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   EuGH, 29.04.2004 - C-91/01   

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https://dejure.org/2004,3772
EuGH, 29.04.2004 - C-91/01 (https://dejure.org/2004,3772)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-91/01 (https://dejure.org/2004,3772)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-91/01 (https://dejure.org/2004,3772)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Empfehlung betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen - Unabhängigkeitskriterium - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Mitteilung der Kommission über den Rahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen - Definition des Begriffes "kleine und mittlere Unternehmen" - Auslegung des Unabhängigkeitskriteriums - (Empfehlung ...

  • EU-Kommission

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/779/EG über die staatliche Beihilfe Italiens zu Gunsten der Solar Tech Srl, soweit darin der für kleinere und mittlere Unternehmen vorgesehene Zuschlag von 15% Bruttosubventionsäquivalent zu ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2001/779/EG der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe Italiens zu Gunsten der Solar Tech Srl Art. 1; ; Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom ... 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen Art. 1 erster Gedankenstrich; ; Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen Art. 1 des Anhangs; ; Mitteilung 96/C 213/04 der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen Ziffer 1.2; ; Ziffer 3.1 der Mitteilung 96/C 213/04 der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen; ; Mitteilung 96/C 213/04 der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen Ziffer 3.2; ; Mitteilung 96/C 213/04 der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen Ziffer 4.2.1 Abs. 4; ; Mitteilung 98/C 107/05 der Kommission über den Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben Ziffer 1.4; ; EGV Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2000) 3565 def. der Kommission vom 15. November 2000 betreffend eine staatliche Beihilfe zugunsten der Solar Tech Srl - Verstoß gegen Artikel 92 und 93 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 und 88 EG) und die Gemeinschaftsregelung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 74, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 93).

    15 bis 24, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 94).

    45 Jedoch ist die Kommission, wie die Italienische Republik zu Recht ausgeführt hat, an die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 95).

    65 Jedenfalls darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51).

    66 Solange folglich die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 53, und auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 42).

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
    33 Dadurch, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung auf einen KMU-Begriff gestützt habe, der nicht ausschließlich in der Regelung über staatliche Beihilfen zugunsten von KMU vorgesehene Voraussetzungen berücksichtige, habe sie gegen die Vorschriften dieser Regelung verstoßen, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbindliche Wirkung beigemessen werde (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 65).

    Somit sei diese Entscheidung auch wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zu laufender und regelmäßiger Zusammenarbeit nichtig (vgl. in Bezug auf Handlungen gleicher Rechtsnatur u. a. Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
    66 Solange folglich die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 53, und auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 42).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
    65 Jedenfalls darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
    49 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen der von der Italienischen Republik geäußerten Ansicht der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (vgl. Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-107/05

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
    13 Ziffer 1.4 der Mitteilung 98/C 107/05 der Kommission über den Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Gemeinschaftsrahmen) hat folgenden Wortlaut:.
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
    43 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. u. a. Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901 Randnr. 18).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 74, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 93).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
    Sie ist also nicht verpflichtet, solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, obwohl sie sich auch dann zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen, über die sie ihre Kontrolle ausübt, mit dem Gemeinsamen Markt äußern muss, wenn diese ihr nicht notifiziert wurden (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint Frères", Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und muss erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe ausgelegt werden, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 49; Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, Slg. 2004, II-3541, Randnr. 60).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-110/13

    HaTeFo - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Empfehlung 2003/361/EG

    Die KMU-Empfehlung ist nämlich unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Rn. 49).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Empfänger der Beihilfe, solange die Kommission keine Genehmigungsentscheidung erlassen hat und selbst solange die Klagefrist gegen eine derartige Entscheidung nicht abgelaufen ist, keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe hat, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann (vgl. Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 66).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-572/19

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Die drei vom Gericht im angefochtenen Urteil angesprochenen Rechtssachen, zu denen die Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, EU:C:2004:244), und vom 27. Februar 2014, HaTeFo (C-110/13, EU:C:2014:114), sowie das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission (T-137/02, EU:T:2004:304), ergangen seien, hätten sich in Wirklichkeit mit der Auslegung spezifischer, im vorliegenden Fall weder vom Validierungsgremium noch vom Gericht angewandter Bestimmungen der KMU-Empfehlung beschäftigt, nicht aber mit einer schlichten Abweichung von dieser Empfehlung.

    Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die streitige Entscheidung begründet sei, obgleich sie die Kriterien der KMU-Empfehlung formal erfülle, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission an die von ihr erlassenen Unionsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des AEU-Vertrags abweichen und von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Kommission aufgrund von Marktschwächen, die dazu führen, dass sich KMU einigen Hindernissen gegenübersehen, die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen, eine befürwortende Haltung gegenüber staatlichen Beihilfen für diese Unternehmen an den Tag legt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 46, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 31).

    Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 50, und vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 33).

    Das Unabhängigkeitskriterium ist daher, wie das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, im Licht dieses Ziels so auszulegen, dass bei einem Unternehmen, das dieses Kriterium formal erfüllt, in Wirklichkeit aber zu einem großen Konzern gehört, gleichwohl davon ausgegangen werden kann, dass es dieses Kriterium nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 51).

  • EuGH, 04.12.2019 - C-432/18

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49).
  • BFH, 20.12.2012 - III R 30/11

    EuGH-Vorlage zur Frage, unter welchen Voraussetzungen beim gemeinsamen Handeln

    b) Sowohl der EuGH (z.B. Urteil vom 29. April 2004 C-91/01, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4355, insbesondere Rdnrn. 50 ff.) als auch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften --EuG-- (z.B. Urteil vom 14. Oktober 2004 T-137/02, Pollmeier Malchow, Slg. 2004, II-3541, insbesondere Rdnrn. 61 ff. und 68 ff.) haben diese strenge Handhabung des Unabhängigkeitskriteriums durch die Kommission gebilligt.

    In der Beihilfesache Sovello AG (EverQ) hebt die Kommission unter Verweis auf die Fälle Italien/Kommission in Slg. 2004, I-4355 und Pollmeier Malchow in Slg. 2004, II-3541 hervor, dass "Prüfungen, die über die Anwendung der formalen Kriterien hinausgehen, unbedingt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben [sollten], in denen eindeutig von einer Umgehung ausgegangen werden kann" (vgl. Kommissionsbeschluss Sovello AG in ABlEU 2010 Nr. L 167, S. 21, Rdnr. 83).

    Hierauf könnte der Verweis auf die Beihilfesache Pollmeier Malchow hindeuten, da es dort --anders als in Sachen Italien/Kommission (vgl. EuGH-Urteil Italien/Kommission in Slg. 2004, I-4355, Rdnr. 39)-- letztlich um die Frage von über eine Gruppe natürlicher Personen (Herr Pollmeier und seine Familie) verbundene Unternehmen ging (vgl. EuG-Urteil Pollmeier Malchow in Slg. 2004, II-3541, insbesondere Rdnrn. 66, 68 f., 75 und 77.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    39 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530, Rn. 75), vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 94), sowie vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 44).
  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Der dritte Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/361, der bei der Auslegung dieser Empfehlung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49, und vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 30), weist jedoch darauf hin, dass der Begriff "Unternehmen" im Einklang mit den Art. 54, 101 und 102 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zu verstehen ist.

    Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 50, vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, EU:T:2004:304, Rn. 61).

    Daher ist das Kriterium der Unabhängigkeit im Licht dieses Ziels auszulegen, so dass ein Unternehmen, das zu weniger als 25 % von einem großen Unternehmen gehalten wird und somit formal dieses Kriterium erfüllt, in Wirklichkeit aber zu einem Unternehmenskonzern gehört, gleichwohl nicht so betrachtet werden kann, als erfülle es dieses Kriterium (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 51).

    Begegnet somit ein Unternehmen in Wirklichkeit nicht den für KMU typischen Schwierigkeiten, darf das Validierungsgremium ihm die Zuerkennung dieser Eigenschaft verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

    38 - Urteile vom 2. Juli 1964 in der Rechtssache 1/64 (Glucoseries Réunies/Kommission, Slg. 1964, 883), vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70 (Bock/Kommission, Slg. 1971, 897), vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86 (Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941), vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P (Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P (Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087); vgl. auch Beschluss vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93 (Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335).

    94 - Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-91/01 (Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 66), das gestützt ist auf das Urteil Spanien/Kommission (Randnr. 53), und das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99 (Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 42).

    21 und 22) und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnrn.

  • EuGH, 16.12.2010 - C-480/09

    AceaElectrabel Produzione / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Der Verweis des Gerichts auf das Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnrn.
  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 24.09.2020 - C-516/19

    NMI Technologietransfer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • BFH, 12.03.2015 - III R 48/13

    Erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen (KMU); Definition

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

  • EuG, 14.10.2004 - T-137/02

    Pollmeier Malchow / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • EuGH, 02.04.2009 - C-83/08

    Glückauf Brauerei - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie

  • BFH, 05.09.2016 - III B 87/16

    Erhöhte Investitionszulage für KMU bei Übergang des Wirtschaftsguts in ein

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.03.2011 - 1 K 1725/07

    Erhöhte Investitionszulage für KMU: KMU-Schwelle bei verbundenen Unternehmen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 06.10.2009 - T-21/06

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

  • EuG, 14.11.2008 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2016 - 1 K 358/15

    Investitionszulagengesetz: Rückwirkendes Ereignis bei Übertragung von

  • EuGH, 11.09.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 4392/20

    Corona-Soforthilfe; Soforthilfe; Rücknahme; verbundene Unternehmen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 4391/20

    Corona-Soforthilfe; Soforthilfe; Rücknahme; verbundene Unternehmen;

  • EuG, 23.11.2012 - T-157/12

    IFP Énergies nouvelles / Kommission

  • OLG Karlsruhe, 10.06.2021 - 15 Verg 7/21

    Bei "schweren" Rechtsfragen darf der Auftraggeber einen Anwalt hinzuziehen!

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