Rechtsprechung
   EuGH, 28.11.2018 - C-328/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,39141
EuGH, 28.11.2018 - C-328/17 (https://dejure.org/2018,39141)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2018 - C-328/17 (https://dejure.org/2018,39141)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2018 - C-328/17 (https://dejure.org/2018,39141)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,39141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 92/13/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Klagerecht, das von der Abgabe eines Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens abhängt

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. November 2018. Amt Azienda Trasporti e Mobilità SpA u. a. gegen Atpl Liguria - Agenzia regionale per il trasporto pubblico locale SpA und Regione Liguria. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bieter gibt kein Angebot ab: Kann er ein Nachprüfungsverfahren einleiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 92/13/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Klagerecht, das von der Abgabe eines Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens abhängt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachprüfungsverfahren ohne Angebotsabgabe? (VPR 2019, 75)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 257
  • ZfBR 2019, 390
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-230/02

    Grossmann Air Service

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 gehalten, sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren "zumindest" jedem zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des Unionsrechts über öffentliche Aufträge oder gegen die zu seiner Umsetzung erlassenen nationalen Regelungen ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 25, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23).

    Die Mitgliedstaaten sind daher nicht gehalten, diese Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten will, sondern es steht ihnen frei, zu verlangen, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2003, Hackermüller, C-249/01, EU:C:2003:359, Rn. 18, und vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 26).

    In Ermangelung der Legung eines Angebots kann eine solche Person schwerlich dartun, dass sie ein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung habe oder dass diese Zuschlagserteilung sie schädige oder zu schädigen drohe (Urteil vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 27).

    Falls ein Unternehmen jedoch deshalb kein Angebot gelegt hat, weil es sich durch angeblich diskriminierende Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen oder im Pflichtenheft gerade daran gehindert gesehen hat, die ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen, kann von ihm als Voraussetzung dafür, mit den in der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren gegen solche Spezifikationen vorzugehen, nicht verlangt werden, im Rahmen des betreffenden Vergabeverfahrens ein Angebot zu legen, obwohl es aufgrund der genannten Spezifikationen keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 28 und 29).

    Im Urteil vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service (C-230/02, EU:C:2004:93), beruhte die Erwägung, dass Grossmann Air Service keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags habe, auf dem in Rn. 17 dieses Urteils angeführten Umstand, dass sie über keine großen Flugzeuge verfügte, so dass sie zwangsläufig nicht in der Lage war, die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen.

    Die Feststellungen, die sich dem Urteil vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service (C-230/02, EU:C:2004:93), entnehmen lassen, gelten in der vorliegenden Rechtssache entsprechend.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Antrag auf Nachprüfung nicht gestellt werden kann, nachdem der Auftraggeber die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags erlassen hat, da sonst die sowohl mit der Richtlinie 89/665 als auch mit der Richtlinie 92/13 verfolgten Beschleunigungs- und Effizienzziele beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 37).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Rahmen der Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV das nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts der bei ihm anhängigen Rechtssache und der von den Parteien vorgetragenen Argumente verfügt und das die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung zu tragen hat, besser in der Lage, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache und in voller Sachkenntnis sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, EU:C:2000:339, Rn. 21, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 28).

    Folglich kann die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 29).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 gehalten, sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren "zumindest" jedem zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des Unionsrechts über öffentliche Aufträge oder gegen die zu seiner Umsetzung erlassenen nationalen Regelungen ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 25, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-336/08

    Reinke - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Anders als in der Rechtssache, in der der Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Reinke (C-336/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:604), ergangen ist, hat sich der Ausgangsrechtsstreit jedoch nicht in der Hauptsache erledigt.
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen kann nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, dass das Verfahren des Art. 267 AEUV zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 40, und vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 26).
  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Betreffen diese Fragen daher die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 44).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Folglich kann die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 29).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen kann nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, dass das Verfahren des Art. 267 AEUV zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 40, und vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 26).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Rahmen der Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV das nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts der bei ihm anhängigen Rechtssache und der von den Parteien vorgetragenen Argumente verfügt und das die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung zu tragen hat, besser in der Lage, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache und in voller Sachkenntnis sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, EU:C:2000:339, Rn. 21, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 28).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-355/97

    Beck und Bergdorf

    Auszug aus EuGH, 28.11.2018 - C-328/17
    Folglich kann die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 29).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-249/01

    Hackermüller

  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von ihnen festzulegenden Bedingungen zumindest jedem zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des Unionsrechts über öffentliche Aufträge oder gegen die zu seiner Umsetzung erlassenen nationalen Regelungen ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind daher nicht gehalten, diese Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten will, sondern es steht ihnen frei, zu verlangen, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung der Legung eines Angebots kann eine solche Person schwerlich dartun, dass sie ein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung habe oder dass diese Zuschlagserteilung sie schädige oder zu schädigen drohe (Urteile vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 27, und vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 46).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass von einem Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Auftragsvergabeverfahren, in dem er wegen des Vorliegens bestimmter Spezifikationen in den betreffenden Ausschreibungsunterlagen oder dem betreffenden Pflichtenheft, die er nicht einhalten konnte, keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlag hätte, kein Angebot gelegt hat, nicht verlangt werden kann, dass er als Voraussetzung dafür, mit den in der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren gegen solche Spezifikationen vorzugehen, im Rahmen des betreffenden Vergabeverfahrens ein Angebot legt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-770/22

    OSTP Italy

    Da das vorlegende Gericht insbesondere nicht bereits in der Sache über den Ausgangsrechtsstreit entschieden hat, ist es nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene Problem seiner Natur nach hypothetisch geworden wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 35 bis 38).
  • EuG, 26.01.2022 - T-849/19

    Leonardo/ Frontex

    Auf eine Vorlagefrage nach der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. 2007, L 335, S. 31) geänderten Fassung hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang geantwortet, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Teilnahme an einem Auftragsvergabeverfahren zur Voraussetzung dafür zu machen, dass die betreffende Person sowohl ein Interesse an dem fraglichen Auftrag als auch einen aufgrund der angeblich unrechtmäßigen Zuschlagserteilung drohenden Schaden nachweisen kann (vgl. Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass von einem Unternehmen, falls es deshalb kein Angebot eingereicht hat, weil es sich durch angeblich diskriminierende Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen oder in den Verdingungsunterlagen gerade daran gehindert gesehen hat, die ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen, als Voraussetzung dafür, mit den in der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren gegen solche Spezifikationen vorzugehen, nicht verlangt werden kann, im Rahmen des betreffenden Vergabeverfahrens ein Angebot abzugeben, obwohl es aufgrund dieser Spezifikationen keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat (vgl. Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass es, da einem Wirtschaftsteilnehmer, der kein Angebot abgegeben hat, ein Recht auf Nachprüfung nur ausnahmsweise zuerkannt werden kann, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann, von ihm den Nachweis zu verlangen, dass die Klauseln der Ausschreibung bereits die Abgabe eines Angebots unmöglich machen (Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958" Rn. 53).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    So kann ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, dass das Verfahren des Art. 267 AEUV zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung finden kann (Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 34).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier

    Hat eine Person kein Angebot eingereicht, kann sie schwerlich dartun, dass sie ein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung habe oder dass diese Zuschlagserteilung sie schädige oder zu schädigen drohe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 27, und vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 46).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-631/21

    Taxi Horn Tours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe

    Diese Vermutung kann nämlich nur in Ausnahmefällen widerlegt werden, und zwar insbesondere dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, und vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorabentscheidungsverfahren - Niederlassungsfreiheit - Freier

    40 Urteil vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a. (C-328/17, EU:C:2018:958, Rn. 46).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht