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   EuGH, 29.01.2004 - C-209/02   

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https://dejure.org/2004,3922
EuGH, 29.01.2004 - C-209/02 (https://dejure.org/2004,3922)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.2004 - C-209/02 (https://dejure.org/2004,3922)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - C-209/02 (https://dejure.org/2004,3922)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/43/EWG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Lebensraum des Wachtelkönigs - Besonderes Schutzgebiet 'Wörschacher Moos'

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist - (Artikel 226 EG)

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG wegen der Bewilligung eines Projektes zur Erweiterung einer Golfanlage trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Art. 6; ; Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21... . Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Art. 7; ; Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten Art. 4; ; Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der Fassung der Richtlinie 85/411/EWG der Kommission vom 25. Juli 1985 Anhang I d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 6 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 841
  • EuZW 2004, 186
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.01.2004 - C-209/02
    16 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der fragliche Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, und später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23).

    18 Folglich kann bei der vorliegenden Vertragsverletzungsklage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Klagegrundlage weggefallen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnrn.

  • EuGH, 24.03.1988 - 240/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.01.2004 - C-209/02
    18 Folglich kann bei der vorliegenden Vertragsverletzungsklage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Klagegrundlage weggefallen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnrn.
  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.01.2004 - C-209/02
    16 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der fragliche Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, und später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23).
  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Der Nachweis obliegt der Behörde, sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - C-209/02 [ECLI:EU:C:2004:61] - Rn. 24 bis 26).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Es ist Sache der Behörde, diesen Nachweis zu erbringen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger zu Rs. C-209/02, juris Nr. 40), es sei denn, die Funktionsfähigkeit ihres Schutzkonzepts wird lediglich verbal angegriffen, ohne dass ein konkreter Nachbesserungsbedarf aufgezeigt wird (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 15).

    Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - C-209/02 - Slg. 2004, I-1211, Rn. 24 bis 26).

    Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - C-209/02 - Slg. 2004, I-1211, Rn. 24 ff.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Diese bestehen darin, dass nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Pläne und Projekte, die ein solches besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, zuvor auf ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen überprüft werden müssen; bei einem negativen Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung kann das Vorhaben nur bei Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zugelassen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 7. März 1996 - Rs. C-118/94 - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21 f., vom 29. Januar 2004 - Rs. C-209/02 - Slg. 2004, I-1211 Rn. 24 ff. und vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 54 ff. sowie - diesen Vorgaben folgend - das Urteil des Senatsvom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = Buchholz 451.91 Europ.
  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Sie kann nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG sein (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - Rs. C-209/02 "Kommission/Österreich" -, Slg. 2004, S. 1-1211; Middeke, in: Rengling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der EU, 2. Aufl. 2003, Rn. 38).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2004, Kommission/Österreich, C-209/02, Slg. 2004, I-1211, Randnr. 16, und vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien, C-565/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Das Argument der Kommission, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen von Projekten im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, die sich nur auf allgemeine Erhaltungsziele oder die Informationen des Standarddatenbogens bezögen, nicht dem Ziel der Habitatrichtlinie entsprächen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29. Januar 2004, Kommission/Österreich (C-209/02, EU:C:2004:61, Rn. 24), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 9 und 10).
  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Der Nachweis obliegt der Behörde, sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zulasten des Vorhabens ( EuGH , C-61/04 = Slg. 2004, I-1226 = NVwZ 2004, 841 Rn. 24 - 26; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 - Elbvertiefung - NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 226).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-323/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG)

    Denn das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der fragliche Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-209/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-1211, Randnr. 16 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird, darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt (in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-209/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-1211, Randnrn.
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2015 - 7 KS 121/12

    Artenschutz; Begründungsfrist; charakteristische Arten; FFH-Gebiet;

    Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (vgl. EuGH, Urt. v. 29.01.2004 - C-209/02 -, Slg. 2004, I-1211, Rn. 24 bis 26).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • OVG Thüringen, 02.07.2020 - 1 EO 150/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die planmäßige Tötung einer Wölfin

  • VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • EuGH, 14.09.2004 - C-168/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Naturschutz - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-416/02

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02

    Kommission / Italien

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