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   EuGH, 29.03.2007 - C-111/05   

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https://dejure.org/2007,1449
EuGH, 29.03.2007 - C-111/05 (https://dejure.org/2007,1449)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2007 - C-111/05 (https://dejure.org/2007,1449)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2007 - C-111/05 (https://dejure.org/2007,1449)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aktiebolaget NN

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...

  • EU-Kommission PDF

    Aktiebolaget NN

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...

  • EU-Kommission

    Aktiebolaget NN

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Lieferung und Verlegung eines zwei Mitgliedstaaten verbindenden und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegenden Glasfaserkabels als Lieferung von Gegenständen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; Besteuerung der Lieferung und ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6; ; Sechste... Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet ...

  • datenbank.nwb.de

    Ist die Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels umsatzsteuerpflichtig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels ist einheitlicher Umsatz ? Ort der Lieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Aktiebolaget NN

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Regeringsrätt vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Aktiebolag NN gegen Skatteverk

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 8 Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 3 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/... 388/EWG Art 8 Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 2 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 3 Abs 1
    Aufteilung; Dienstleistung; Drittland; Gemeinschaftsgebiet; Kabel; Lieferung; Ort; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung der Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und 9 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1122
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    12 bis 14, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28, sowie vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19).

    Da sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind zunächst die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22).

    Unter diesen Voraussetzungen wäre es wirklichkeitsfremd, anzunehmen, dass der Kunde zunächst das Glasfaserkabel erwirbt und dann bei demselben Lieferanten die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 24).

    12 und 14, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27).

    Der Beschreibung der Vertragsklauseln in der Vorlageentscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass die vom Lieferer auszuführenden Arbeiten sich auf das Verlegen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabels beschränken und weder dazu dienen, dieses Kabel der Art nach zu verändern oder es den besonderen Bedürfnissen des Kunden anzupassen, noch zu einem solchen Ergebnis führen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    12 bis 14, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28, sowie vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19).

    Da sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind zunächst die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20).

    Im Fall eines eine Einheit bildenden komplexen Umsatzes ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, Randnrn.

    Um sodann festzustellen, ob ein eine Einheit bildender komplexer Umsatz wie derjenige im Ausgangsverfahren als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist, sind dessen wesentliche Bestandteile zu bestimmen (vgl. insbesondere Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn.

  • EuGH, 23.05.1996 - C-331/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Folglich ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, eine Lieferung von Gegenständen, die in seinem Küstenmeer, auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund des Küstenmeers erfolgt, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (vgl. auch in Bezug auf Beförderungsdienstleistungen Urteil vom 23. Mai 1996, Kommission/Griechenland, C-331/94, Slg. 1996, I-2675, Randnr. 10).
  • EuGH, 23.01.1986 - 283/84

    Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Zum Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Vorschriften der Richtlinie mit unbedingter Verbindlichkeit für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 1986, Trans Tirreno Express, 283/84, Slg. 1986, 231, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.03.1990 - C-30/89

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Gleiches gilt erst recht für den Teil der Leistung, der auf hoher See erbracht wird, einem Gebiet, das nach Art. 89 des Seerechtsübereinkommens der Souveränität der Staaten entzogen ist (vgl. auch im Bereich der Beförderungsdienstleistungen Urteil vom 13. März 1990, Kommission/Frankreich, C-30/89, Slg. 1990, I-691, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    7 und 8, vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnrn.
  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    13 und 14, vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, Slg. 2003, I-1317, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Durch diese Bestimmungen sollen auch Kompetenzkonflikte verhindert werden, die sowohl zu einer Doppelbesteuerung als auch zur Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23, und vom 15. September 2005, Köhler, C-58/04, Slg. 2005, I-8219, Randnr. 22).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Im Fall eines eine Einheit bildenden komplexen Umsatzes ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

  • EuGH, 15.09.2005 - C-58/04

    Köhler - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes -

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Nach dessen Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

    20 und 22, sowie Aktiebolaget NN, Randnrn.

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Zu dem Begriff der Lieferung liegt eine ständige Rechtsprechung des EuGH vor (neben den genannten Urteilen z.B. auch vgl. EuGH-Urteile vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland BV, Slg. 2003, I-1317, BFH/NV Beilage 2003, 108, BStBl II 2004, 573, Rz 31 ff.; vom 21. April 2005 C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, BStBl II 2007, 24, Rz 64; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Rz 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

    Diese Feststellung führt dazu, dass die französische Regierung in Fortschreibung des Urteils vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), die zwei Umsätze als einheitliche komplexe Leistung einstuft.

    Die französische Regierung ist nämlich der Ansicht, dass genau wie in der Rechtssache im Urteil Aktiebolaget NN die Installation der gelieferten Anlagen für die Verwirklichung des Zwecks der von Solar Electric Martinique geschlossenen Verträge notwendig erscheint, da die bloße Lieferung der Fotovoltaikpaneele und Solarwarmwasserbereiter nicht für ihre Verwendung ausreicht.

    Die französische Regierung nimmt meiner Meinung nach eine stark vereinfachte Deutung des Urteils vom 29. März 2007 Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), vor.

    Diese Feststellung, die in Rn. 33 des Urteils wiederholt wird und meiner Meinung nach entscheidend ist, bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Übertragung des Eigentums am Kabel stattfindet, nämlich vor oder nach der Verlegung des Kabels und der probeweisen Inbetriebnahme, und knüpft zweifellos an die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) an.

    Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung kann daher aus dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), nicht gefolgert werden, dass die Lieferung eines körperlichen Gegenstands und seine anschließende Installation durch den gleichen Steuerpflichtigen für die Zwecke der Mehrwertsteuer einen einheitlichen komplexen Umsatz allein deshalb darstellen, weil die Installation notwendig ist , um die Funktionsweise des körperlichen Gegenstands zu gewährleisten.

    Erfolgt der Übergang des Eigentums an den Fotovoltaikpaneelen und Solarwarmwasserbereitern nach ihrer Installation und Inbetriebnahme, könnte meiner Meinung nach wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195) zugrunde lag, das Vorliegen eines einheitlichen komplexen Umsatzes festgestellt werden.

    Dies vorausgeschickt, lassen sich dem Urteil Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195) meiner Meinung nach einige nützliche Hinweise entnehmen.

    In diesem letzten Punkt werden die Erwägungen des Gerichtshofs meiner Meinung nach durch die Ausführungen von Generalanwalt Léger in Nr. 52 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) bestätigt, wonach Art. 5 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie nicht die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. e der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates(30) enthaltene Formulierung wieder aufgreift, nach der der Einbau eines beweglichen Gegenstands in ein Grundstück eine Bauleistung darstellt.

    Angesichts der Umstände, auf die sich der Gerichtshof im Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 40), bei der Feststellung gestützt hat, dass die Lieferung von Glasfaserkabeln den überwiegenden Teil des Umsatzes ausmachte und zur Folge hatte, dass der in jener Rechtssache in Rede stehende komplexe Umsatz als "Lieferung von Gegenständen" anzusehen war, bin ich der Meinung, dass die Merkmale, die Solar Electric Martinique vorgetragen hat, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht zum gleichen Ergebnis führen müssten.

    Überdies lässt sich die Installation der Fotovoltaikpaneele im Gegensatz zur Verlegung der Glasfaserkabel, die in der Rechtssache im Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), in Rede standen, relativ schnell und technisch unkompliziert bewältigen, was meiner Meinung nach erst recht dafür spricht, dass die Lieferung dieser Anlagen den überwiegenden Teil des einheitlichen komplexen Umsatzes darstellt.

    17 Vgl. in diesem Sinne u. a. zu Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 22), vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 21), und vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53), sowie zu Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteile vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), und vom 8. Dezember 2016, Stock "94 (C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 26).

    24 Vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 27), und vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 61).

    27 Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 29).

    29 Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 35).

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