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   EuGH, 29.04.2004 - C-371/02   

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https://dejure.org/2004,1773
EuGH, 29.04.2004 - C-371/02 (https://dejure.org/2004,1773)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-371/02 (https://dejure.org/2004,1773)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-371/02 (https://dejure.org/2004,1773)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a - Verfall der Rechte aus der Marke - Marke, die im Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist - Für die Beurteilung maßgebende Verkehrskreise

  • Europäischer Gerichtshof

    Björnekulla Fruktindustrier

  • EU-Kommission PDF

    Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB.

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Gründe für den Verfall der Marke - Marke, die im geschäftlichen Verkehr zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist - Bedeutung des Begriffes "im geschäftlichen Verkehr" - Maßgebende Verkehrskreise - (Richtlinie ...

  • EU-Kommission

    Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit über die Rechte aus einer Marke für Konserven von eingelegten Gurkenstücken wegen der Beantragung einer Verfallserklärung ; Verlust der Unterscheidungskraft einer Marke bei Entwicklung dieser zur Gattungsbezeichnung für die ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3 Abs. 1; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG ... des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 12 Abs. 2 Buchst. a; ; schwedisches Markengesetz 1960 - 644 vom 2. Dezember 1960 § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt - Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) (ABl. L 40, S. 1) - Verfall einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 682
  • GRUR Int. 2004, 629
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    20 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 22).

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteil Canon, Randnr. 28).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    20 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 22).

    21 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Hauptfunktion der Marke bestätigt, indem er in Artikel 2 der Richtlinie bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Merz & Krell, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    13 Hat ein nationales Gericht das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach einer Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - auszulegen, so muss es seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 60), und zwar ungeachtet entgegenstehender Auslegungshinweise, die sich aus den vorbereitenden Arbeiten zu der nationalen Regelung ergeben könnten.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung im Licht der Fassungen in sämtlichen Sprachen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, S. 462, 473, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 15).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    13 Hat ein nationales Gericht das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach einer Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - auszulegen, so muss es seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 60), und zwar ungeachtet entgegenstehender Auslegungshinweise, die sich aus den vorbereitenden Arbeiten zu der nationalen Regelung ergeben könnten.
  • EuGH, 05.12.1967 - 19/67

    Soziale Verzekeringsbank / Van Der Vecht

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung im Licht der Fassungen in sämtlichen Sprachen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, S. 462, 473, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 15).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    23 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I-5791, Randnr. 20).
  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    Zu ihnen zählen nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, sondern je nach Marktmerkmalen auch die am Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung beteiligten Gewerbetreibenden wie Händler, Hersteller und Zwischenhändler (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-371/02, Slg. 2004, I-5791 = GRUR Int. 2004, 630 f. Rn. 23 bis 26 - Björnekulla Fruktindustrier [Bostongurka]).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-409/12

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 einen Fall betrifft, in dem die Marke nicht mehr geeignet ist, ihre Funktion als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, Slg. 2004, I-5791, Rn. 22).

    Der Gesetzgeber der Europäischen Union hat die genannte Hauptfunktion der Marke bestätigt, indem er in Art. 2 der Richtlinie 2008/95 bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Rn. 23, und Björnekulla Fruktindustrier, Rn. 21).

    Während Art. 3 der Richtlinie 2008/95 Fälle aufzählt, in denen die Marke die Herkunftsfunktion von vornherein nicht erfüllen kann, betrifft Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 den Fall, dass die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist und dadurch ihre Unterscheidungskraft verloren hat, so dass sie diese Funktion nicht mehr erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Björnekulla Fruktindustrier, Rn. 22).

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