39; MDDP vom 28. November 2013 C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 28; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. vom 26. Mai 2005 C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 35).

    Daher stehen Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i, 133 und 134 MwStSystRL einer Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen, die von nicht öffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, nicht entgegen (EuGH-Urteil MDDP, EU:C:2013:778, Rz 27, 33).

    Private Einrichtungen müssen allerdings, um anerkannt werden zu können, eine vergleichbare Zielsetzung wie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts haben (EuGH-Urteil MDDP, EU:C:2013:778, Rz 35).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11

    Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (zu Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, ABl EU 2014, Nr. C 45, 11, DB 2014, 37, Rz. 25, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der EuGH noch in seinem Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, Slg 2002, I-5811, UR 2002, 316, dort Rz. 47 ausgeführt hat, dass der Begriff der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift keine besonderes enge Auslegung verlange).

    Zum Ziel der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL geht aus dieser Bestimmung hervor, dass die Befreiung durch die Gewährleistung einer günstigeren mehrwertsteuerlichen Behandlung von Bildungsdienstleistungen den Zugang zu diesen Leistungen erleichtern soll, indem die höheren Kosten vermieden werden, die sich aus ihrer Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer ergeben würden (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 26).

    Angesichts dieses Ziels weist der EuGH darauf hin, dass der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL nicht ausschließt, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 27).

    Zudem ist der Begriff "Einrichtung" in Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 28).

    Diese anderen Einrichtungen, d. h. private Einrichtungen, müssen somit die Voraussetzung erfüllen, dass sie eine vergleichbare Zielsetzung wie die genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts haben (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 35).

    Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über ein Ermessen (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 37).

    Die nationalen Gerichte haben zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung solcher Bedingungen die Grenzen ihres Ermessen nicht überschritten haben und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, beachtet haben (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 38).

    133 Abs. 1 MwStSystRL stellt fakultative Bedingungen auf, die die Mitgliedsstaaten für die Gewährung der in Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL genannten Befreiungen zusätzlich vorsehen können; die Mitgliedsstaaten sind hierzu aber nicht verpflichtet (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 30).

    134 MwStSystRL ist nur auf Umsätze anwendbar, die mit den befreiten Bildungsdienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL eng verbunden sind, also nicht auf die im Kernbereich befreiten Umsätze (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 32).

    Dass die Klägerin eine private Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht ist, steht der Anerkennung nicht entgegen ( EuGH-Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 28).

    Eine private Einrichtung muss jedoch eine der entsprechenden Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbare Zielsetzung haben (EuGH-Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 35).

    Deshalb müsse es sich um eine der Erziehung gewidmete Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung handeln (so auch EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 35) .

    In seinem Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12 hat der EuGH hierzu klar gestellt, dass sich dieses Erfordernis nur auf die mit den befreiten Bildungsdienstleistungen eng verbundenen Leistungen bezieht, also nicht auf den Kernbereich (Rz. 32).

    Aus dem EuGH-Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12 kann zu folgern sein, dass es gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine andere als öffentlich-rechtliche Einrichtungen anders behandelt wird als erstere, wenn die andere Einrichtung identische Leistungen erbringt mit dem einzigen Unterschied, dass sie nicht unmittelbar aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage tätig wird, sondern aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung zur Anwendung dieser Vorschriften.

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