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   EuGH, 29.06.2004 - C-110/02   

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https://dejure.org/2004,4758
EuGH, 29.06.2004 - C-110/02 (https://dejure.org/2004,4758)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2004 - C-110/02 (https://dejure.org/2004,4758)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - C-110/02 (https://dejure.org/2004,4758)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Beihilfe der portugiesischen Regierung für Schweinezüchter - Beihilfe, die dazu bestimmt ist, die Rückzahlung von Beihilfen zu ermöglichen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden - Entscheidung des Rates, mit der eine derartige Beihilfe für mit dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

    Staatliche Beihilfen - Befugnis des Rates, ausnahmsweise angesichts außergewöhnlicher Umstände eine Beihilfe zu genehmigen - Voraussetzungen für die Ausübung - Anrufung des Rates durch den betroffenen Mitgliedstat vor Erlass einer Entscheidung der Kommission, die die ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage der Kommission auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/114/EG des Rates zur Ermächtigung der Regierung Portugals, den portugiesischen Schweinezüchtern eine Beihilfe zu gewähren ; Entscheidung des Rates über die Aufhebung der Rückforderung einer Beihilfe als ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2002/114/EG des Rates vom 21. Januar 2002 zur Ermächtigung der Regierung Portugals, den portugiesischen Schweinezüchtern eine Beihilfe zu gewähren Art. 1; ; EGV Art. 8... 8 Abs. 2; ; EGV Art. 88 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/114/EG des Rates zur Ermächtigung der Regierung Portugals, den portugiesischen Schweinezüchtern, die Nutznießer der Maßnahmen von 1994 und 1998 waren, eine Beihilfe zu gewähren - Entscheidung, mit der die Wirkungen von unanfechtbar ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 502
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    41 Ferner ist zu beachten, dass die Aufhebung einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 98).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-297/01

    Sicilcassa u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    40 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine Übergangsregelung, mit der die Wirkungen einer staatliche Beihilferegelung, die der Kommission nicht gemeldet und von dieser durch eine Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde - jedoch ohne dass die Kommission die Rückzahlung der betreffenden Beihilfen verlangt hätte -, aufrecht erhalten werden, möglichst so auszulegen ist, dass sie mit dieser Entscheidung vereinbar ist, d. h. dahin gehend, dass sie nicht zur Gewährung neuer staatlicher Beihilfen nach der Aufhebung der durch die fragliche Entscheidung der Kommission für rechtswidrig befundenen Beihilferegelung ermächtigt (Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-297/01, Sicilcassa u. a., Slg. 2003, I-7849, Randnr. 44).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    Durch diese Rückzahlung verliert dieser den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, wodurch die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnrn.
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, trägt nämlich zur Rechtssicherheit bei (Urteil vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    39 Der Gerichtshof hat nämlich vielmehr entschieden, dass die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände berücksichtigen muss, zu denen gegebenenfalls der bereits in einer vorhergehenden Entscheidung beurteilte Zusammenhang sowie die einem Mitgliedstaat durch diese Entscheidung eventuell auferlegten Verpflichtungen gehören (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20, und TWD/Kommission, Randnr. 26).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    41 Ferner ist zu beachten, dass die Aufhebung einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 98).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    34 Zum letztgenannten Punkt ist zu beachten, dass in der Rechtssache C-122/94 (Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881) die streitige Entscheidung des Rates nicht auf eine Entscheidung der Kommission hin ergangen war, mit der eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden war; die Kommission hatte in jenem Fall nämlich lediglich nach Artikel 88 Absatz 3 EG die Auffassung geäußert, dass die fragliche beabsichtigte Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, und das in Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG vorgesehene Verfahren eingeleitet.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    43 Die von der Kommission nach den Artikeln 87 EG und 88 EG erlassenen Entscheidungen würden daher offensichtlich ihrer Wirkung beraubt, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer rechtswidrigen, zuvor durch eine Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet sind (vgl. entsprechend Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 104).
  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    30 Sodann ist zu beachten, dass Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, einen Ausnahme- und Sonderfall regelt (Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 16).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
    Dasselbe gelte für die Gemeinschaftsrechtsprechung, die implizit festgestellt habe, dass die Kommission die Auszahlung neuer, für vereinbar erklärter Beihilfen von der Rückzahlung von für unvereinbar erklärten früheren Beihilfen abhängig machen könne (Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549).
  • EGMR, 07.04.1961 - 332/57

    LAWLESS v. IRELAND (No. 2)

  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 23.11.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • AG Cham, 29.03.1994 - M 146/94
  • EuGH, 04.12.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und

    88 Abs. 2 Unterabs. 4 EG sieht zwar vor, dass die Kommission beschließt, wenn sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung äußert, diese Regel gilt aber nur, wenn die Kommission bereits das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG eröffnet, aber noch keine Entscheidung erlassen hat, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht nämlich aus dem Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 EG hervor, dass mit dieser Befristung der Befugnis des Rates lediglich vermieden werden soll, dass die Aussetzung des von der Kommission eröffneten Verfahrens, die mit der Befassung des Rates einhergeht, sich nicht auf Dauer verlängert und die Gefahr besteht, dass das Handeln der Kommission gelähmt und die zentrale Rolle, die dieser durch die Art. 87 EG und 88 EG bei der Feststellung der eventuellen Unvereinbarkeit einer Beihilfe verliehen wird, geschwächt wird (vgl. Urteil Kommission/Rat, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat er nach einem Hinweis auf die zentrale Rolle, die der AEU-Vertrag der Kommission bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt verleiht, zunächst festgestellt, dass Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG einen Ausnahme- und Sonderfall regelt, so dass die dem Rat durch diese Bestimmung übertragene Befugnis offenkundig Ausnahmecharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnrn.

    Dann hat er Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 EG, wonach zum einen die Anrufung des Rates durch einen Mitgliedstaat die bei der Kommission laufende Prüfung für drei Monate aussetzt und zum anderen, wenn der Rat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, die Kommission entscheidet, dahin ausgelegt, dass der Rat nach Ablauf der fraglichen Frist nicht mehr befugt ist, eine Entscheidung über die betreffende Beihilfe gemäß diesem Unterabs. 3 zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 32).

    Dazu hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese zeitliche Beschränkung der Befugnis des Rates auch zeigt, dass der Rat nicht mehr ermächtigt ist, die ihm nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG übertragene Ausnahmebefugnis auszuüben, um eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn der betroffene Mitgliedstaat keinen Antrag nach dieser Bestimmung an ihn gerichtet hat, bevor die Kommission die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und so das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG abgeschlossen hat (Urteile Kommission/Rat, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, C-399/03, Slg. 2006, I-5629, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich durch diese Auslegung der Erlass von Entscheidungen mit widersprüchlichem verfügenden Teil vermeiden lässt und sie damit zur Rechtssicherheit beiträgt, da sie die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    32 und 35, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von der Kommission nach den Art. 87 EG und 88 EG erlassenen Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung offensichtlich ihrer Wirkung beraubt würden, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer solchen rechtswidrigen Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet sind (Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der Rat, der einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht dadurch die Wirkung nehmen darf, dass er selbst diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, eine solche Entscheidung ebenso wenig dadurch ihrer Wirkung berauben darf, dass er nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die dazu bestimmt ist, die Empfänger der für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe für die Rückzahlungen zu entschädigen, zu denen sie aufgrund der fraglichen Entscheidung verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    44 und 45, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 28).

    Unter solchen Umständen ist die zweite Beihilfe so untrennbar mit derjenigen verbunden, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zuvor von der Kommission festgestellt wurde, dass eine Unterscheidung dieser Beihilfen zum Zwecke der Anwendung von Art. 88 Abs. 2 EG willkürlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Rat ist demnach nicht befugt, zu entscheiden, dass eine neue Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, wenn diese so untrennbar mit einer bestehenden Beihilferegelung, zu deren Änderung oder Abschaffung sich ein Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 88 Abs. 1 EG verpflichtet hat, verbunden ist, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Regelungen für die Zwecke der Anwendung von Art. 88 Abs. 2 EG willkürlich erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 46).

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnrn.

    Auch mit der Feststellung, dass die unvorteilhafte Flächenstruktur der Landwirtschaftsbetriebe, der hohe Anteil an Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum oder der Kapitalmangel, mit dem die Landwirte konfrontiert seien, strukturelle Probleme in Polen seien, wird nicht nachgewiesen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Ansicht vertreten hat, dass der durch den Preisverfall verursachte Rückgang der landwirtschaftlichen Einkünfte, der Anstieg der Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum, das hohe Zinsniveau und die wegen der Krise erhöhte Schwierigkeit, Zugang zu Krediten zu bekommen, die Lage der polnischen Landwirte erheblich verschlechtert und damit die Behebung dieser strukturellen Probleme und demnach die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der polnischen landwirtschaftlichen Betriebe behindert hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des

    So hat er nach einem Hinweis auf die zentrale Rolle, die der AEU-Vertrag der Kommission bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt verleiht, zunächst festgestellt, dass Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV einen Ausnahme- und Sonderfall regelt, so dass die dem Rat durch diese Bestimmung übertragene Befugnis offenkundig Ausnahmecharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnrn.

    Dann hat er Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 AEUV, wonach zum einen die Anrufung des Rates durch einen Mitgliedstaat die bei der Kommission laufende Prüfung für drei Monate aussetzt und zum anderen, wenn der Rat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, die Kommission entscheidet, dahin ausgelegt, dass der Rat nach Ablauf der fraglichen Frist nicht mehr befugt ist, eine Entscheidung über die betreffende Beihilfe gemäß diesem Unterabs. 3 zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 32).

    Dazu hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese zeitliche Beschränkung der Befugnis des Rates auch zeigt, dass der Rat nicht mehr ermächtigt ist, die ihm nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV übertragene Ausnahmebefugnis auszuüben, um eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn der betroffene Mitgliedstaat keinen Antrag nach dieser Bestimmung an ihn gerichtet hat, bevor die Kommission die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und so das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV abgeschlossen hat (Urteile Kommission/Rat, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, C-399/03, Slg. 2006, I-5629, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich durch diese Auslegung der Erlass von Entscheidungen mit widersprüchlichem verfügenden Teil vermeiden lässt und sie damit zur Rechtssicherheit beiträgt, da sie die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    32 und 35, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von der Kommission nach den Art. 107 AEUV und 108 AEUV erlassenen Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung offensichtlich ihrer Wirkung beraubt würden, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer solchen rechtswidrigen Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet sind (Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der Rat, der einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht dadurch die Wirkung nehmen darf, dass er selbst diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, eine solche Entscheidung ebenso wenig dadurch ihrer Wirkung berauben darf, dass er nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die dazu bestimmt ist, die Empfänger der für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe für die Rückzahlungen zu entschädigen, zu denen sie aufgrund der fraglichen Entscheidung verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    44 und 45, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 28).

    Unter solchen Umständen ist die zweite Beihilfe so untrennbar mit derjenigen verbunden, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zuvor von der Kommission festgestellt wurde, dass eine Unterscheidung dieser Beihilfen zum Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Rat ist demnach nicht befugt, zu entscheiden, dass eine neue Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, wenn diese so untrennbar mit einer bestehenden Beihilferegelung, zu deren Änderung oder Abschaffung sich ein Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 AEUV verpflichtet hat, verbunden ist, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Regelungen für die Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 46).

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnrn.

    Auch mit der Feststellung, dass die geringen landwirtschaftlichen Einkünfte, die eingeschränkte Fläche der landwirtschaftlichen Betriebe und die fehlenden Eigenmittel der Landwirte strukturelle Probleme in Litauen seien, wird nicht nachgewiesen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Ansicht vertreten hat, dass der durch den Preisverfall verursachte ganz erhebliche Rückgang der landwirtschaftlichen Einkünfte und die aus der Wirtschaftskrise folgenden hohen Zinssätze die Lage der litauischen Landwirte erheblich verschlechtert und damit die Landreform gefährdet und demnach die Behebung dieser strukturellen Probleme behindert hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 04.12.2013 - C-121/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    So hat er nach einem Hinweis auf die zentrale Rolle, die der AEU-Vertrag der Kommission bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt verleiht, zunächst festgestellt, dass Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV einen Ausnahme- und Sonderfall regelt, so dass die dem Rat durch diese Bestimmung übertragene Befugnis offenkundig Ausnahmecharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnrn.

    Dann hat er Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 AEUV, wonach zum einen die Anrufung des Rates durch einen Mitgliedstaat die bei der Kommission laufende Prüfung für drei Monate aussetzt und zum anderen, wenn der Rat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, die Kommission entscheidet, dahin ausgelegt, dass der Rat nach Ablauf der fraglichen Frist nicht mehr befugt ist, eine Entscheidung über die betreffende Beihilfe gemäß diesem Unterabs. 3 zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 32).

    Dazu hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese zeitliche Beschränkung der Befugnis des Rates auch zeigt, dass der Rat nicht mehr ermächtigt ist, die ihm nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV übertragene Ausnahmebefugnis auszuüben, um eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn der betroffene Mitgliedstaat keinen Antrag nach dieser Bestimmung an ihn gerichtet hat, bevor die Kommission die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und so das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV abgeschlossen hat (Urteile Kommission/Rat, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, C-399/03, Slg. 2006, I-5629, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich durch diese Auslegung der Erlass von Entscheidungen mit widersprüchlichem verfügenden Teil vermeiden lässt und sie damit zur Rechtssicherheit beiträgt, da sie die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    32 und 35, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von der Kommission nach den Art. 107 AEUV und 108 AEUV erlassenen Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung offensichtlich ihrer Wirkung beraubt würden, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer solchen rechtswidrigen Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet sind (Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der Rat, der einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht dadurch die Wirkung nehmen darf, dass er selbst diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, eine solche Entscheidung ebenso wenig dadurch ihrer Wirkung berauben darf, dass er nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die dazu bestimmt ist, die Empfänger der für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe für die Rückzahlungen zu entschädigen, zu denen sie aufgrund der fraglichen Entscheidung verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    44 und 45, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 28).

    Unter solchen Umständen ist die zweite Beihilfe so untrennbar mit derjenigen verbunden, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zuvor von der Kommission festgestellt wurde, dass eine Unterscheidung dieser Beihilfen zum Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Rat ist demnach nicht befugt, zu entscheiden, dass eine neue Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, wenn diese so untrennbar mit einer bestehenden Beihilferegelung, zu deren Änderung oder Abschaffung sich ein Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 AEUV verpflichtet hat, verbunden ist, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Regelungen für die Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 46).

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnrn.

    Auch mit der Feststellung, dass die ungünstige Struktur der Landwirtschaftsbetriebe und das fehlende Eigenkapital der Landwirte strukturelle Probleme in Ungarn seien, wird nicht nachgewiesen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Ansicht vertreten hat, dass die erhöhten Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten und der Rückgang der Einkünfte aus der Landwirtschaft wegen der Krise die Lage der ungarischen Landwirte erheblich verschlechtert und damit die Behebung dieser strukturellen Probleme und demnach die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der ungarischen Landwirtschaftsbetriebe behindert hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 04.12.2013 - C-118/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    So hat er nach einem Hinweis auf die zentrale Rolle, die der AEU-Vertrag der Kommission bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt verleiht, zunächst festgestellt, dass Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV einen Ausnahme- und Sonderfall regelt, so dass die dem Rat durch diese Bestimmung übertragene Befugnis offenkundig Ausnahmecharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnrn.

    Dann hat er Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 AEUV, wonach zum einen die Anrufung des Rates durch einen Mitgliedstaat die bei der Kommission laufende Prüfung für drei Monate aussetzt und zum anderen, wenn der Rat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, die Kommission entscheidet, dahin ausgelegt, dass der Rat nach Ablauf der fraglichen Frist nicht mehr befugt ist, eine Entscheidung über die betreffende Beihilfe gemäß diesem Unterabs. 3 zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 32).

    Dazu hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese zeitliche Beschränkung der Befugnis des Rates auch zeigt, dass der Rat nicht mehr ermächtigt ist, die ihm nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV übertragene Ausnahmebefugnis auszuüben, um eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn der betroffene Mitgliedstaat keinen Antrag nach dieser Bestimmung an ihn gerichtet hat, bevor die Kommission die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und so das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV abgeschlossen hat (Urteile Kommission/Rat, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, C-399/03, Slg. 2006, I-5629, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich durch diese Auslegung der Erlass von Entscheidungen mit widersprüchlichem verfügenden Teil vermeiden lässt und sie damit zur Rechtssicherheit beiträgt, da sie die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    32 und 35, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von der Kommission nach den Art. 107 AEUV und 108 AEUV erlassenen Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung offensichtlich ihrer Wirkung beraubt würden, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer solchen rechtswidrigen Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet sind (Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der Rat, der einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht dadurch die Wirkung nehmen darf, dass er selbst diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, eine solche Entscheidung ebenso wenig dadurch ihrer Wirkung berauben darf, dass er nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die dazu bestimmt ist, die Empfänger der für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe für die Rückzahlungen zu entschädigen, zu denen sie aufgrund der fraglichen Entscheidung verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    44 und 45, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 28).

    Unter solchen Umständen ist die zweite Beihilfe so untrennbar mit derjenigen verbunden, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zuvor von der Kommission festgestellt wurde, dass eine Unterscheidung dieser Beihilfen zum Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Rat ist demnach nicht befugt, zu entscheiden, dass eine neue Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, wenn diese so untrennbar mit einer bestehenden Beihilferegelung, zu deren Änderung oder Abschaffung sich ein Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 AEUV verpflichtet hat, verbunden ist, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Regelungen für die Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 46).

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnrn.

    Auch mit der Feststellung, dass die unvorteilhafte Flächenstruktur der lettischen Landwirtschaftsbetriebe, der Umstand, dass ein Großteil der landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum von Nicht-Landwirten stehe, oder der Kapitalmangel, mit dem die Landwirte konfrontiert seien, strukturelle Probleme in Lettland seien, wird nicht nachgewiesen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Ansicht vertreten hat, dass der Rückgang der landwirtschaftlichen Einkünfte, das hohe Zinsniveau und die infolge der Krise erhöhten Schwierigkeiten, Zugang zu Krediten zu bekommen, die Lage der lettischen Landwirte erheblich verschlechtert und damit die Behebung dieser strukturellen Probleme und demnach die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der lettischen landwirtschaftlichen Betriebe behindert hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Diese Situation sei vergleichbar mit der Situation, die in der Rechtssache geprüft worden sei, in der das Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C-110/02, EU:C:2004:395), ergangen sei.

    Folglich könne keine Analogie zu der Rechtssache gezogen werden, in der das Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C-110/02, EU:C:2004:395), ergangen sei.

    Zweitens ist das Argument, dass der Schiedsspruch im Unterschied zu der Situation, um die es im Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C-110/02, EU:C:2004:395), gegangen sei, nicht darauf gerichtet sei, eine staatliche Beihilferegelung wiederherzustellen, die zuvor von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden sei, sondern Entschädigung als Ersatz für einen Schaden gewähren sollte, der aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen das BIT entstanden sei, und darüber hinaus nicht dem Staat zugerechnet werden könne, so dass der Schiedsspruch nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV falle, als für die Zwecke der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels unerheblich zurückzuweisen.

  • EuGH, 22.06.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilferegelung -

    19 Der Rat macht geltend, dass die in dem Urteil vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-110/02 (Kommission/Rat, Slg. 2004, I-6333) gefundene Lösung nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar sei, da er eine neue Beihilfe genehmigt habe, die sich von der Beihilfe unterscheide, die die Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe.

    23 In dem oben genannten Urteil Kommission/Rat hat der Gerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Rat eine Entscheidung treffen kann, die eine staatliche Beihilfe genehmigt, wenn die Kommission eine Entscheidung erlassen hat, mit der sie die Unvereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat.

    Er hat daraus abgeleitet, dass der Rat nicht mehr ermächtigt sei, die ihm in dieser Bestimmung übertragene Ausnahmebefugnis auszuüben, um eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, wenn der betroffene Mitgliedstaat keinen Antrag nach dieser Bestimmung an ihn gerichtet habe, bevor die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe (Urteil Kommission/Rat, Randnr. 33).

    25 Diese Auslegung trägt zur Rechtssicherheit bei, da sich durch sie verhindern lässt, dass über ein und dieselbe staatliche Beihilfe von der Kommission und vom Rat nacheinander widersprüchliche Entscheidungen erlassen werden (Urteil Kommission/Rat, Randnr. 35).

    27 Nach ständiger Rechtsprechung würden die von der Kommission nach den Artikeln 87 EG und 88 EG erlassenen Entscheidungen offensichtlich ihrer Wirkung beraubt, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer rechtswidrigen Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewähre, die dazu bestimmt sei, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet seien (Urteil Kommission/Rat, Randnr. 43).

    28 Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der Rat, der einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, nicht dadurch die Wirkung nehmen dürfe, dass er selbst diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre, eine solche Entscheidung ebenso wenig dadurch ihrer Wirkung berauben dürfe, dass er nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre, die dazu bestimmt sei, die Empfänger der für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe für die Rückzahlung zu entschädigen, zu denen sie aufgrund der fraglichen Entscheidung verpflichtet seien (Urteil Kommission/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    29 bis 31 des Urteils vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C-110/02, Slg. 2004, I-6333), festgestellt hat, liegt dem Vertrag, indem er in Art. 88 EG der Kommission die fortlaufende Überprüfung und Kontrolle der Beihilfen überträgt, der Gedanke zugrunde, dass die Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch das Gericht und den Gerichtshof Sache der Kommission ist.
  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnr. 41).

    Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits vor Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 und unabhängig von der Existenz einer ausdrücklichen Vorschrift dazu anerkannt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 66, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 47, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 98, und Kommission/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 41).

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnr. 41).

    Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits vor Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 und unabhängig von der Existenz einer ausdrücklichen Vorschrift dazu anerkannt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung zuzüglich der dazugehörigen Zinsen die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 66, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 47, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 98, und Kommission/Rat, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 41).

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

    Zur Rückforderungsanordnung ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege ihrer Rückforderung, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung der dazugehörigen Zinsen, die logische Folge der Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist (Urteil "Tubemeuse", oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 66; Urteile des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Zuständigkeit des Rates - Art. 88 Abs.

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Rückabwicklung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

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