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   EuGH, 29.04.1982 - 17/81   

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EuGH, 29.04.1982 - 17/81 (https://dejure.org/1982,707)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.1982 - 17/81 (https://dejure.org/1982,707)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 1982 - 17/81 (https://dejure.org/1982,707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    1 . VORABENTSCHEIDUNG - BEFUGNISSE DES NATIONALEN GERICHTS - FESTSTELLUNG UND WÜRDIGUNG DER DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDELIEGENDEN TATSACHEN

  • EU-Kommission

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Branntweinabgaben ; Senkung der Verkaufspreise für Monopolbranntwein; Erhöhung der Branntweinsteuer

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 37; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 93; ; Assoziierungsabkommen mit Griechenland Art. 53 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNG - BEFUGNISSE DES NATIONALEN GERICHTS - FESTSTELLUNG UND WÜRDIGUNG DER DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDELIEGENDEN TATSACHEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.03.1979 - 91/78

    Hansen

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Hinsichtlich des Rohbrandes aus Griechenland gelten nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die im Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/81 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1979, 935) zu Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gêbiete der EWG entwickelten Grundsätze auch für Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und Griechenland.

    Denn es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine "Tätigkeit ..., die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung eines ausschließlichen Rechts ... durch ein staatliches Monopol steht" (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, a.a.O), sondern um eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme zur teilweisen und zeitweisen Beseitigung der Folgen der Erhöhung einer Verbrauchsteuer.

    Problematik zu verwischen, indem es diese über eine Verrechnung mit Steuerlasten in das Abgabenrecht verlagere, ähnlich wie dies in der Rechtssache 91/78 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, a.a.O.) geschehen sei.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der vorerwähnten Rechtssache 91/78 sei die Preispolitik eines staatlich gestützten Handelsmonopols dann diskriminierend, wenn es Verkaufspreise praktiziere, die im Vergleich zu dem Preis vor Steuern für Branntwein vergleichbarer Qualität aus anderen Mitgliedstaaten anomal niedrig seien.

    Die Oberfinanzdirektion meint abschließend, eine Prüfung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des Artikels 92 EWG-Vertrag müsse zum gleichen Ergebnis führen, da diese Vorschrift auf dem gleichen Grundgedanken beruhe wie Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787).

  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Selbst wenn die betreffende staatliche Maßnahme gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 ff. EWG-Vertrag anzusehen sei, so unterläge sie doch Artikel 95 EWG-Vertrag (vgl. das Urtul des Gerichtshofes vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes - vgl. unter anderem das Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1547) - fällt eine im Wege einer diskriminierenden Abgabe durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 angesehen werden kann, auf jeden Fall unter Artikel 95.23 Auch der Umstand, daß die Entlastungsmaßnahmen mit der Umformung des staatlichen Branntweinmonopols im Zusammenhang stehen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • EuGH, 17.02.1976 - 91/75

    Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera, Slg. 1976, 91) und vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) hat sie dieses Monopol jedoch gegenüber Branntweinen aus Mitgliedstaaten der EWG nicht mehr geltend gemacht.

    4 Um das Branntweinmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen, machte die Bundesmonopolverwaltung entsprechend den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) das ihr nach deutschem Recht zustehende Einfuhrmonopol für Branntweine gegenüber Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten nicht mehr geltend.

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera, Slg. 1976, 91) und vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) hat sie dieses Monopol jedoch gegenüber Branntweinen aus Mitgliedstaaten der EWG nicht mehr geltend gemacht.

    4 Um das Branntweinmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen, machte die Bundesmonopolverwaltung entsprechend den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) das ihr nach deutschem Recht zustehende Einfuhrmonopol für Branntweine gegenüber Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten nicht mehr geltend.

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Die Oberfinanzdirektion meint abschließend, eine Prüfung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des Artikels 92 EWG-Vertrag müsse zum gleichen Ergebnis führen, da diese Vorschrift auf dem gleichen Grundgedanken beruhe wie Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787).

    Die Kommission vertritt sodann unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg) die Auffassung, die Anwendung von Artikel 95 EWG-Vertrag müsse im Hinblick auf nationale Regelungen, die bestimmte Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Branntwein begünstigten, gegenüber der des Artikels 37 EWG-Vertrag Vorrang haben.

  • EuGH, 13.03.1979 - 86/78

    Peureux

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 86/78 (Peureux, Slg. 1979, 897) ausgeführt hat, betrifft Artikel 37 nur Aktivitäten, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der spezifischen Funktion des fraglichen Monopols verbunden sind.
  • BFH, 25.11.1980 - VII R 17/78

    Branntweineigenlager - Inhaber - Entlastung um den vollen Betrag der

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Der Bundesfinanzhof habe jedoch durch Vorbescheid vom 1. April 1980 (VII R 17/78) die Entlastungsregelung nach deutschem Recht als Subventionsmaßnahme qualifiziert.
  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera, Slg. 1976, 91) und vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) hat sie dieses Monopol jedoch gegenüber Branntweinen aus Mitgliedstaaten der EWG nicht mehr geltend gemacht.
  • FG Hamburg, 31.10.1980 - IV 51/77
    Auszug aus EuGH, 29.04.1982 - 17/81
    Das Finanzgericht habe zwar mit Urteil vom 31. Oktober 1980 (IV 51/77 N) entschieden, daß die Entlastungsregelung mit dieser Vorschrift nicht in Einklang stehe, weil es sich nicht um eine verwaltungsmäßige Regelung von Einzelfällen, sondern um eine allgemeine Regelung handele, die über den Rahmen der gesetzlichen Befugnisse der Verwaltung hinausgehe.
  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Eine im Wege einer diskriminierenden Abgabe durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG angesehen werden kann, unterliegt sowohl den Bestimmungen der Art. 25 EG oder 90 EG als auch den Bestimmungen über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, Slg. 1980, 1533, Randnr. 9, und vom 29. April 1982, Pabst & Richarz, 17/81, Slg. 1982, 1331, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.01.1985 - 253/83

    Kupferberg / Hauptzollamt Mainz

    1979, S. 897) und vom 29. April 1982 (Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, S. 1331) die Anwendungsbereiche beider Vorschriften dahin gehend abgegrenzt, daß Artikel 37 nur Aktivitäten betreffe, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der spezifischen Funktion des fraglichen Monopols verbunden seien, während es im vorliegenden Fall um die Abgabenbelastung importierter Branntweinerzeugnisse nach Maßgabe des Branntweinverkaufspreises gehe.

    Dazu führt sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1982 (Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, S. 1331) aus, die Beurteilung einer nationalen Maßnahme (hier: der Berechnung des Monopolausgleichs) nach dem Gemeinschaftsrecht hänge nicht davon ab, wie diese Maßnahmen im nationalen Bereich eingeordnet oder beurteilt werde; die Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag erfaßten alle nationalen Maßnahmen gleich welcher Art, die eine Höherbelastung eingeführter Erzeugnisse bewirken könnten.

    Die Zahlung dieser Beihilfe stelle einen Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag dar, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Mai 1980 (Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, S. 1533) und vom 29. April 1982 (Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, S. 1331) festgestellt habe.

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12, Urteil AC-ATEL Electronics, Randnr. 17, und Urteil Levez, Randnr. 26).
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