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   EuGH, 29.04.2004 - C-278/00   

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EuGH, 29.04.2004 - C-278/00 (https://dejure.org/2004,2509)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-278/00 (https://dejure.org/2004,2509)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-278/00 (https://dejure.org/2004,2509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Regulierung der Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften durch öffentliche Stellen

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit - Zulässigkeit - Beihilferegelung, die außer Kraft getreten ist - Unbeachtlich - (Artikel 87 EG)

  • EU-Kommission

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage der Hellenischen Republik auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/458/EG über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2002/458/EG der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften... in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung; ; EGV Art. 87 Abs. 2 Buchst. b; ; EGV Art. 88; ; griechisches Gesetz Nr. 2008/92 vom 11. Februar 1992 Art. 32; ; griechisches Gesetz Nr. 2237/94 vom 14. September 1994 Art. 5; ; Beschluss Nr. 1620/89 des Gouverneurs der Bank von Griechenland vom 5. Oktober 1989

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission E(2000) 686 endg. vom 1. März 2000, mit der die Kommission die Rückzahlung einer an griechische Genossenschaften gezahlten Beihilfe einschließlich einer Beihilfe zur Reorganisation der Molkereigenossenschaft "AGNO" fordert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    11 und 12; vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43; vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42; vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 86, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 30).

    70 Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Beihilfe können nämlich weitere Gesichtspunkte eine ausschlaggebende Rolle spielen, insbesondere, ob Beihilfen nebeneinander bestehen und ob die begünstigten Unternehmen in einem in besonderer Weise dem Wettbewerb ausgesetzten Sektor tätig sind (vgl. Urteil vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 30).

    74 Aus Nummer 2.3 der Leitlinien sowie aus Absatz 4 der Mitteilung über De-minimis-Beihilfen geht jedoch hervor, dass die De-minimis-Regel nicht für die Landwirtschaft und die Fischerei gilt (Urteil vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 35).

    104 Zum Grundsatz des berechtigten Vertrauens ist festzustellen, dass, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen darf, wenn diese unter Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    81 Da es sich jedoch bei Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG um eine Ausnahme von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 49, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-301/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 66).

    82 Daher können im Sinne dieser Bestimmung nur die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse unmittelbar entstanden sind (in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 54, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, Randnr. 72).

    98 Es steht jedoch fest, dass die Kommission sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (u. a. Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 62, und Italien/Kommission, Randnr. 52).

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617) folgert sie außerdem, dass eine solche Verzögerung geeignet gewesen sei, beim Begünstigten der Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen zu wecken, das es der Kommission verwehre, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben.

    106 Zum von der Hellenischen Republik genannten Urteil RSV/Kommission ist festzustellen, dass der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt ist, der die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in dem genannten Urteil rechtfertigte.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    62 Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung kann es die Kommission im Allgemeinen als rechtmäßig ansehen, den während eines bestimmten Zeitraums geltenden Referenzzinssatz auf alle während dieses Zeitraums gewährten Darlehen anzuwenden (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 72).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 46, und vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, Randnr. 99).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    11 und 12; vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43; vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42; vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 86, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 30).

    98 Es steht jedoch fest, dass die Kommission sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (u. a. Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 62, und Italien/Kommission, Randnr. 52).

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    27 Die Hellenische Republik trägt vor, dass die Kommission keine Vorprüfung der Beihilferegelung des Artikels 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2008/92 innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe durchgeführt habe, die im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) bestimmt worden sei.

    Hat die Kommission dagegen binnen zwei Monaten nach Unterrichtung nicht reagiert, so kann der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Beihilfemaßnahme durchführen, nachdem er dies der Kommission angezeigt hat (Urteil Lorenz, Randnr. 4).

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    98 Es steht jedoch fest, dass die Kommission sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (u. a. Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 62, und Italien/Kommission, Randnr. 52).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    81 Da es sich jedoch bei Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG um eine Ausnahme von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 49, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-301/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 66).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-52/95

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    112 Hierzu ist festzustellen, dass unüberwindliche Schwierigkeiten einen Mitgliedstaat zwar daran hindern können, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm nach Gemeinschaftsrecht obliegen (in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), dass aber die bloße Furcht vor solchen Schwierigkeiten keine Rechtfertigung dafür ist, dass dieser Staat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55).
  • EuGH, 11.07.1985 - 101/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
    112 Hierzu ist festzustellen, dass unüberwindliche Schwierigkeiten einen Mitgliedstaat zwar daran hindern können, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm nach Gemeinschaftsrecht obliegen (in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), dass aber die bloße Furcht vor solchen Schwierigkeiten keine Rechtfertigung dafür ist, dass dieser Staat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-456/00

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 08.12.2006 - C-368/05

    Polyelectrolyte Producers Group / Kommission und Rat

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Sie ist auch nicht verpflichtet, jeden einzelnen Anwendungsfall der Regelung zu prüfen (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    91 Die Kommission kann sich im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 51, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24), um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält.

    Außerdem ist, selbst wenn die zweite Maßnahme als Fortsetzung der ersten anzusehen sein sollte, der Umstand, dass die Kommission nicht gegen die erste Maßnahme vorgegangen ist, unerheblich, da die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung, unabhängig von der früheren Regelung geprüft, bestimmte Unternehmen begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 10).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    67 Die Kommission kann sich im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 51, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24), um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält.

    Außerdem ist, selbst wenn die beiden Maßnahmen entsprechend der Ansicht des vorlegenden Gerichts auf einer Logik der Kontinuität und der Weitergeltung der einen Maßnahme im Verhältnis zur anderen beruhen sollten, der Umstand, dass die Kommission nicht gegen die erste Regelung vorgegangen ist, unerheblich, da die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung, unabhängig von der früheren Regelung geprüft, bestimmte Unternehmen begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 10).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Diese Erwägungen stehen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang, wonach sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (vgl. insbesondere Urteile Italien und Sardegna Lines/Kommission, Randnr. 51, vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 67), um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

    vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-278/00 -, Slg. 2004, I-3997 = juris Rn. 112.
  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

    Denn der Gerichtshof verwendet die weise Formel, dass weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließt, da eine verhältnismäßig geringe Beihilfe diesen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, insbesondere wenn in dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnrn.

    Unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 48 dargelegten Gesichtspunkte ist die vorliegende Rechtssache von der zu unterscheiden, die zu dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Griechenland/Kommission (C-278/00 R, Slg. 2000, I-8787, Randnrn.

    In der Tat ist - im Gegensatz zum Kontext der Rechtssache C-278/00 R - im vorliegenden Fall offensichtlich, dass sich Störungen der öffentlichen Ordnung, wie die von der Hellenische Republik als vorhersehbare Folgen der auferlegten Rückforderung genannten, in vergleichbaren Situationen schon ereignet haben, nämlich im Zusammenhang der Protestbewegung gegen die Sparmaßnahmen der griechischen Staatsgewalt seit Beginn der Wirtschaftskrise.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Sie kann sich auf die Untersuchung der allgemeinen Merkmale der betreffenden Regelung beschränken, ohne jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen zu müssen (Urteile des Gerichtshofs Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 51, vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24, sowie vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnrn.
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    102 Prüft die Kommission die Qualifikation eines solchen Entwurfs und seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so kann sie ihre Prüfung auf die allgemeinen Merkmale des Entwurfs beschränken, wie sie sich aus dessen vollständiger Anmeldung ergeben, ohne jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen zu müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 48, Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 51, sowie Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 67, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24).

    Bei Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, die als solche eng auszulegen ist; nach dieser Auslegung können nur diejenigen Nachteile eine Anwendung dieser Bestimmung begründen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse unmittelbar entstanden sind (Urteil Griechenland/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnr. 81).

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission im Rahmen einer Beihilferegelung grundsätzlich nicht verpflichtet, die in einzelnen Fällen gewährten Beihilfen zu prüfen, sondern kann sich darauf beschränken, die Merkmale der betreffenden Regelung zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 89, und vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24).
  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

    86 ff., das das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000,, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, bestätigt, und vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält (Urteile des Gerichtshofs, Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 51, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 24, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15

    ENEA

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • EuG, 07.12.2010 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Teilerlass einer

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG -

  • EuG, 12.05.2010 - T-432/05

    EMC Development / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt -

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2004 - C-434/02

    Arnold André - Gültigkeit des Artikels 8 der Richtlinie 2001/37/EG des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09

    Italgas / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09

    Hotel Cipriani / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuG, 09.06.2011 - T-277/00

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia

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