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   EuGH, 29.04.2021 - C-480/19   

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https://dejure.org/2021,10738
EuGH, 29.04.2021 - C-480/19 (https://dejure.org/2021,10738)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - C-480/19 (https://dejure.org/2021,10738)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - C-480/19 (https://dejure.org/2021,10738)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Kapitaleinkünfte - Von einem gebietsansässigen, in Vertragsform gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttete Erträge - Von einem in einem anderen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 63 AEUV â€" Freier Kapitalverkehr â€" Einkommensteuer â€" Kapitaleinkünfte â€" Von einem gebietsansässigen, in Vertragsform gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttete Erträge â€" Von einem in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Kapitaleinkünfte - Von einem gebietsansässigen, in Vertragsform gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttete Erträge - Von einem in einem anderen ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen Art. 63, 65 AEUV, wenn ein Mitgliedstaat für Einkommensbesteuerung nicht Erträge, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) in einem anderen Mitgliedstaat ausschüttet, und Erträge, die ein im erstgenannten Mitgliedstaat ansässiger OGAW ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 65, EGRL 65/2009
    Finnland, Natürliche Person, Investmentfonds, Einkommensbesteuerung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63 ; AEUV Art 65 ; EGRL 65/2009

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 1027
  • NZG 2021, 848
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen ist, und dass für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen sind (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    Insbesondere eine Ungleichbehandlung, die dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, ist geeignet, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 80, vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 50, sowie vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 63).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 70, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2020 - C-339/19

    Romenergo und Aris Capital

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    63 Abs. 1 AEUV verbietet ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    Insbesondere eine Ungleichbehandlung, die dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, ist geeignet, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 80, vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 50, sowie vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 63).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    Insbesondere eine Ungleichbehandlung, die dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, ist geeignet, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 80, vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 50, sowie vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 63).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    Insbesondere eine Ungleichbehandlung, die dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, ist geeignet, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 80, vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 50, sowie vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 63).
  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504" Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 70, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-537/20

    L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 25).

    Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zum einen die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen und sind zum anderen für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2022 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGA], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGA], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGA], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG (nach Änderung jetzt Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV) vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG (nach Änderung jetzt Art. 65 Abs. 3 AEUV) eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 des Art. 58 EG (nach Änderung jetzt Art. 65 AEUV) genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels [56 EG (nach Änderung jetzt Art. 63 AEUV)] darstellen [dürfen]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die direkte Besteuerung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. März 2021, Promociones Oliva Park, C-220/19, EU:C:2021:163, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Von OGAW ausgeschüttete Erträge], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

    Insbesondere eine Ungleichbehandlung, die dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat steuerpflichtige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, ist geeignet, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    28 Urteil vom 29. April 2021 (C-480/19, EU:C:2021:334).

    29 Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Von OGAW ausgeschüttete Erträge) (C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 54).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-258/22

    H Lebensversicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Zu den nationalen Maßnahmen, die als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, gehören u. a. Maßnahmen, mit denen eine Ungleichbehandlung geschaffen wird, die, wenn sie dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, geeignet ist, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-562/22

    JD (Condition de résidence)

    Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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