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   EuGH, 29.04.2010 - C-92/07   

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EuGH, 29.04.2010 - C-92/07 (https://dejure.org/2010,3262)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2010 - C-92/07 (https://dejure.org/2010,3262)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2010 - C-92/07 (https://dejure.org/2010,3262)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln und Diskriminierungsverbot - Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Ausstellung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Verhältnismäßigkeit der zu entrichtenden Gebühren - Vergleich mit den von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln und Diskriminierungsverbot - Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Ausstellung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Verhältnismäßigkeit der zu entrichtenden Gebühren - Vergleich mit den von ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln und Diskriminierungsverbot - Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Ausstellung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Verhältnismäßigkeit der zu entrichtenden Gebühren - Vergleich mit den von ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln und Diskriminierungsverbot - Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Ausstellung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Verhältnismäßigkeit der zu entrichtenden Gebühren - Vergleich mit den von ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 13, Zusatzprotokoll Art. 41
    Vertragsverletzungsverfahren, EU-Kommission, Niederlande, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, Diskriminierungsverbot, Gebühren, Stillhalteklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln und Diskriminierungsverbot - Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Ausstellung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Verhältnismäßigkeit der zu entrichtenden Gebühren - Vergleich mit den von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Niederlande

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln und Diskriminierungsverbot - Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Ausstellung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Verhältnismäßigkeit der zu entrichtenden Gebühren - Vergleich mit den von ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich der Niederlande

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 9 des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens über die Gründung einer Assoziation ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 539 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-92/07
    - dem Beschluss Nr. 1/80, der am 19. September 1980 vom Assoziationsrat erlassen wurde, der durch das Assoziierungsabkommen eingeführt wurde und aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits zusammengesetzt ist,.

    gegen seine Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen, insbesondere Art. 9, dem Zusatzprotokoll, insbesondere Art. 41, und dem Beschluss Nr. 1/80, insbesondere Art. 10 Abs. 1 und 13, verstoßen hat.

    - Der Beschluss Nr. 1/80.

    6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    Diese Gebühren verstießen in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegen Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80, in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gegen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sowie in Bezug auf das Diskriminierungsverbot gegen Art. 9 des Assoziierungsabkommens und gegen Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    13 des Beschlusses Nr. 1/80 gelte auch, wenn die Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat noch nicht integriert seien und sich daher nicht auf Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses berufen könnten.

    Nach Ansicht der Kommission ist die Situation am 1. Februar 1994 in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr mit der Situation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 und in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit mit der Situation am 1. Dezember 1980 oder am 20. Dezember 1976 zu vergleichen, je nachdem, ob man sich auf den Beschluss Nr. 1/80 oder seinen Vorgänger, den Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Art. 12 des Assoziierungsabkommens, stütze.

    Zu den Diskriminierungsverboten trägt die Kommission vor, dass Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, wonach Diskriminierungen im Bereich der Arbeitsbedingungen verboten seien, anwendbar sei, da die von den türkischen Staatsangehörigen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verlangten Gebühren eine Arbeitsbedingung darstellten.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die Kommission ausgeführt, dass sie das Urteil Sahin zur Kenntnis nehme, in dem der Gerichtshof geprüft habe, ob Gebühren, wie sie von türkischen Staatsangehörigen im Jahr 2002 verlangt worden seien, mit der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 vereinbar seien, und sich dabei auf den Begriff der Verhältnismäßigkeit gestützt und überprüft habe, ob diese Gebühren im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig seien.

    Es bleibe hingegen dabei, dass die Stillhalteklauseln in Art. 13 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht auf die erstmalige Aufnahme des türkischen Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat anzuwenden seien.

    In Bezug auf die türkischen Arbeitnehmer macht das Königreich der Niederlande geltend, dass ein Aufenthaltsrecht nach den Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 nur bestehe, wenn ein Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Bestimmungsmitgliedstaats gegeben sei.

    Die anderen türkischen Arbeitnehmer hätten kein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80, sondern unterlägen weiterhin dem nationalen Ausländerrecht des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufzuhalten wünschten.

    Diese Gebühren tasteten keineswegs den Wesensgehalt des durch den Beschluss Nr. 1/80 gewährten Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt an, da sie keine neue materielle Voraussetzung für den Erwerb des Aufenthaltsrechts, das dieser Beschluss türkischen Staatsangehörigen gewähre, darstellten, sondern ein bloßes Formerfordernis für die Zwecke der Feststellung dieses Aufenthaltsrechts durch die niederländischen Behörden.

    Es müsse durch andere Maßnahmen wie Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 konkretisiert werden.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Sahin die Tragweite der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden ist, geprüft.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (Urteil Sahin, Randnr. 65).

    Daraus folgt, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser Beschluss in den Niederlanden in Kraft getreten ist, der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in das niederländische Recht einschließlich solcher entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen.

    Demnach gelten die Stillhalteklauseln in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 von dem Zeitpunkt an, zu dem diese Bestimmungen in Kraft getreten sind, für alle Gebühren, die türkischen Staatsangehörigen für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis bei der erstmaligen Aufnahme im Hoheitsgebiet der Niederlanden oder für die Verlängerung einer solchen Erlaubnis auferlegt werden.

    In diesem Zusammenhang ist zur Prüfung der vorliegenden Klage in der Tat auf das Urteil Sahin zu verweisen, in dem der Gerichtshof über die Vereinbarkeit von Gebühren, wie sie während des Jahres 2002 von der niederländischen Regelung für die Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verlangt wurden, mit Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 entschieden hat.

    Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass eine Regelung wie die niederländische nicht darauf hinauslaufen darf, dass in Bezug auf türkische Staatsangehörige eine Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 geschaffen wird.

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige eine nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verbotene Beschränkung darstellt, soweit sie für die Behandlung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis türkische Staatsangehörige, für die Art. 13 dieses Beschlusses gilt, zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet, deren Höhe im Vergleich zu den von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangten unverhältnismäßig ist (vgl. Urteil Sahin, Randnrn. 72 bis 74).

    Ob eine Verletzung der Stillhalteklauseln vorliegt, ist daher im Hinblick auf die Klauseln in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu prüfen.

    Insoweit steht fest, dass die streitigen Gebühren neue Maßnahmen sind, da sie nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführt wurden, soweit sie die Situation der türkischen Arbeitnehmer betreffen, und nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, soweit sie die türkischen Staatsangehörigen betreffen, die von der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Assoziierungsabkommen Gebrauch machen wollen.

    Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 9 des Assoziierungsabkommens und die Anwendung dieses Verbots im Sonderbereich der Arbeitnehmer nach Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 tragen zur schrittweisen Integration der türkischen Wanderarbeitnehmer und der türkischen Staatsangehörigen bei, die einen Ortswechsel vornehmen, um sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen anzubieten (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Arbeitnehmer Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 78).

    Die Kommission ist auch der Ansicht, dass die streitigen Gebühren gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 9 des Assoziierungsabkommens und Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verstießen.

    Soweit diese Gebühren für türkische Arbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen gelten, wird durch diese Gebühren eine gegen Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende diskriminierende Arbeitsbedingung eingeführt.

    Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande durch die Einführung und Beibehaltung einer Regelung für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen, die Gebühren vorsieht, die im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig sind, und durch die Anwendung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, die nach dem Assoziierungsabkommen, dem Zusatzprotokoll oder dem Beschluss Nr. 1/80 ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden haben, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens, Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und aus den Art. 10 Abs. 1 und 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßen hat.

    - dem Beschluss Nr. 1/80, der am 19. September 1980 vom Assoziationsrat erlassen wurde, der durch das Assoziierungsabkommen eingeführt wurde und aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits zusammengesetzt ist,.

    gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens, Art. 41 des Zusatzprotokolls und aus den Art. 10 Abs. 1 und 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßen.

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-92/07
    Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten Kammer vom 14. Oktober 2008 bis zur Verkündung des Urteils vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, Slg. 2009, I-0000), ausgesetzt worden.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die Kommission ausgeführt, dass sie das Urteil Sahin zur Kenntnis nehme, in dem der Gerichtshof geprüft habe, ob Gebühren, wie sie von türkischen Staatsangehörigen im Jahr 2002 verlangt worden seien, mit der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 vereinbar seien, und sich dabei auf den Begriff der Verhältnismäßigkeit gestützt und überprüft habe, ob diese Gebühren im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig seien.

    Dieser Mitgliedstaat hat schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass die von der Kommission in der Klageschrift angeführte Rüge, die streitigen Gebühren seien "höher" als die von den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangten, nicht dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit entspreche, der vom Gerichtshof im Urteil Sahin berücksichtigt worden sei.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Sahin die Tragweite der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden ist, geprüft.

    Er hat darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (Urteil Sahin, Randnr. 51).

    Zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat der Gerichtshof im Einklang mit den Urteilen Tum und Dari sowie Soysal und Savatli festgestellt, dass diese Bestimmung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, in dem Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen (Urteil Sahin, Randnr. 64).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (Urteil Sahin, Randnr. 65).

    Nach Auffassung des Königreichs der Niederlande geht aus dem Urteil Sahin hervor, dass Gebühren für türkische Staatsangehörige, die denjenigen für Unionsbürgern nicht völlig entsprächen, den Stillhalteklauseln nicht zuwiderliefen und dass unverhältnismäßige Gebühren verboten seien.

    In diesem Zusammenhang ist zur Prüfung der vorliegenden Klage in der Tat auf das Urteil Sahin zu verweisen, in dem der Gerichtshof über die Vereinbarkeit von Gebühren, wie sie während des Jahres 2002 von der niederländischen Regelung für die Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verlangt wurden, mit Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 entschieden hat.

    Aus dem Urteil Sahin, insbesondere aus den Randnrn.

    Art. 13 dieses Beschlusses in Verbindung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls bedeutet, dass ein türkischer Staatsangehöriger, für den diese Bestimmungen gelten, zwar nicht in eine günstigere Lage gebracht werden darf als Unionsbürger, dass ihm aber keine neuen Pflichten auferlegt werden dürfen, die im Vergleich zu denen der Unionsbürger unverhältnismäßig sind (Urteil Sahin, Randnr. 71).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige eine nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verbotene Beschränkung darstellt, soweit sie für die Behandlung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis türkische Staatsangehörige, für die Art. 13 dieses Beschlusses gilt, zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet, deren Höhe im Vergleich zu den von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangten unverhältnismäßig ist (vgl. Urteil Sahin, Randnrn. 72 bis 74).

    Die Differenz zwischen den Gebühren für türkische Staatsangehörige und den Gebühren für Unionsbürger hat sich im Vergleich zur Differenz im Jahr 2002, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Sahin ergangen ist, im Laufe der Jahre 2003 und 2005 weiter vergrößert.

    Wenn solche Vorschriften für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gälten, ohne auch auf türkische Staatsangehörige anwendbar zu sein, befänden sich Letztere in einer günstigeren Position als Unionsbürger, was offenkundig gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstieße, wonach der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des EG-Vertrags einräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile Soysal und Savatli, Randnr. 61, sowie Sahin, Randnr. 67).

    Das Königreich der Niederlande trägt außerdem vor, dass ein Unterschied zwischen dem Begriff der höheren Gebühren in der Klageschrift der Kommission und dem Begriff der unverhältnismäßigen Gebühren in dem Urteil Sahin bestehe.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-92/07
    In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Bundesrepublik Deutschland führt die Kommission aus, dass das Urteil vom 20. September 2007, Tum und Dari (C-16/05, Slg. 2007, I-7415), das verkündet worden sei, nachdem die Erwiderung und die Gegenerwiderung eingereicht worden seien, ihre Analyse bestätige.

    Es hat auch ausgeführt, dass es die nach Einreichen seiner Gegenerwiderung ergangenen Urteile Tum und Dari, vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli (C-228/06, Slg. 2009, I-1031), sowie Sahin zur Kenntnis nehme.

    Zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat der Gerichtshof im Einklang mit den Urteilen Tum und Dari sowie Soysal und Savatli festgestellt, dass diese Bestimmung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, in dem Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen (Urteil Sahin, Randnr. 64).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-92/07
    Es hat auch ausgeführt, dass es die nach Einreichen seiner Gegenerwiderung ergangenen Urteile Tum und Dari, vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli (C-228/06, Slg. 2009, I-1031), sowie Sahin zur Kenntnis nehme.

    Wenn solche Vorschriften für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gälten, ohne auch auf türkische Staatsangehörige anwendbar zu sein, befänden sich Letztere in einer günstigeren Position als Unionsbürger, was offenkundig gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstieße, wonach der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des EG-Vertrags einräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile Soysal und Savatli, Randnr. 61, sowie Sahin, Randnr. 67).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-92/07
    Dem Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam (C-171/01, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 57), zufolge schreibe der in Art. 10 enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung eine Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Ergebnisses vor.

    Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 9 des Assoziierungsabkommens und die Anwendung dieses Verbots im Sonderbereich der Arbeitnehmer nach Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 tragen zur schrittweisen Integration der türkischen Wanderarbeitnehmer und der türkischen Staatsangehörigen bei, die einen Ortswechsel vornehmen, um sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen anzubieten (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Arbeitnehmer Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 78).

  • EuGH, 03.06.2008 - C-507/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-92/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 3. Juni 2008, Kommission/Frankreich, C-507/07, Randnr. 7).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-327/02

    Panayotova u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-92/07
    Es stützt sich dabei im Wege eines Analogieschlusses auf das Urteil vom 16. November 2004, Panayotova u. a. (C-327/02, Slg. 2004, I-11055), über die Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien, der Republik Polen und der Slowakischen Republik andererseits.
  • EuGH, 14.09.2004 - C-168/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-92/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 3. Juni 2008, Kommission/Frankreich, C-507/07, Randnr. 7).
  • BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis;

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht jede im Vergleich zur Lage der Unionsbürger höhere Gebühr notwendigerweise unverhältnismäßig (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - Rs. C-92/07, Kommission/Niederlande - Slg. 2010, I-03683 Rn. 71).

    Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass türkische Arbeitnehmer in Deutschland - im Gegensatz zur Rechtslage in den Niederlanden, die den Urteilen des EuGH vom 17. September 2009 (a.a.O.) und vom 29. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lag - bereits im Dezember 1980 für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten Gebühren entrichten mussten.

    In der Rechtssache Kommission/Niederlande hat er die Gleichartigkeit der von türkischen Staatsangehörigen und von Unionsbürgern gestellten Anträge hervorgehoben und auf die von Unionsbürgern "für entsprechende Dokumente" verlangten Gebühren abgestellt (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 54 und 74).

    Soweit ein Mitgliedstaat von türkischen Arbeitnehmern für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten Gebühren verlangt, die im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig sind, stellt dies eine gegen Art. 10 ARB 1/80 verstoßende diskriminierende Arbeitsbedingung dar (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 75).

    Auch insoweit hat der EuGH aber die niederländischen Gebühren, die innerhalb einer Spanne lagen, deren niedrigster Wert um mehr als 2/3 höher war als die von Unionsbürgern für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten Gebühren, insgesamt als unverhältnismäßig angesehen (EuGH, Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 74).

  • VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9

    Diese Gebührenhöhe sei durch die Stillhalteklausel des Assoziationsrechts festgeschrieben worden, wie es der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rechtssache C-242/06 (Sahin) und vom 29. April 2010, Rechtssache C-92/07 (Kommission gegen Niederlande) festgelegt habe.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande", vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin); EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), in denen der EuGH die in den Niederlanden nach Inkrafttreten des ARB 1/80 für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln neu eingeführten Gebühren als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (und in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" auch gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 ZP) wertete, stellt die Gebühr einen Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen dar.

    Die Prüfung, ob die von türkischen Staatsangehörigen erhobenen Gebühren gegen die Stillhalteklausel verstoßen, ist somit am Maßstab von Art. 59 ZP und dem Diskriminierungsverbot vorzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 69.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs konnte ein solcher Unterschied nicht als gering betrachtet werden, so dass der Gerichtshof die Gebühren als unverhältnismäßig erachtet hat, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 74 ff.

    Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass höhere Kosten bei der Bearbeitung von Anträgen nicht geeignet sind, einen für erheblich erachteten Unterschied zwischen den von türkischen Staatsangehörigen und den von Unionsbürgern für die Ausstellung gleichartiger Dokumente verlangten Gebühren zu rechtfertigen, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 64; Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 73.

    Auch kann der Unterschied zwischen den Gebühren, die von türkischen Staatsangehörigen verlangt werden und den Gebühren, die von Unionsbürgern verlangt werden, nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit (und die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) in der Union türkischen Staatsangehörigen nicht ebenso umfassend wie Unionsbürgern zugute kommt, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 69. Nach diesen Maßstäben waren die für die Zweckänderung einer Aufenthaltserlaubnis erhobenen Gebühren - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids im Juni 2010 - unverhältnismäßig hoch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.

    10 ARB 1/80 kommt unmittelbare Wirkung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen.

    10 ARB 1/80 kommt unmittelbare Wirkung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen.

    Die in § 44 a AufenthV festgelegte Gebührenhöhe für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Höhe von 135, 00 EUR verstößt auch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80, dem unmittelbare Wirkung zukommt, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    85 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 41 und 42, wo das Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 48, angeführt wird).

    109 Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande (C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Ansatz wurde im Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande (C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 55 ff.), bestätigt.

    113 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande (C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    114 Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande (C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    115 Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande (C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 75).

    118 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande (C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 71).

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426

    Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der

    Der Europäische Gerichtshof führt in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (C-92/07 - juris) und 17. September 2009 (Sahin, C-242/06) diesbezüglich aus, dass die Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gilt, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben (EuGH, U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 45).

    Zusammengefasst steht nach der neueren Rechtsprechung des EuGH die Stillhalteklausel der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solcher entgegen, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates betreffen, die dort von dieser Freizügigkeit Gebrauch machen wollen (EuGH, U. v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 61) können zwar verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen der Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 unterliegen, sie stellen aber nur dann eine neue Beschränkung dar, wenn sie nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel eingeführt oder verschärft worden sind.

    Auch aus der vom EuGH (U.v. 29.4.2010, a.a.O.) und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38) vertretenen Auffassung, wonach die Neueinführung oder die nachträgliche unverhältnismäßige Erhöhung einer Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nachträglich verschärft, folgt nicht, dass (auch) die Verschärfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt.

  • VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer

    Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer - insbesondere - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande", vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin); EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), in denen der EuGH die in den Niederlanden nach Inkrafttreten des ARB 1/80 für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln neu eingeführten Gebühren als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (und in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" auch gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 ZP) wertete.

    Die Prüfung, ob der Unterschied zwischen den streitigen Gebühren und den von Unionsbürgern geforderten Gebühren in einer gegen die Stillhalteklausel verstoßenden Weise die Lage der türkischen Staatsangehörigen verschlechtert, ist am Maßstab von Art. 59 ZP und dem Diskriminierungsverbot vorzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 69.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs kann ein solcher Unterschied nicht als gering betrachtet werden, so dass der Gerichtshof die Gebühren als unverhältnismäßig erachtet hat, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 74 ff.

    Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass höhere Kosten bei der Bearbeitung von Anträgen nicht geeignet sind, einen für erheblich erachteten Unterschied zwischen den von türkischen Staatsangehörigen und den von Unionsbürgern für die Ausstellung gleichartiger Dokumente verlangten Gebühren zu rechtfertigen, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 64; Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 73.

    Auch kann der Unterschied zwischen den Gebühren, die von türkischen Staatsangehörigen verlangt werden und den Gebühren, die von Unionsbürgern verlangt werden, nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit (und die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) in der Union türkischen Staatsangehörigen nicht ebenso umfassend wie Unionsbürgern zugute kommt, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 69.

    10 ARB 1/80 kommt unmittelbare Wirkung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen.

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2083

    Art. 13 ARB 1/80 findet auch auf türkische Staatsangehörige Anwendung, die

    Der Europäische Gerichtshofs führt in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (C-92/07 - juris) und 17. September 2009 (Sahin, C-242/06) diesbezüglich aus, dass die Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gilt, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben (EuGH, U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 45).

    Zusammengefasst steht nach der neueren Rechtsprechung des EuGH die Stillhalteklausel der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solcher entgegen, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates betreffen, die dort von dieser Freizügigkeit Gebrauch machen wollen (EuGH, U. v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 61) können zwar verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen der Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 unterliegen, sie stellen aber nur dann eine neue Beschränkung dar, wenn sie nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel eingeführt oder verschärft worden sind.

    Auch aus der vom EuGH (U.v. 29.4.2010, a.a.O.) und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38) vertretenen Auffassung, wonach die Neueinführung oder die nachträgliche unverhältnismäßige Erhöhung einer Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nachträglich verschärft, folgt nicht, dass (auch) die Verschärfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt.

  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

    Wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei ergibt, hat das Abkommen das Ziel, schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen und die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sowie des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben, um die Lage der türkischen Staatsangehörigen an die Lage der Unionsbürger anzunähern (z.B. EuGH-Urteil vom 29. April 2010 C-92/07, Kommission/Niederlande, Informationsbrief Ausländerrecht --InfAuslR-- 2010, 270).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 11 B 16.16

    Ausländerrecht: Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres; Beherrschen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union - im Folgenden: Gerichtshof - haben die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 und die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 (BGBl. 1972 II. S. 385) zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II, S. 509) - ZP - dasselbe Ziel, weswegen die Auslegung der einen auch für die jeweils andere Geltung beansprucht (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 [Sahin]-, juris Rn. 65); Urteil vom 29. April 2010 - C-92/07 [Kommission/Niederlande]-, juris Rn. 48; Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 [Genc] -, juris Rn. 41).
  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    41 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (Urteil Kommission/Niederlande, C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 48).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Auch dem - bezüglich der Folgen aus Art. 13 ARB 1/80 inhaltlich sehr weitgehenden - Urteil des EuGH in der Rechtssache Kommission gegen Niederlande (vom 29.04.2010 - C-92/07 - 44 ff., insb. Rn. 49) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • VG Aachen, 20.12.2011 - 8 L 127/11

    Besuchsvisum, Schengen-Visum, Fiktionswirkung, türkische Staatsangehörige,

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 11 S 1009/14

    Entfallen der Fortgeltungsfiktion - Standstill-Klausel - Sprachkenntnisse und

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - 18 A 951/09

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen

  • VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10

    Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11

    Länderübergreifende Umverteilung eines türkischen Staatsangehörigen

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

  • OVG Sachsen, 13.10.2020 - 3 B 181/20

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nach Assoziationsabkommen EWG / Türkei;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

  • VG München, 18.03.2014 - M 4 K 12.6333

    Ausländerrecht; Niederlassungserlaubnis; "Stand-still"; Sprachkenntnisse;

  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 12 B 46.09

    Visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger zu Besuchszwecken?

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2015 - 11 S 1711/15

    Ehegattennachzug zu türkischem Arbeitnehmer ohne Einholung eines nationalen

  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 14.1013

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis

  • VG Berlin, 13.02.2013 - 23 K 91.12

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige

  • VGH Hessen, 28.02.2013 - 9 A 825/12

    Zur Frage der Fortgeltung des in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2013 - 2 M 74/13

    Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen nach Einreise mit

  • EuGH, 09.02.2023 - C-402/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u.a. (Retrait du droit de séjour d'un

  • VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13

    Berufen eines türkischen Ehepartners auf die bis 2011 geltende Voraussetzung

  • VG Berlin, 25.10.2012 - 29 K 138.12

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität der Vorschrift, wonach ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-677/17

    Çoban - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • VG München, 24.02.2020 - M 4 E 19.6044

    Erfolgloses Eilverfahren mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung und die

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-171/13

    Demirci u.a. - Assoziierung zwischen der EWG und der Türkei - Beschluss Nr. 3/80

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2013 - 18 A 2848/12

    Gesamtbetrachtung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Unionsbürgern auf der

  • FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 5679/04

    Eigenhändige Unterschrift; Drittstaatenangehörige; Assoziierungsabkommen Türkei;

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-225/12

    Demir - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • VG Hamburg, 29.11.2010 - 11 K 1998/09

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2012 - 17 B 782/12

    Klärungsbedürftigkeit der Geltung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auch

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1159

    Beeinträchtigung öffentlicher Belange bei laufendem Bezug von Sozialleistungen

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1155

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Niederlassungserlaubnis;

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1156

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Niederlassungserlaubnis;

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