Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2021 - C-19/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10731
EuGH, 29.04.2021 - C-19/20 (https://dejure.org/2021,10731)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - C-19/20 (https://dejure.org/2021,10731)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - C-19/20 (https://dejure.org/2021,10731)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,10731) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank BPH

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Auf eine Fremdwährung lautender Hypothekenkreditvertrag - Bestimmung des ...

  • Betriebs-Berater

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auf eine Fremdwährung lautender Hypothekenkreditvertrag - Bestimmung des Wechselkurses zwischen den Währungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Auf eine Fremdwährung lautender Hypothekenkreditvertrag - Bestimmung des ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    U.a. zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zur Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen bei einem auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekenkreditvertrag, einer Bestimmung des Wechselkurses zwischen den Währungen und einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Missbräuchlichkeit einer Klausel in Verbrauchervertrag bei auf Fremdwährung lautendem Hypothekenkreditvertrag ("Bank BPH")

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • WM 2021, 1035
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel ist somit grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich obliegt es gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nationalen Gericht, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteile vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Verbrauchers auf wirksamen Schutz die Befugnis einschließt, auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten, mit der Folge, dass gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerte Wille berücksichtigt werden muss, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 25).

    Folglich wird dieses Schutzsystem, wenn der Verbraucher es vorzieht, sich nicht darauf zu berufen, nicht angewandt (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entsprechend kann ein Verbraucher auf die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Klausel mittels eines Novationsvertrags verzichten, der zur Folge hat, dass er auf die Wirkungen verzichtet, die die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel nach sich ziehen würde, vorausgesetzt, dieser Verzicht geht auf eine freiwillige und aufgeklärte Zustimmung zurück (Urteil vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 28).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht nämlich darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 75).

    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der fraglichen Klausel ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 73).

    Denn das vom Gesetzgeber mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel besteht darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 75).

    So hat der Gerichtshof in Bezug auf Klauseln eines Darlehensvertrags über die Darlehenszinsen bzw. die Verzugszinsen entschieden, dass die Ungültigerklärung der Klausel eines Darlehensvertrags, die den Verzugszinssatz festlegt, wegen ihrer Missbräuchlichkeit nicht auch zur Ungültigerklärung der Vertragsklausel führt, die den Darlehenszinssatz festlegt, zumal diese verschiedenen Klauseln klar zu unterscheiden sind (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 76).

    Im letztgenannten Fall verlangt die Richtlinie 93/13 nur, die Erhöhung für ungültig zu erklären, da die missbräuchliche Klausel in dieser Erhöhung besteht (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 77).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich erstens, dass ein nationales Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts ein Vertrag ohne die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln nicht aufrechterhalten werden kann, durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich nicht daran gehindert ist, ihn für nichtig zu erklären (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 43).

    Folglich muss der Verbraucher, da dieses System zum Schutz vor missbräuchlichen Klauseln keine Anwendung findet, wenn er nicht damit einverstanden ist, erst recht auf den nach diesem System gewährten Schutz vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags als Ganzes ergeben, verzichten dürfen, wenn er sich nicht auf diesen Schutz berufen möchte (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 55).

    In diesem Zusammenhang steht es dem Verbraucher frei - nachdem er von dem nationalen Gericht unterrichtet worden ist -, die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit einer Klausel nicht geltend zu machen und damit der fraglichen Klausel frei und aufgeklärt zuzustimmen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 66).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Insoweit besteht das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen dieser Richtlinie verfolgte Ziel nicht darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 31).

    Schließlich ist in Bezug auf die Kriterien, anhand deren sich beurteilen lässt, ob ein Vertrag tatsächlich ohne die missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann, darauf hinzuweisen, dass sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeiten für einen objektiven Ansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung sprechen, so dass die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden kann, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32).

    Daher kann sich das angerufene Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag, der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, ohne diese Klauseln fortbestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für den Verbraucher stützen (Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 33).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Sollte das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangen, dass den Verbrauchern im vorliegenden Fall die Rechtsfolgen, die sich für sie aus einem solchen Verzicht ergeben, nicht bewusst waren, wäre, wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann, was dazu führt, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der er sich ohne diese Klausel befunden hätte (Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass, auch wenn Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, mittels Rechtsvorschriften der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende zu setzen, der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nichtsdestoweniger die sich aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen beachten muss (Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 42).

    Dass eine Vertragsklausel auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften für missbräuchlich und nichtig erklärt und durch eine neue Klausel ersetzt wurde, darf nämlich nicht zur Schwächung des den Verbrauchern garantierten Schutzes, wie er in Rn. 54 des vorliegenden Urteils dargestellt wurde, führen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 43).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Denn die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, entfaltet im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62).

    Eine solche Feststellung muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Strack Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof, was insbesondere die Verjährungsfristen betrifft, bereits entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 69).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Somit ist, wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag feststellt, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht verwehrt, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel zu ergänzen (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 64).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Zu diesen Erfordernissen zählt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte ist und den das Gericht vor allem dann wahren muss, wenn es einen Rechtsstreit auf der Grundlage eines von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts entscheidet (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, das auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte festgestellt hat, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, dann, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass diese Klausel missbräuchlich ist, im Allgemeinen verpflichtet ist, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-19/20
    Folglich obliegt es gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nationalen Gericht, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteile vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 29).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Damit hat der Musterkläger zu erkennen gegeben, dass er insoweit auf den zugunsten der Verbraucher eingeführten Schutz der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, nachfolgend: Richtlinie 93/13/EWG) verzichtet, als er selbst die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung beantragt (vgl. EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 52, 63 - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 53 ff. - Dziubak; WM 2021, 1035 Rn. 46 ff., 94 - Bank BPH; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, BGB § 306 Rn. 4 mwN; Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung der RL 93/13/EWG, ABl.

    (a) Durch die - auch in anderen Mitgliedstaaten etablierte (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 8. Aufl., § 306 Rn. 5 Fn. 11; Kötz, Europäisches Vertragsrecht, 2. Aufl., S. 148 ff.) - ergänzende Vertragsauslegung wird eine unwirksame Klausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, die sowohl unionsrechtlich (vgl. EuGH, IPRax 2012, 536 Rn. 69 f. - Banco Español de Credito; WM 2020, 2366 Rn. 30 f. - Banca B.; WM 2021, 1035 Rn. 67 f. - Bank BPH) als auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 63 mwN und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20 mwN) unzulässig ist, angepasst.

    Für die Beurteilung, ob ein Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel bestehen kann, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein objektiver Ansatz maßgebend (EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 32 - Perenicová und Perenic, WM 2021, 1035 Rn. 56 - Bank BPH).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Sie müssen es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. EuGH WM 2024, 112 Rn. 61, 83 - Provident Polska), und ein angemessenes sowie wirksames Mittel der Abschreckung darstellen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen "ein Ende gesetzt wird" (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 93/13/EWG; EuGH, Urt. v. 18. Januar 2024, C-531/22 - Getin N. Bank, juris Rn. 65; WM 2023, 970 Rn. 26 - M.B. u.a. / X S. A; Urt. v. 29. April 2021, C-19/20 - Bank BPH, WM 2021, 1035 Rn. 68; Urt. v. 14. März 2019, C-118/17 - Dunai, WM 2019, 772 Rn. 41 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten

    22 Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-6/22

    M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat)

    Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341), entschieden habe, dass die Nichtigerklärung eines Vertrags wegen missbräuchlicher Klauseln nicht von einem ausdrücklichen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abhänge, sondern sich aus einer objektiven Anwendung der im nationalen Recht festgelegten Kriterien durch das nationale Gericht ergebe, ob es die Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags für die Situation des Verbrauchers selbst feststellen müsse oder ob es sich insoweit auf die Informationen beschränken müsse, die ihm die Kläger des Ausgangsverfahrens vorgelegt hätten, wie das polnische Verfahrensrecht es ihm vorschreibe.

    Eine solche Feststellung muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 84).

    Des Weiteren hängt die Frage, ab wann die Nichtigerklärung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags ihre Wirkungen entfaltet, ausschließlich vom nationalen Recht ab, wie es im Wesentlichen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt, sofern der den Verbrauchern durch die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 gewährleistete Schutz sichergestellt ist (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 88).

    So besteht zum einen das erste und unmittelbare Ziel der Richtlinie darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 72).

    Zum anderen verfolgt die Richtlinie 93/13 auch ein zweites Ziel, das in Art. 7 der Richtlinie 93/13 genannt wird, nämlich langfristig der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende ein Ende zu setzen, und die schlichte Nichtanwendung missbräuchlicher Klauseln gegenüber dem Verbraucher hat einen Abschreckungseffekt auf die Gewerbetreibenden, was die Verwendung solcher Klauseln betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 68).

    Erstens hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeiten für einen objektiven Ansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 56).

    Es steht ihm frei - nachdem er von dem nationalen Gericht unterrichtet worden ist -, die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit einer Klausel nicht geltend zu machen, damit der fraglichen Klausel frei und aufgeklärt zuzustimmen und gleichzeitig die Nichtigerklärung des Vertrags abzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 95).

    Damit der Verbraucher frei und aufgeklärt zustimmen kann, hat das nationale Gericht die Parteien im Rahmen der nationalen Verfahrensvorschriften und im Hinblick auf den Grundsatz der Billigkeit in Zivilverfahren objektiv und erschöpfend auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die die Aufhebung der missbräuchlichen Klausel nach sich ziehen kann, und zwar unabhängig davon, ob sie durch einen professionellen Bevollmächtigten vertreten sind oder nicht (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 97).

    Eine solche Information ist insbesondere dann umso wichtiger, wenn die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führen kann, was den Verbraucher möglicherweise Erstattungsansprüchen aussetzt (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 98).

  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

    Durch die - auch in anderen Mitgliedstaaten etablierte - ergänzende Vertragsauslegung wird eine unwirksame Klausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, die sowohl unionsrechtlich (vgl. EuGH, IPRax 2012, 536 Rn. 69 f. - Banco Español de Credito; WM 2020, 2366 Rn. 30 f. - Banca B.; WM 2021, 1035 Rn. 67 f. - Bank BPH) als auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 63 mwN und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20 mwN) unzulässig ist, angepasst.

    Für die Beurteilung, ob ein Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel bestehen kann, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein objektiver Ansatz maßgebend (EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 32 - Pereni?ová und Pereni?, WM 2021, 1035 Rn. 56 - Bank BPH).

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

    Die Kläger blenden in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH,C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglich vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO, und VIII ZR 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).
  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Demgegenüber wird durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, aaO Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, aaO Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so deren Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [Wiederkaufsrecht]).

    Als "unionsrechtlich vorgegebene Grenze" weist der Gerichtshof in diesem Zusammenhang bei Anwendung des nationalen Rechts allein darauf hin, dass sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie als auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeiten für einen objektiven Ansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung sprechen, so dass die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden kann, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. EuGH, C-260/18, aaO Rn. 41 - Dziubak; C-453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 32 - Perenicová und Perenic; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 56 f. - Bank BPH; C-932/19, aaO - OTP Jelzálogbank u.a.).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

    Dagegen hindern diese Bestimmungen das nationale Gericht daran, nur den missbräuchlichen Bestandteil einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags aufzuheben, wenn diese Aufhebung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

    Insoweit hat der Gerichtshof jedoch bereits entschieden, dass, auch wenn Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, mittels Rechtsvorschriften der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende zu setzen, der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nichtsdestoweniger die sich aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen beachten muss (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn.77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Vertragsklausel auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften für missbräuchlich und nichtig erklärt und durch eine neue Klausel ersetzt wurde, darf nämlich nicht zur Schwächung des den Verbrauchern garantierten Schutzes führen (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen berührt der Erlass von Bestimmungen durch den Gesetzgeber, die die Verwendung einer Vertragsklausel regeln und zur Gewährleistung der mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Abschreckungswirkung in Bezug auf das Verhalten von Gewerbetreibenden beitragen, die dem Verbraucher durch diese Richtlinie zuerkannten Rechte nicht (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 79).

    Jedoch ist, wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag feststellt, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift, die dem nationalen Gericht erlaubt, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen, entgegensteht (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnis trüge tatsächlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber weiterhin verpflichtet bleibt, die sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergebenden Anforderungen zu beachten, und dass der Umstand, dass eine Vertragsklausel durch Gesetz für missbräuchlich und nichtig erklärt und anschließend ersetzt wurde, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, nicht zur Schwächung des den Verbrauchern durch diese Richtlinie garantierten Schutzes, wie er in Rn. 39 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, führen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 41 bis 43, und vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 77 bis 79).

    In Bezug auf die Grenzen, die ein Mitgliedstaat der Befugnis der Gerichte setzen kann, den Vertrag wegen Vorliegens einer missbräuchlichen Klausel insgesamt für nichtig zu erklären, hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat, was vom befassten Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 bis 66, vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44, 45 und 56, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

    Somit ist es, da die erhobene Klage auf die in den mit der OTP Jelzálogbank u. a. geschlossenen Darlehensverträgen ursprünglich enthaltene Klausel über die Wechselkursdifferenz zurückgeht, nach der in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, durch die derartige Klauseln für nichtig erklärt und ersetzt wurden, es ermöglicht haben, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Kläger des Ausgangsverfahrens ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Rechts dieses Verbrauchers auf Rückerstattung der von den betreffenden Gewerbetreibenden aufgrund der missbräuchlichen Klausel zu Unrecht vereinnahmten Beträge (vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

    Es obliegt daher dem nationalen Gericht, gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher dieser Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und 54, vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 46 und 47, sowie Beschluss vom 1. Juni 2021, Banco Santander, C-268/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:423, Rn. 30 und 31).

    Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden, und nach dem objektiven Ansatz des Gerichtshofs ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32 und 33, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 40 und 41, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 56, 83 und 90).

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

  • EuGH, 14.12.2023 - C-28/22

    Getin Noble Bank (Délai de prescription des actions en restitution) - Vorlage zur

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive)

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 393/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 133/21

    Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren überzahlten Wärmeentgelts (hier:

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag;

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • BGH, 08.02.2023 - VIII ZR 65/22

    Einfügung einer den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel durch

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 239/21

    Einseitige Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 356/21

    Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 75/21

    Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 197/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen

  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 77/22

    Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 276/21

    Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 236/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 269/21

    Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • EuGH, 23.09.2021 - C-145/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 23.09.2021 - C-134/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 07.12.2022 - C-566/21

    S (Modification d'une clause abusive)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht