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   EuGH, 29.06.1999 - C-158/98   

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https://dejure.org/1999,1456
EuGH, 29.06.1999 - C-158/98 (https://dejure.org/1999,1456)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.1999 - C-158/98 (https://dejure.org/1999,1456)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - C-158/98 (https://dejure.org/1999,1456)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Zurverfügungstellung eines Tisches für den Verkauf von Betäubungsmitteln

  • Europäischer Gerichtshof

    Coffeeshop "Siberië"

  • EU-Kommission PDF

    Coffeeshop "Siberië"

    1 Handlungen der Organe - Handlung, die eine frühere Bestimmung ändert - Anwendung der Änderungsvorschrift auf künftige Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Bestimmung entstanden ist - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Keine Auswirkung

  • EU-Kommission

    Coffeeshop "Siberië"

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie: Vermietung eines für den Drogenverkauf genutzten Platzes in Coffeeshop

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388 Art. 2/EWG

  • datenbank.nwb.de

    Grundsatz der steuerlichen Neutralität: Anwendungsbereich des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems schließt illegale Dienstleistungen ein (Vermietung von Plätzen für den Verkauf von Betäubungsmitteln)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Tischvermietung für den Verkauf von Betäubungsmitteln

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 2
    Cannabishandel; Haschischhandel; Rauschgifthandel; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Artikels 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 640 (Ls.)
  • BB 1999, 2068
  • DB 1999, 1538
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.07.1988 - 289/86

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-158/98
    Der Umstand, daß diese Straftat in den Niederlanden nicht systematisch verfolgt werde, könne diese Beurteilung nicht ändern, die im übrigen dem Urteil vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655) entspreche, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, daß die Lieferung von Betäubungsmitteln nicht der Mehrwertsteuer unterliege, da diese Erzeugnisse insoweit besondere Merkmale aufwiesen, als sie schon nach ihrem Wesen in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot unterlägen.

    Die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Happy Family sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuerregelung darstelle, sei fraglich, ob das Urteil Happy Family auch auf die Zurverfügungstellung einer Verkaufsstätte für Cannabiserzeugnisse übertragbar sei, so daß eine Besteuerung ausgeschlossen wäre.

    Bei Bejahung dieser Frage würde der Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie erheblich eingeschränkt, zumal sich im übrigen in bestimmten Mitgliedstaaten seit dem Urteil Happy Family die Auffassungen zur Rechtswidrigkeit des Inverkehrbringens weicher Drogen in eine liberalere Richtung entwickelt hätten, so daß sich die Frage stelle, ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten werden könne.

    In einer derartigen besonderen Situation, in der zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor jeder Wettbewerb ausgeschlossen ist, kann der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht berührt sein, wenn der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist (vgl. insbesondere Urteile Happy Family, Randnr. 20, und vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 269/86, Mol, Slg. 1988, 3627, Randnr. 18).

    Die im Urteil Happy Family angestellten Erwägungen sind somit nicht unmittelbar auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache übertragbar.

  • EuGH, 28.05.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-158/98
    Daher unterliege eine solche Leistung der Mehrwertsteuer, wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der nichtgenehmigten Ausfuhr von Computersystemen (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677), der Lieferung von nachgeahmten Parfümeriewaren (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257) und der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369) mit der Begründung entschieden habe, daß es sich nicht um Waren oder Dienstleistungen handle, die vom regulären Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen seien oder die sich in einer Situation befänden, in der jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen sei.
  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-158/98
    Ferner macht die Kommission geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse für die Anwendung des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eine wirtschaftliche Betätigung an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität beurteilt werden (Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005, Randnr. 23).
  • EuGH, 05.07.1988 - 269/86

    Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-158/98
    In einer derartigen besonderen Situation, in der zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor jeder Wettbewerb ausgeschlossen ist, kann der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht berührt sein, wenn der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist (vgl. insbesondere Urteile Happy Family, Randnr. 20, und vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 269/86, Mol, Slg. 1988, 3627, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-158/98
    Ferner macht die Kommission geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse für die Anwendung des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eine wirtschaftliche Betätigung an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität beurteilt werden (Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-158/98
    Daher unterliege eine solche Leistung der Mehrwertsteuer, wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der nichtgenehmigten Ausfuhr von Computersystemen (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677), der Lieferung von nachgeahmten Parfümeriewaren (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257) und der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369) mit der Begründung entschieden habe, daß es sich nicht um Waren oder Dienstleistungen handle, die vom regulären Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen seien oder die sich in einer Situation befänden, in der jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen sei.
  • EuGH, 02.08.1993 - C-111/92

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-158/98
    Daher unterliege eine solche Leistung der Mehrwertsteuer, wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der nichtgenehmigten Ausfuhr von Computersystemen (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677), der Lieferung von nachgeahmten Parfümeriewaren (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257) und der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369) mit der Begründung entschieden habe, daß es sich nicht um Waren oder Dienstleistungen handle, die vom regulären Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen seien oder die sich in einer Situation befänden, in der jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen sei.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Aus den Urteilen vom 5. Juli 1988, Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat (289/86, Slg. 1988, 3655), und vom 29. Juni 1999, Coffeeshop "Siberië" (C-158/98, Slg. 1999, I-3971), ergebe sich, dass der Handel mit Betäubungsmitteln nicht in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle.

    Daraus folgt, dass Betäubungsmittel außerhalb des von den zuständigen Stellen streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bereits ihrem Wesen nach unter ein Einfuhr- und Verkehrsverbot fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Wolf, Randnr. 10, vom 26. Oktober 1982, Einberger, Randnr. 10, vom 28. Februar 1984, Einberger, Randnr. 15, Mol, Randnrn. 15 und 18, Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat, Randnrn. 17 und 20, und Coffeeshop "Siberië", Randnr. 14).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Dies ist nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteile vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Dies ist nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteile vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn.
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Juli 1988, Mol, 269/86, Slg. 1988, 3627, Randnr. 18, vom 29. Juni 1999, Coffeeshop "Siberië", C-158/98, Slg. 1999, I-3971, Randnrn.
  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Diese Vorschrift, die klarstelle, dass die genannten Leistungen der Mehrwertsteuer "unterliegen", enthalte nur eine Definition der Steuerbemessungsgrundlage, d. h. der Steuerbarkeit, und nicht der Steuerpflichtigkeit (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02

    Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1

    Siehe Nr. 12 der Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly zum Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98 (Coffeshop Siberië, Slg. 1999, I-3971).

    23 - Urteile Coffeshop Siberië (Randnr. 21), vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 12), Fischer (Randnr. 20) und Salumets u. a. (Randnrn. 19 und 20).

  • BGH, 12.01.2022 - 1 StR 436/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (keine steuerbaren Umsätze durch den Handel mit

    In einer derartigen besonderen Situation, in der zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor jeder Wettbewerb ausgeschlossen ist, kann der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht berührt sein, wenn der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist (st. Rspr.; grundlegend EuGH, Urteil vom 5. Juli 1988 - 289/86 - Happy Family, Slg 1988, 3655-3678 Rn. 17 f.; in der Folge u.a. EuGH, Urteile vom 11. Juni 1998 - C-283/95 - Fischer, Slg 1998, I-3369-3399 Rn. 19 ff.; vom 29. Juni 1999 - C-158/98 - Coffeeshop Siberië, Slg 1999, I-3971-3997 Rn. 14; vom 12. Januar 2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen u.a., Slg 2006, I-483-524 Rn. 49; vom 6. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Kittel und Recolta Recycling, Slg 2006, I-6161-6198 Rn. 50; zuletzt Beschluss vom 7. Juli 2010 - C-381/09 - Curia Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2005 - C-354/03

    Optigen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4

    19 - In diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98 (Coffeeshop Siberië, Slg. 1999, I-3971, Randnr. 22).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache C-158/98 (Coffeeshop Siberië, Nr. 16).

  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    Somit führt die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu, daß der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (Urteile Lange, Randnr. 19, Fischer, Randnr. 28, Goodwin und Unstead, Randnr. 9, sowie Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-329/18

    Altic

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 1999, Coffeeshop "Siberië" (C-158/98, EU:C:1999:334" Rn. 21 und 22), und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteil vom 29. Juni 1999 (C-158/98, EU:C:1999:334).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Münster, 26.01.2017 - 5 K 3730/14

    Minderung der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandenen

  • LSG Niedersachsen, 12.07.2000 - L 4 KR 42/99

    Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung; Kostenübernahme für eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21

    Umsatzsteuer: Keine Berücksichtigung der Zahlung einer strafrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06

    Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen für die angebliche Anschaffung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

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