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   EuGH, 29.04.2004 - C-224/02   

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https://dejure.org/2004,1587
EuGH, 29.04.2004 - C-224/02 (https://dejure.org/2004,1587)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-224/02 (https://dejure.org/2004,1587)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-224/02 (https://dejure.org/2004,1587)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Artikel 18 EG - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Pfändung von Bezügen - Modalitäten

  • Europäischer Gerichtshof

    Pusa

  • EU-Kommission PDF

    Heikki Antero Pusa gegen Osuuspankkien Keskinäinen Vakuutusyhtiö.

    Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Nationale Rechtsvorschriften, die den pfändbaren Teil einer Rente unter Abzug der auf diese erhobenen und an der Quelle einbehaltenen nationalen Steuer bestimmen ­­ - ...

  • EU-Kommission

    Heikki Antero Pusa gegen Osuuspankkien Keskinäinen Vakuutusyhtiö

    Unionsbürgerschaft

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit über den von einer Bank pfändbaren Betrag einer Rente; Abzug der Einkommenssteuer bei der Bestimmung des pfändbaren Teils einer an den Schuldner regelmäßig zu zahlenden Rente ; Berücksichtigung der im Mitgliedstaat des Wohnsitzes ...

  • Judicialis

    EGV Art. 18 Abs. 1; ; EGV Art. 12 Abs. 1; ; Ulosottolaki (finnisches Zwangsvollstreckungsgesetz) Kapitel 4 § 6 Abs. 3; ; Ulosottolaki (finnisches Zwangsvollstreckungsgesetz) Kapite... l 4 § 6a Abs. 1; ; Doppelbesteuerungsabkommen des Königreichs Spanien und der Republik Finnland vom 15. November 1967 über Einkommen- und Vermögenssteuer Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 18
    Unionsbürgerschaft - Artikel 18 EG - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Pfändung von Bezügen - Modalitäten]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus - Auslegung des Artikels 18 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, nach der der pfändbare Teil des Einkommens (Arbeitslohn, Rente) unter Berücksichtigung der in Finnland an der Quelle entrichteten Steuer, nicht aber unter ...

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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-224/02
    16 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-0000, Randnrn.

    17 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Artikel 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, und Garcia Avello, Randnr. 24).

    18 Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteil D'Hoop, Randnr. 30).

    19 Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. analog Urteil D'Hoop, Randnr. 31).

    20 Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer allein deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, würde zu einer Ungleichbehandlung führen, die den Grundsätzen widerspräche, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (Urteil D'Hoop, Randnrn.

    Eine solche Regelung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht verfolgten berechtigten Zweck stünden (Urteil D'Hoop, Randnr. 36).

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-224/02
    22 Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst klarzustellen, dass, auch wenn die Zwangsvollstreckung zur Schuldenbeitreibung, wie die finnische Regierung betont, im Allgemeinen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, diese Zuständigkeit doch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere derjenigen Bestimmungen des Vertrages auszuüben ist, die sich auf das nach Artikel 18 EG verliehene Recht beziehen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. analog Urteile vom 23. November 2000 in der Rechtssache C-135/99, Elsen, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33, und Garcia Avello, Randnr. 25).

    32 Mit der Verlegung seines Wohnsitzes nach Spanien würde der Betroffene nämlich automatisch gemäß dem Zwangsvollstreckungsgesetz, das bei Pfändung seiner Rente in Finnland weiterhin auf ihn anwendbar ist, und in Anbetracht des Doppelbesteuerungsabkommens den Vorteil verlieren, den für ihn bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages der Rente die Berücksichtigung der Steuer darstellt, die er für diese Rente entrichtet, und zwar deshalb, weil das Kriterium, das nach diesem Gesetz eine solche Berücksichtigung erlaubt, im Steuerabzug an der Quelle besteht, was im Fall des Betroffenen gerade erfordern würde, dass er seinen Wohnsitz nicht nach Spanien verlegt (vgl. analog Urteil Elsen, Randnr. 34).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-224/02
    16 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-0000, Randnrn.

    17 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Artikel 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, und Garcia Avello, Randnr. 24).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-224/02
    16 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-224/02
    44 Doch ist klarzustellen, dass dies nur insoweit gilt, als die nationalen Vorschriften über die Beweisführung die Ausübung des Rechts, eine angemessene Berücksichtigung der fraglichen Steuer zu erhalten, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. analog Urteil vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-276/01, Steffensen, Slg. 2003, I-3735, Randnr. 80).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-224/02
    37 Insoweit ist festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, und dass er im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten grundsätzlich den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sich die Vorabentscheidungsfrage stellt, zu berücksichtigen hat, wie er in der Vorlageentscheidung definiert ist (Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. I-8089, Randnr. 10).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 20 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH, Urteile vom 20. September 2001 a.a.O. Rn. 33, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 29 und vom 29. April 2004 - Rs. C-224/02, Pusa - Slg. 2004, I-5763 Rn. 17).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte (EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 30 und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 18).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - Slg. 1992, I-4265 Rn. 23, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 19).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    22 und 23, sowie vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der EG-Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04

    N - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung

    Im Urteil Pusa hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht aus Artikel 18 EG Gebrauch gemacht hat, deswegen von seinem Herkunftsstaat nicht schlechter gestellt werden darf als wenn er dieses Recht nicht ausgeübt hätte.

    27 - Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02 (Pusa, Slg. 2004, I-5763).

    29 - Urteil Pusa (zitiert in Fußnote 27, Randnrn. 18 und 19) unter Verweis auf das Urteil D'Hoop (zitiert in Fußnote 25, Randnrn. 30 und 31).

    30 - Urteil Pusa (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 20) unter Verweis auf das Urteil D'Hoop (zitiert in Fußnote 25, Randnrn. 34 und 35).

    32 - Im selben Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-224/02 (Pusa, Slg. 2004, I-5763, Nrn. 18 bis 20 und 22) und vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-96/04 (Standesamt Stadt Niebüll, Slg. 2005, I-0000, Nrn. 52 ff.) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 2. Februar 2006 in der Rechtssache C-406/04 (De Cuyper, Slg. 2006, I-0000, Nrn. 104 bis 108).

    34 - In diesem Sinne bereits das Urteil Pusa (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 19).

    38 - Urteil Pusa (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 19).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

    18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02, Pusa, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16).

    19 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Artikel 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und Pusa, Randnr. 17).

    20 Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    21 Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (Urteil Pusa, Randnr. 19).

    22 Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer allein deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, würde zu einer Ungleichbehandlung führen, die den Grundsätzen widerspräche, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung seiner Freizügigkeit (Urteil Pusa, Randnr. 20).

    32 Die Ungleichbehandlung, die sich aus einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt, könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhte, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht verfolgten berechtigten Zweck stünden (vgl. in diesem Sinne Urteil Pusa, Randnr. 20).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    22 und 23, sowie vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, und Pusa, Randnr. 19).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    34 Es wäre nämlich mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer oder Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, weniger günstig behandelt werden dürfte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30, und vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 18).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 86, sowie vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Pusa, Randnr. 17, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 87).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Aufnahmemitgliedstaat ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (vgl. entsprechend zur Behandlung in dem Mitgliedstaat, dem der Unionsbürger angehört, Urteile Pusa, Randnr. 18, Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 88, sowie vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 127).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Pusa, Randnr. 19; vgl. auch Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 30, sowie Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 34).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 22).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).

    Eine solche nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannt werden (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 35, Pusa, Randnr. 20, De Cuyper, Randnr. 39, und Rüffler, Randnr. 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Diskriminierende

    Es sei bemerkt, dass in dem Urteil Pusa, dem eine rechtliche und tatsächliche Situation zugrunde lag, die der in der vorliegenden Rechtssache sehr ähnelt(9), die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nur im Hinblick auf Artikel 18 EG geprüft worden ist.

    8 - Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02 (Pusa, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 18).

    14 - Urteile Pusa, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02 (Zhu und Chen, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 - Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18.

    23 - Urteil Pusa, Randnr. 19.

    24 - Vgl. insbesondere Urteil Pusa, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Freizügigkeit der Unionsbürger (Artikel 18 EG) -

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-40/05

    Lyyski - Diskriminierungsverbot - Unionsbürgerschaft - Zugang zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-212/05

    Hartmann - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

  • EuGH, 22.05.2008 - C-499/06

    DIE ZAHLUNG EINER INVALIDITÄTSRENTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZIVILEN KRIEGS- ODER

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2007 - C-11/06

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DIE ANFORDERUNGEN DES DEUTSCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-456/12

    O - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der

  • EuGH, 04.12.2008 - C-221/07

    Zablocka-Weyhermüller - Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-536/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-457/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-513/03

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  • EuGH, 16.09.2004 - C-386/02

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  • FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 16 K 4273/07

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10

    van Putten - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04

    De Cuyper - (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-103/08

    Gottwald - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

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