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   EuGH, 29.04.2021 - C-383/19   

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https://dejure.org/2021,10739
EuGH, 29.04.2021 - C-383/19 (https://dejure.org/2021,10739)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - C-383/19 (https://dejure.org/2021,10739)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - C-383/19 (https://dejure.org/2021,10739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags - Umfang - Gebietskörperschaft, die ein Fahrzeug auf gerichtlichem Wege erworben hat - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2009/103/EG Art. 3
    Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht besteht auch für auf Privatgrundstück abgestelltes und verschrottungsreifes Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Haftpflicht auch für zugelassenes und nicht stillgelegtes Kfz erforderlich

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 832
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
    Insoweit möchte das vorlegende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661), wissen, ob der Umstand, dass ein Fahrzeug verkehrstauglich ist und als Transportmittel genutzt werden kann, eine Voraussetzung für die Einstufung als "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 ist.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verpflichtet der genannte Art. 3 Abs. 1, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist diese Definition unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff spricht, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).

    Ferner hat er betont, dass die Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40).

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat aus dem Vorstehenden gefolgert, dass ein zugelassenes und somit nicht ordnungsgemäß stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, unter den Begriff "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 fällt und folglich nicht allein deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will und es auf einem Privatgrundstück abstellt, nicht mehr der Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie unterliegt (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 42).

    Demzufolge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtend, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und wenn es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 52).

    Zweitens verpflichtet zwar Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 die Mitgliedstaaten zur Schaffung einer Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, welche u. a. durch ein nicht im Sinne von Art. 3 der Richtlinie versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der unionsrechtlich vorgesehenen Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat, doch ist die Einschaltung einer solchen Stelle als allerletzte, nur für die in dieser Vorschrift genannten Fälle vorgesehene Maßnahme gedacht und kann nicht als Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung außerhalb dieser Fälle angesehen werden (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umfang des zwingenden Tätigwerdens der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Entschädigungsstelle bei den von einem ermittelten Fahrzeug verursachten Schäden entspricht nämlich der Tragweite der allgemeinen Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, so dass das zwingende Tätigwerden dieser Stelle in einer solchen Situation nicht auf Fälle erstreckt werden kann, in denen für das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug keine Versicherungspflicht bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 46).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass dieses Ziel, das mit den aufeinander folgenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung angestrebt wird, vom Gesetzgeber der Europäischen Union stets verfolgt und gestärkt worden ist und im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 nochmals bekräftigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26).

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist diese Vorlagefrage nicht schon deshalb unzulässig (Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 22).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-86/19

    Vueling Airlines

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-383/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist diese Vorlagefrage nicht schon deshalb unzulässig (Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 22).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-931/19

    Titanium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.10.2021 - C-688/20

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 39).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 40).

    Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 42).

    Außerdem spricht eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 43).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits betont, dass die Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 44).

    In Anbetracht derselben Gesichtspunkte hat der Gerichtshof auch entschieden, dass dies grundsätzlich für ein Fahrzeug zu gelten hat, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 47).

    Er hat daher klargestellt, dass der Ausschluss eines solchen Fahrzeugs von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Versicherungspflicht so lange erfasst bleibt, wie es nicht gemäß der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 60).

    Eine solche ordnungsgemäße Stilllegung belegt nämlich objektiv, dass das betreffende Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen kann und somit nicht als Transportmittel eingesetzt werden kann und daher nicht die Eigenschaft eines "Fahrzeugs" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Zum anderen kann ein solcher Umstand ein nationales Gericht nicht daran hindern, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, und führt nicht zur Unzulässigkeit dieser Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 Vgl. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58).

    Vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 35).

    28 Vgl. ferner für den Fall, dass die Pflicht zur Versicherung des am Unfall beteiligten Fahrzeugs nicht erfüllt worden ist, Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 56), um das Ziel des Schutzes der Opfer von Verkehrsunfällen in Erinnerung zu rufen, das bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 unbedingt zu beachten ist.

  • EuGH, 10.06.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die zu diesen Richtlinien ergangene Rechtsprechung lässt sich somit auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 übertragen (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 35).

    Wenn ein Anhänger bzw. Sattelanhänger seine Einstufung als "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 verlöre, wenn er an eine Sattelzugmaschine angekoppelt ist, würden nämlich Vorhersehbarkeit, Stabilität und Fortdauer der Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 beeinträchtigt, deren Einhaltung jedoch erforderlich ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei

    5 Zuletzt z. B. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedziba (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO

    45 Vgl. z. B. Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 30).
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