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   EuGH, 28.11.2019 - C-722/18   

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https://dejure.org/2019,40601
EuGH, 28.11.2019 - C-722/18 (https://dejure.org/2019,40601)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2019 - C-722/18 (https://dejure.org/2019,40601)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2019 - C-722/18 (https://dejure.org/2019,40601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    KROL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/35/EG - Art. 1 und Art. 6 Abs. 3 - Anwendungsbereich - Nationale Regelung - Durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds der Europäischen Union finanzierte ...

  • Betriebs-Berater

    Durch die Strukturfonds der EU finanzierte Geschäftsvorgänge schließen Entschädigung bei Zahlungsverzug nicht aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus EuGH, 28.11.2019 - C-722/18
    Da dieser Art. 6 Abs. 3 jedoch von dem in Art. 1 der Richtlinie 2000/35 aufgestellten allgemeinen Grundsatz, dass diese Richtlinie auf alle als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leistenden Zahlungen anzuwenden ist, abweicht, ist er eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.06.2017 - C-330/16

    Zarski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    Auszug aus EuGH, 28.11.2019 - C-722/18
    Diese letztere Bestimmung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten einen Zahlungsverzug bei der Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 geschlossen wurde, auch dann vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 ausnehmen dürfen, wenn dieser Zahlungsverzug nach diesem Zeitpunkt eintritt (Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C-330/16, EU:C:2017:418, Rn. 34).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

    Auszug aus EuGH, 28.11.2019 - C-722/18
    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die Vorlagefrage zu beantworten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Lenz, C-315/02, EU:C:2004:446" Rn. 53 und 54).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-299/19

    Techbau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/35 deren Anwendungsbereich sehr weit definiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C-722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 31 und 32).

    Was als Drittes das Ziel der Richtlinie 2000/35 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 20 die Folgen des Zahlungsverzugs harmonisieren soll, damit diese abschreckend wirken und so Beeinträchtigungen der Geschäftsvorgänge im gesamten Binnenmarkt vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C-722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 35).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-199/19

    RL (Directive lutte contre le retard de paiement)

    Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie ist im Licht der Erwägungsgründe 8 und 9 dieser Richtlinie zu lesen, aus denen sich ergibt, dass die Richtlinie alle als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen, einschließlich derer zwischen privaten Unternehmen, aber mit Ausnahme von Geschäften mit Verbrauchern und bestimmten anderen Arten von Zahlungen, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C-722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 31).

    Folglich definiert Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 den Anwendungsbereich dieser Richtlinie sehr weit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C-722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 32).

  • EuGH, 11.12.2023 - C-303/23

    Powszechny Zaklad Ubezpieczen

    Partant, le champ d'application de cette directive est défini de manière large (voir, en ce sens, arrêt du 28 novembre 2019, KROL, C-722/18, EU:C:2019:1028, points 31 et 32).
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