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   EuGH, 29.01.2020 - C-785/18   

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EuGH, 29.01.2020 - C-785/18 (https://dejure.org/2020,704)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.2020 - C-785/18 (https://dejure.org/2020,704)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - C-785/18 (https://dejure.org/2020,704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    GAEC Jeanningros

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Geschützte Ursprungsbezeichnung "Comté"- Geringfügige Änderung einer Produktspezifikation - Vor nationalen Gerichten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Geschützte Ursprungsbezeichnung "Comté"- Geringfügige Änderung einer Produktspezifikation - Vor nationalen Gerichten ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: GAEC Jeanningros/Institut national de l'origine et de la qualité

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 413
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.12.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-785/18
    In Bezug auf die Würdigung der Auswirkungen der von der Kommission erteilten Genehmigung einer solchen Änderung auf den bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsbehelf, der auf die Nichtigerklärung der diese Änderung betreffenden Entscheidung der nationalen Behörden abzielt, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 eine Zuständigkeitsverteilung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorsieht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 50).

    Diese Zuständigkeitsverteilung findet ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten des betreffenden Mitgliedstaats, zu deren Feststellung die zuständigen Behörden dieses Staates am ehesten imstande sind (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 53, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 66).

    Rechtsakte der Unionsorgane wie eine Entscheidung über die Eintragung unterliegen wiederum der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 57 und 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 70 und 71).

    Folglich ist es Sache der nationalen Gerichte, über die etwaigen Fehler eines nationalen Rechtsakts wie desjenigen über einen Antrag auf Eintragung einer Bezeichnung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Rechtsakten, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57).

    Folglich beruht die Entscheidung, mit der die Kommission einen solchen Antrag auf Änderung genehmigt, auf der Entscheidung, die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diesen Antrag erlassen, und hängt daher notwendigerweise von der zuletzt genannten Entscheidung ab, zumal das Ermessen, das der Kommission bei dieser Genehmigung zusteht, im Wesentlichen - wie aus dem 58. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 hervorgeht - auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Antrag die erforderlichen Angaben enthält und keine offensichtlichen Fehler aufweist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 54, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 67).

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-785/18
    Diese Zuständigkeitsverteilung findet ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten des betreffenden Mitgliedstaats, zu deren Feststellung die zuständigen Behörden dieses Staates am ehesten imstande sind (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 53, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 66).

    Rechtsakte der Unionsorgane wie eine Entscheidung über die Eintragung unterliegen wiederum der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 57 und 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 70 und 71).

    Folglich ist es Sache der nationalen Gerichte, über die etwaigen Fehler eines nationalen Rechtsakts wie desjenigen über einen Antrag auf Eintragung einer Bezeichnung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Rechtsakten, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57).

    Folglich beruht die Entscheidung, mit der die Kommission einen solchen Antrag auf Änderung genehmigt, auf der Entscheidung, die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diesen Antrag erlassen, und hängt daher notwendigerweise von der zuletzt genannten Entscheidung ab, zumal das Ermessen, das der Kommission bei dieser Genehmigung zusteht, im Wesentlichen - wie aus dem 58. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 hervorgeht - auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Antrag die erforderlichen Angaben enthält und keine offensichtlichen Fehler aufweist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 54, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 67).

  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-785/18
    Folglich ist es Sache der nationalen Gerichte, über die etwaigen Fehler eines nationalen Rechtsakts wie desjenigen über einen Antrag auf Eintragung einer Bezeichnung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Rechtsakten, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57).

    Das gilt auch dann, wenn dieser Rechtsakt Teil eines unionsrechtlichen Entscheidungsprozesses ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9 und 10).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-785/18
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 50, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 29).

    Diese Pflicht der Mitgliedstaaten entspricht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unparteiischen Gericht, das in Art. 47 der Charta verankert ist, der den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30 und 31, und vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 54), und im Übrigen im Hinblick auf das Eintragungsverfahren in Art. 49 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 anklingt.

  • EuGH, 26.10.2017 - C-454/16

    Global Steel Wire / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 -

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-785/18
    Die etwaige Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung der nationalen Behörden entzöge der Entscheidung der Kommission die Grundlage und hätte daher zur Folge, dass die Kommission die Sache zu überprüfen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission, C-454/16 P bis C-456/16 P und C-458/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:818, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-785/18
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 50, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 29).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-785/18
    Diese Pflicht der Mitgliedstaaten entspricht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unparteiischen Gericht, das in Art. 47 der Charta verankert ist, der den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30 und 31, und vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 54), und im Übrigen im Hinblick auf das Eintragungsverfahren in Art. 49 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 anklingt.
  • EuG, 21.02.2024 - T-361/21

    Papouis Dairies u.a./ Kommission

    Il en résulte qu'il appartient aux juridictions nationales de connaître des irrégularités dont un acte national serait éventuellement entaché, en saisissant, le cas échéant, la Cour de justice de l'Union européenne à titre préjudiciel, dans les mêmes conditions de contrôle que celles réservées à tout acte définitif qui, pris par la même autorité nationale, est susceptible de faire grief à des tiers (voir, en ce sens, arrêt du 29 janvier 2020, GAEC Jeanningros, C-785/18, EU:C:2020:46, points 23 à 26 et jurisprudence citée).

    Il convient de rappeler que, ainsi que cela a été dit au point 64 ci-dessus, compte tenu du pouvoir décisionnel qui revient aux autorités nationales dans le système de partage des compétences instauré par le règlement n o 1151/2012, il appartient aux seules juridictions nationales de statuer sur la légalité des actes pris par ces autorités, tels que ceux portant sur des demandes d'enregistrement d'une dénomination (voir, en ce sens, arrêt du 29 janvier 2020, GAEC Jeanningros, C-785/18, EU:C:2020:46, point 25 et jurisprudence citée).

    Lorsqu'un acte adopté par les autorités de l'État membre concerné dans le cadre de la phase nationale de la procédure d'enregistrement est annulé postérieurement à l'enregistrement de la dénomination en cause, il appartient à la Commission de réexaminer l'affaire (voir, par analogie, arrêt du 29 janvier 2020, GAEC Jeanningros, C-785/18, EU:C:2020:46, point 39 et jurisprudence citée).

  • EuG, 12.07.2023 - T-34/22

    Anträge auf Eintragung von Namen als geschützte geografische Angaben: Die

    Die Kläger führen auch Rn. 25 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C-785/18, EU:C:2020:46), an, wonach es angesichts der Entscheidungsbefugnis, die den nationalen Behörden in der Zuständigkeitsverteilung zukommt, allein Sache der nationalen Gerichte ist, über die Rechtmäßigkeit der von diesen Behörden erlassenen Rechtsakte wie derjenigen über Anträge auf Eintragung eines Namens, die eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass eines Unionsrechtsakts darstellen, zu entscheiden, da die Unionsorgane in Bezug auf diese Rechtsakte nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 30 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C-785/18, EU:C:2020:46), ausgeführt, dass entsprechende Anträge einem vereinfachten Verfahren unterliegen, das gleichwohl im Wesentlichen dem Eintragungsverfahren entspricht, da es ebenfalls eine Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und der Kommission einführt, die zum einen die Überprüfung der Konformität des Änderungsantrags mit den sich aus der Verordnung Nr. 1151/2012 ergebenden Anforderungen und zum anderen die Genehmigung dieses Antrags betrifft.

    Dass die Unionsorgane "über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen" verfügen, bezieht sich nach Rn. 25 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C-785/18, EU:C:2020:46), auf die erste dieser beiden Stufen, nämlich diejenige, auf der das Dossier des Eintragungsantrags zusammengestellt wird, das die nationalen Behörden der Kommission gegebenenfalls übermitteln werden.

    Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann daher aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C-785/18, EU:C:2020:46), nicht abgeleitet werden, dass die Kommission im Rahmen der zweiten Stufe, wenn es um die von ihr zu treffende Entscheidung geht, einen Namen in Anbetracht der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Eintragungsvoraussetzungen als g. U. oder g. g. A. einzutragen, nur "über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen" verfügen würde.

  • BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18

    Spreewälder Gurken II

    Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, unterliegen aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem gleichen Verfahren wie die Eintragung geschützter geografischer Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-785/18, GRUR 2020, 413 Rn. 21 und 29 = WRP 2020, 565 - GAEC Jeanningros; EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 32 - Hengstenberg).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-53/20

    Hengstenberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der geografischen Angaben

    Einleitend ist festzustellen, dass Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, so wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 dem gleichen Verfahren unterliegen wie die Eintragung geschützter geografischer Angaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros, C-785/18, EU:C:2020:46, Rn. 29).

    Diese Zuständigkeitsverteilung findet ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten dieses Mitgliedstaats, zu deren Feststellung seine zuständigen Behörden am ehesten imstande sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros, C-785/18, EU:C:2020:46, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

    18 Vgl. Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C-785/18, EU:C:2020:46, Rn. 32 und 33).
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