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   EuGH, 29.04.2015 - C-528/13   

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https://dejure.org/2015,8828
EuGH, 29.04.2015 - C-528/13 (https://dejure.org/2015,8828)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2015 - C-528/13 (https://dejure.org/2015,8828)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2015 - C-528/13 (https://dejure.org/2015,8828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Léger

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2004/33/EG - Technische Anforderungen für Blut und Blutbestandteile - Blutspende - Eignungskriterien für die Spender - Kriterien für einen Ausschluss oder eine Rückstellung - Personen, deren ...

  • doev.de PDF

    Léger - Ausschluss homosexueller Männer vom Blutspenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SANT - Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, kann im Hinblick auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschende Situation gerechtfertigt sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwule Blutspender

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Auschluss von homosexuellen Männern von der Blutspende

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Grundsatzurteil: Blutspendeverbot für Schwule bleibt möglich - vielleicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von der Blutspende für aktiv homosexuelle Männer

  • taz.de (Pressemeldung, 29.04.2015)

    Blutspenden von Schwulen: Verbot kann gerechtfertigt sein

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 29.04.2015)

    Blutspende-Verbot für Schwule ist rechtens - unter Bedingungen

  • sowhy.de (Kurzinformation)

    Blutspendeverbot für homosexuelle Männer bedarf Einzelfallprüfung im jeweiligen Mitgliedsstaat

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 29.04.2015)

    Blutspende-Verbot für Homosexuelle rechtens

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 128 (Kurzinformation)

    Ausschluss Homosexueller von der Blutspende

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Blutspendeverbot für homosexuelle Männer rechtens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss von homosexuellen Männern bei der Blutspende kann gerechtfertigt sein - Mitgliedsstaaten müssen dabei Bestehen eines hohen Übertragungsrisikos für schwere Infektionskrankheiten belegen können

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Angst vor der epistemischen Unsicherheit: das gruppenspezifische Blutspendeverbot vor dem EuGH

  • faz.net (Pressekommentar, 30.04.2015)

    Blutspenden: Keine Diskriminierung

  • taz.de (Pressekommentar, 29.04.2015)

    Blutspender-Urteil: Aufs Sexualverhalten kommt's an

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 29.04.2015)

    Spendeverbot: Darum dürfen Schwule von der Blutspende ausgeschlossen werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Léger

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal administratif de Strasbourg - Auslegung des Art. 4 und des Anhangs III der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 576
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 09.12.2010 - C-421/09

    Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    Insoweit muss jede Blutspende, wie sich u. a. aus Art. 21 der Richtlinie 2002/98 ergibt, um die Qualität und die Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen sicherzustellen, gemäß den Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie getestet werden, wobei es auf der Hand liegt, dass diese Anforderungen nach Maßgabe des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts der Weiterentwicklung bedürfen (Urteil Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 42).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs haben nämlich die Mitgliedstaaten die Erfordernisse des Schutzes dieser Grundrechte bei der Durchführung der Regelungen der Union zu beachten, so dass sie diese Regelungen so anwenden müssen, dass diese Erfordernisse nicht verkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    Dieser Art. 21 Abs. 1 ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in Art. 20 der Charta niedergelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 59, und Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43).
  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile Cricket St Thomas, C-372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, sowie Ivansson u. a., C-307/13, EU:C:2014:2058, Rn. 40).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten insbesondere darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit diesen Grundrechten kollidiert (vgl. Urteile Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, EU:C:2007:383, Rn. 28, sowie O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 78).
  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten insbesondere darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit diesen Grundrechten kollidiert (vgl. Urteile Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, EU:C:2007:383, Rn. 28, sowie O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 78).
  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    Dieser Art. 21 Abs. 1 ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in Art. 20 der Charta niedergelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 59, und Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile Cricket St Thomas, C-372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, sowie Ivansson u. a., C-307/13, EU:C:2014:2058, Rn. 40).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, von diesen die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteile ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 24, sowie Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 52).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.04.2015 - C-528/13
    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, von diesen die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteile ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 24, sowie Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 52).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-210/10

    Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des

  • EuGH, 10.07.2014 - C-307/13

    Ivansson u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG -

  • EuGH, 05.07.2017 - C-190/16

    Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen

    Sie stellt diesen Grundsatz als solchen nämlich nicht in Frage, da es nur um die spezifische Frage der Beschränkung der Pilotenaufgaben im Hinblick auf die Sicherstellung der Flugsicherheit geht (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2015, Léger , C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

    In seinem Urteil Léger(39) hat sich der Gerichtshof bei der Prüfung, ob der Kläger durch die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Umsetzung von Nr. 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile(40) wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert worden war, auf die Art. 20 und 21 der Charta gestützt.

    Für das Ausgangsverfahren bedeuten das Urteil Léger und andere Urteile, dass alle Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, einschließlich des Paragrafen 5 und der diesbezüglichen Rechtsbehelfsbestimmungen (siehe im Einzelnen unten, Nrn. 63 bis 77), im Einklang mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 20 der Charta und den in Art. 21 Abs. 1 der Charta aufgeführten Verboten, einschließlich des Verbots einer Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, auszulegen sind, denn dies ist in Art. 21 der Charta als einer Bestimmung des primären Unionsrechts festgelegt(44).

    39 Urteil vom 29. April 2015 (C-528/13, EU:C:2015:288).

    46 Urteil vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 40).

    66 Urteile vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 40), vom 29. Oktober 2020, Veselibas ministrija (C-243/19, EU:C:2020:872, Rn. 34 und 35), und vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr (C-555/19, EU:C:2021:89).

    95 Vgl. den Ansatz des Gerichtshofs bei Diskriminierungsfragen u. a. in den Urteilen vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350), vom 5. Juli 2014, Fries (C-190/16, EU:C:2017:513), und vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16

    Fries - Verkehrspolitik - Luftverkehr - Verordnung Nr. 1178/2011 der Kommission -

    6 Vgl. dazu Urteile vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43), und vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 48, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 42), vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 51 und 52), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 50).

    17 Vgl. dazu Urteil vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 54).

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