Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-372/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1204
EuGH, 29.04.2004 - C-372/97 (https://dejure.org/2004,1204)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-372/97 (https://dejure.org/2004,1204)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-372/97 (https://dejure.org/2004,1204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) - Bestehende oder neue ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer nicht gemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Begründungspflicht - Umfang - (EG Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 und 190 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG und 253 EG])

  • EU-Kommission

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage der Italienischen Republik auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-JulischVenetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region ; Unterscheidung zwischen dem Markt ...

  • Judicialis

    Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-JulischVenetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region Art. 2; ... ; Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-JulischVenetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region Art. 5; ; EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; EGV Art. 89; ; EGV Art. 73; ; Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 3 Nr. 1 Buchst. d; ; Regionalgesetz Nr. 28/1981 über Interventionen zur Förderung und Entwicklung des Güterkraftverkehrs in der Region Friaul-Julisch Venetien sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über Beihilfen der Region Friuli-Venezia Giulia zugunsten der Lastkraftwagenunternehmen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    52 Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber derjenigen anderer Wettbewerber im innergemeinschaftlichen Handel, so muss der innergemeinschaftliche Handel als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).

    53 Zum ersten Argument der italienischen Regierung in Bezug auf den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe oder die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, Spanien/Kommission, Randnr. 42, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 81).

    54 Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 63).

    57 Außerdem kann eine Beihilfe, die auf individueller Ebene bescheiden sein mag, die aber potenziell allen Unternehmen eines Sektors oder einem sehr großen Teil von ihnen offen steht, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, wenn der Sektor durch eine hohe Anzahl kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist (in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 64).

    70 In der Begründung brauchen insoweit nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.

    71 Insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich zwar in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben (Urteile Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 24, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 74).

    Bei dieser Prüfung hat die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen (Urteile Philip Morris/Kommission, Randnrn. 24 und 26, sowie vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 51).

    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 74, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 93).

    Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde (Urteile Tubemeuse, Randnr. 66, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47).

    129 Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, der sich auf einen angeblichen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung bezieht, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bereits gewährt worden ist, die Kommission nicht zur Angabe besonderer Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben, verpflichtet ist (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 78, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82).

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    Im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-298/00 P (Italien/Kommission, Slg. 2004, I-0000) hat der Gerichtshof alle Rügen zurückgewiesen, die die Italienische Republik und die Kommission gegen das Urteil des Gerichts geltend gemacht haben.

    37 Daher ergibt sich aus dem Urteil Alzetta u. a./Kommission und der Zurückweisung des dagegen eingelegten Rechtsmittels durch das Urteil Italien/Kommission vom heutigen Tag zwangsläufig, dass die vorliegende Klage in Bezug auf den Antrag, die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen, gegenstandslos geworden ist.

    Bestehende Beihilfen können daher ordnungsgemäß durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.

    54 Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 63).

    20 und 21, sowie vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).

    Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20).

    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    25 Neben der vorliegenden Klage der Italienischen Republik haben einzelne Güterkraftverkehrsunternehmen, die die Beihilfen der Region erhalten haben (im Folgenden: begünstigte Unternehmen), mit Klageschriften, die zwischen dem 2. Dezember 1997 und 26. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen sind und unter den Aktenzeichen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, ebenfalls Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Urteil vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319) hat das Gericht Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit er die Beihilfen für rechtswidrig erklärt, die den ausschließlich im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen ab 1. Juli 1990 gewährt worden sind, sowie Artikel 5 dieser Entscheidung, soweit er die Italienische Republik zur Rückforderung dieser Beihilfen verpflichtet.

    34 Wie bereits in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils erwähnt, sind in dem nach Erhebung der vorliegenden Klage verkündeten Urteil Alzetta u. a./Kommission die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt worden, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen.

    35 Die Kommission hat im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil Alzetta u. a./Kommission auch keine Rüge in Bezug auf die Nichtigerklärung der Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, soweit dies die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betrifft.

    37 Daher ergibt sich aus dem Urteil Alzetta u. a./Kommission und der Zurückweisung des dagegen eingelegten Rechtsmittels durch das Urteil Italien/Kommission vom heutigen Tag zwangsläufig, dass die vorliegende Klage in Bezug auf den Antrag, die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen, gegenstandslos geworden ist.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    110 Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1983, C 318, S. 3) die potenziellen Empfänger staatlicher Beihilfen davon unterrichtet hat, dass sie bei Beihilfen, die ihnen unrechtmäßig gewährt worden seien, insofern mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, als sie diese gegebenenfalls zurückzahlen müssten (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 15, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 102).

    In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 16, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 103).

    Andernfalls wären die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Vertragsbestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 104).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).

    129 Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, der sich auf einen angeblichen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung bezieht, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bereits gewährt worden ist, die Kommission nicht zur Angabe besonderer Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben, verpflichtet ist (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 78, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    52 Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber derjenigen anderer Wettbewerber im innergemeinschaftlichen Handel, so muss der innergemeinschaftliche Handel als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).

    Bei dieser Prüfung hat die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen (Urteile Philip Morris/Kommission, Randnrn. 24 und 26, sowie vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 51).

  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    101 Was zweitens die Befürchtung einer schweren Sozialkrise angehe, so könnten es zwar unüberwindliche Schwierigkeiten einem Mitgliedstaat unmöglich machen, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen einzuhalten; die bloße Befürchtung solcher Schwierigkeiten vermöge es jedoch nicht zu rechtfertigen, dass er dessen korrekte Anwendung unterlasse (Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 16).

    104 Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    105 Da sich die Italienische Republik vorliegend darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Rückzahlung der streitigen Beihilfen für die begünstigten Unternehmen eine sehr große Belastung darstellen würde, die zum Verschwinden einer großen Anzahl dieser Unternehmen vom Markt führen und damit eine schwere Krise im Beschäftigungs- und sozialen Bereich herbeiführen würde, genügt der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 105, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 55).

    125 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Kommission/Portugal, Randnr. 41).

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    20 und 21, sowie vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
    53 Zum ersten Argument der italienischen Regierung in Bezug auf den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe oder die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, Spanien/Kommission, Randnr. 42, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 81).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 11.02.1955 - 3/54

    Associazione Industrie Siderurgiche Italiane (ASSIDER) gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 21.12.1954 - 1/54

    Französische Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    Der örtliche oder regionale Charakter der durch das begünstigte Unternehmen erbrachten Dienstleistung oder die geringe Größe seines Tätigkeitsgebiets schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, dass es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen durch die Maßnahme erschwert wird, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staats zu erbringen (vgl. EuGH, NJW 2003, 2515 Rn. 77 f. und 82 - Altmark Trans; EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-372/97, Slg. 2004, I-3679 Rn. 60 - Italien/Kommission; Urteil vom 3. März 2005 - C-172/03, Slg. 2005, I-1627 = EWS 2005, 222 Rn. 32 f. - Heiser).
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    74 Für eine Entscheidung, die von der Kommission im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassen worden ist, bedeutet dies insbesondere, dass sich zwar aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass jedoch die Kommission diese Umstände in der Begründung dieser Entscheidung zumindest anzugeben hat (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 71).

    85 Die Kommission ist aber nicht zum Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen eines Beihilfevorhabens oder einer geplanten Beihilferegelung verpflichtet, sondern nur zur Prüfung, ob dieses Vorhaben geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, oder ob es den Wettbewerb zu verfälschen droht (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 49, und Urteil Italien/Kommission in der Rechtssache C-372/97, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 44).

    11 und 12, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 53).

    Gleiches gilt in Bezug auf die beschränkte Bedeutung des betreffenden Wirtschaftssektors (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 82, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 60).

    87 Auch andere Gesichtspunkte, wie der spezifische Intensitätsgrad des Wettbewerbs in dem Wirtschaftssektor, in dem die beihilfefähigen Unternehmen tätig sind, können nämlich zu berücksichtigen sein (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 54).

    Aufgrund der Struktur dieses Sektors, die durch das Vorhandensein vieler kleiner Wirtschaftsteilnehmer gekennzeichnet ist, kann nämlich die Einführung einer - wie hier - einem Großteil dieser Wirtschaftsteilnehmer offen stehenden Beihilferegelung Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, auch wenn die aufgrund dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen geringen Umfang haben (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 57).

    94 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 17, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 83).

    129 Außerdem hat der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnrn.

    Es ist aber klar, dass die Kommission ihre Beurteilung nicht auf eine bloße Behauptung stützen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 84).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    140 Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44, und vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, Randnr. 111, und Unicredo Italiano, Randnr. 54).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (vgl. Urteile vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 81).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08

    Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair

    Der Tatbestand der Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt weiter voraus, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679 Rn. 44).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44, vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 54, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 140).
  • EuG, 20.03.2024 - T-519/14

    Grupo Morera & Vallejo und DSA / Kommission

    Ainsi, dans le cadre d'un recours introduit en vertu de l'article 263 TFUE, il a été jugé que l'annulation de la décision attaquée en cours d'instance privait de son objet le recours en ce qui concerne les conclusions tendant à l'annulation de ladite décision (voir, en ce sens, arrêts du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, point 37, et du 19 octobre 2005, CDA Datenträger Albrechts/Commission, T-324/00, EU:T:2005:364, points 116 et 117).

    Il en va de même lorsque l'annulation partielle de l'acte attaqué a donné à la partie requérante le résultat qu'elle visait par une partie de son recours, de sorte qu'il n'y a plus lieu de statuer sur cette partie (voir, en ce sens, arrêt du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, points 37 et 38).

    Par ailleurs, l'autorité absolue dont jouit un arrêt d'annulation d'une juridiction de l'Union s'attache tant au dispositif de l'arrêt qu'aux motifs qui en constituent le soutien nécessaire (voir arrêt du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, point 36 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    111 Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44).
  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit bei Fehlen von Vorschriften über die Verjährung, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbeschränkt aufschieben darf (Urteile des Gerichtshofs Geigy/Kommission, Randnr. 21; Falck et Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 140; International Power u. a./NALOO, Randnr. 107; vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 116, und in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 90).

    Im Gegenteil lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass das Vorgehen der Kommission nicht als übermäßig spät anzusehen ist, wenn es an einer Verzögerung oder an einer anderen der Kommission vorwerfbaren Nachlässigkeit fehlt; insbesondere sind der Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat, und die angemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (siehe u. a. Urteil Geigy/Kommission, Randnr. 21, wo der Gerichtshof überprüft hat, ob das Verhalten der Kommission im konkreten Fall diese daran hindere, von ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen Gebrauch zu machen; Urteil Falck et Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 144, gelesen im Licht von Randnr. 132; Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Randnrn.

    118 und 119, und in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 09.02.2024 - T-432/14

    Remolcadores Nosa Terra und Hospital Povisa / Kommission

    Ainsi, dans le cadre d'un recours introduit en vertu de l'article 263 TFUE, il a été jugé que l'annulation de la décision attaquée en cours d'instance privait de son objet le recours en ce qui concerne les conclusions tendant à l'annulation de ladite décision (voir, en ce sens, arrêts du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, point 37, et du 19 octobre 2005, CDA Datenträger Albrechts/Commission, T-324/00, EU:T:2005:364, points 116 et 117).

    Il en va de même lorsque l'annulation partielle de l'acte attaqué a donné à la partie requérante le résultat qu'elle visait par une partie de son recours, de sorte qu'il n'y a plus lieu de statuer sur cette partie (voir, en ce sens, arrêt du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, points 37 et 38).

    Par ailleurs, l'autorité absolue dont jouit un arrêt d'annulation d'une juridiction de l'Union s'attache tant au dispositif de l'arrêt qu'aux motifs qui en constituent le soutien nécessaire (voir arrêt du 29 avril 2004, 1talie/Commission, C-372/97, EU:C:2004:234, point 36 et jurisprudence citée).

  • EuG, 09.02.2024 - T-500/14

    Derivados del Flúor / Kommission

  • EuG, 21.02.2024 - T-29/14

    Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios/ Kommission

  • EuGH, 28.02.2024 - C-797/22

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • EuG, 06.12.2023 - T-3/14

    Anudal Industrial / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-343/07

    Bavaria und Bavaria Italia - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2009 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den

  • EuG, 01.03.2018 - T-629/16

    Shoe Branding Europe/ EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen,

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-138/03

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • EuG, 14.02.2012 - T-115/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, wonach eine an Bedingungen

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der

  • EuGH, 29.11.2012 - C-262/11

    Kremikovtzi - Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union -

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-93/19

    EAD/ Hebberecht - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Beamtenrecht - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 29.01.2013 - T-273/00

    Unindustria u.a. / Kommission

  • EuG, 29.01.2013 - T-269/00

    Sagar / Kommission

  • EuG, 16.09.2014 - T-405/10

    Justice & Environment / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht