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   EuGH, 29.06.2017 - C-579/15   

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EuGH, 29.06.2017 - C-579/15 (https://dejure.org/2017,21600)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2017 - C-579/15 (https://dejure.org/2017,21600)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - C-579/15 (https://dejure.org/2017,21600)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Poplawski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. ...

  • rechtsportal.de

    Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 4 Nr. 6
    Europäischer Haftbefehl

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Poplawski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
    Diese Bestimmung sah aber vor, dass Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung haben können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56).

    Auch wenn die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 somit keine unmittelbare Wirkung haben können, ist er gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU gleichwohl für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56).

    Diese Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesen Grundsätzen darf die genannte Verpflichtung insbesondere nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieses Beschlusses verstoßen, festgelegt oder verschärft wird (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein nationales Gericht, wenn es davon ausgeht, dass es eine innerstaatliche Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit einem Rahmenbeschluss auslegen kann, weil es an die vom nationalen Obersten Gerichtshof in einem auslegenden Urteil vorgenommene Auslegung dieser nationalen Vorschrift gebunden ist, für die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses Sorge tragen und erforderlichenfalls die vom nationalen Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen muss, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69 und 70).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
    Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde das Ziel des in dieser Bestimmung genannten fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung berücksichtigen können, das nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, es der Behörde zu ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz rahmenbeschlusskonformer Auslegung gebietet es jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des in Rede stehenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Ziel steht (Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
    Der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann jedoch auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die geeignet sind, dem nationalen Gericht die Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 56).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-507/15

    Agro Foreign Trade & Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C-507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Rahmenbeschluss treffen müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 42).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
    Die vollstreckenden Justizbehörden können, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - nur in den im Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Fällen ablehnen, und seine Vollstreckung kann nur an eine der im Rahmenbeschluss erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
    In Bezug auf die Anwendung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts hat sich der Gerichtshof somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
    Überdies kann der Grundsatz rahmenbeschlusskonformer Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2016 - C-532/15

    Eurosaneamientos u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
    Außerdem besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen, die das nationale Gericht zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    In seinem Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung dieser Bestimmung entgegensteht, die es zum einen nicht zulassen, dass ein Ausländer, der in diesem Mitgliedstaat über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer gegen den Ausländer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Freiheitsstrafe übergeben wird, und zum anderen für die Justizbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats lediglich die Verpflichtung vorsehen, die Justizbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats von ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung des Urteils zu unterrichten, ohne dass zum Zeitpunkt der Verweigerung der Übergabe die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung sichergestellt wäre und ohne dass eine solche Weigerung in Frage gestellt werden kann, falls sich die Übernahme der Vollstreckung später als unmöglich erweisen sollte.

    Allerdings hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das zuständige nationale Gericht die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieses Rahmenbeschlusses auszulegen hat und dass dies im vorliegenden Fall bedeutet, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie die Vollstreckung eines im Hinblick auf die Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, verpflichtet sind, selbst die wirksame Vollstreckung der gegen diese Person verhängten Strafe zu gewährleisten (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503).

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht aus dem Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), außerdem hervor, dass das Unionsrecht einer Auslegung von Art. 6 Abs. 3 OLW in der bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung dahin, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die von dieser nationalen Bestimmung geforderte vertragliche Grundlage für die Übernahme der Vollstreckung der Strafe darstelle, vor dem Hintergrund, dass dieser Art. 4 Nr. 6 anders als die in den Beziehungen zur Republik Polen geltenden internationalen Übereinkommen keinen Übernahmeantrag seitens der den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Behörden verlange und dass diese Auslegung von Art. 6 Abs. 3 OLW daher die wirksame Vollstreckung der Freiheitsstrafe in den Niederlanden gewährleisten könne, nicht entgegenstehe.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 75 und 76, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    Diese Bestimmung sah zum einen vor, dass die Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen, und zum anderen, dass die Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam sind (Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 26).

    Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43, vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    So darf die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, u. a. nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, festgelegt oder verschärft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, sowie vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32).

    Ebenso wenig kann der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem bilden (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des betreffenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56, vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 34, und vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 68).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist, und jede von einem höheren Gericht vorgenommene Auslegung, die für sie nach ihrem nationalen Recht verbindlich wäre, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, wenn diese Auslegung nicht mit dem betreffenden Rahmenbeschluss vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 35 und 36).

    In Rn. 37 seines Urteils vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu gewährleisten, die Verpflichtung des Königreichs der Niederlande zur Folge hat, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken oder, falls es dies verweigert, die wirksame Vollstreckung der in Polen gegen Herrn Pop?‚awski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sicherzustellen.

    Eine Straflosigkeit der gesuchten Person wäre nämlich sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 47), als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 86).

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung, da sie sich nicht auf die Festlegung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Herrn Pop?‚awski in dem am 5. Februar 2007 gegen ihn ergangenen Urteil des Sad Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen) auswirkt, erst recht nicht zu einer Verschärfung dieser Verantwortlichkeit im Sinne von Rn. 75 des vorliegenden Urteils führen kann (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 37).

    Insoweit kann, wie der Gerichtshof in Rn. 23 seines Urteils vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), hervorgehoben hat, nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eine Regelung eines Mitgliedstaats in Einklang steht, die wie Art. 6 OLW den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel verweigert werden kann, in der Weise umsetzt, dass die Justizbehörden dieses Staates die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stets verweigern müssen, wenn die gesuchte Person ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, ohne dass seine Behörden über ein Ermessen verfügen und ohne dass dieser Staat sich verpflichtet, die gegen diese Person verhängte Freiheitsstrafe tatsächlich vollstrecken zu lassen, wodurch die Gefahr entsteht, dass sie straflos bleibt.

    Folglich muss die vollstreckende Justizbehörde vor jeder Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls prüfen, ob es nach ihrem innerstaatlichen Recht überhaupt möglich ist, die Strafe tatsächlich zu vollstrecken (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 22).

    Aus Rn. 38 des Urteils vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), geht aber hervor, dass die Erklärung, mit der das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) der ausstellenden Justizbehörde gemäß Art. 6 Abs. 3 OLW in der bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung seine Bereitschaft mitteilt, die Vollstreckung der Strafe auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls zu übernehmen, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht dahin verstanden werden kann, dass sich das Königreich der Niederlande tatsächlich verpflichtet, diese Strafe zu vollstrecken, es sei denn, Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 könnte als vertragliche Grundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 OLW für die wirksame Vollstreckung einer solchen Strafe in den Niederlanden angesehen werden.

    Des Weiteren erscheint eine Gleichstellung des Rahmenbeschlusses 2002/584 - auch wenn er einer eigenen, durch das Unionsrecht festgelegten rechtlichen Regelung unterliegt -, da er neben den Auslieferungsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittstaaten besteht, mit einem solchen Übereinkommen nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 41, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39).

    Zum anderen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Schluss zulässt, dass er einer Auslegung der in Art. 6 Abs. 3 OLW in seiner bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung enthaltenen Wendung "eines anderen anwendbaren Übereinkommens" entgegensteht, wonach diese sich auch auf Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses erstreckt, denn durch eine solche Auslegung ließe sich gewährleisten, dass die vollstreckende Justizbehörde von ihrer Befugnis, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, nur dann Gebrauch macht, wenn die wirksame Vollstreckung der gegen Herrn Pop?‚awski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sichergestellt ist, so dass man zu einem Ergebnis gelangen würde, das mit dem vom Rahmenbeschluss verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 42).

    Was sodann die mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auferlegte und in Rn. 86 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung anbelangt, ein Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde bei der Geltendmachung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, zu gewährleisten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Justizbehörde das Ziel des in dieser Bestimmung genannten Grundes, aus dem die Vollstreckung verweigert werden kann, berücksichtigen können muss, das nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, es der Behörde zu ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    9 C-579/15, EU:C:2017:503.

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 C-579/15, EU:C:2017:503.

    57 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    60 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100), und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Vgl. u. a. Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 39), und vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73 bis 75).

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Insbesondere darf die unionsrechtskonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19 -, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 -, Rn. 44 f. juris; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - C-579/15 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 13, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    Wie Generalanwalt Bot bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), ergangen ist, zusammenfassend dargelegt hat, stellt sich die Frage, was unter dem "fakultativen" Charakter des Europäischen Haftbefehls zu verstehen ist.

    Erstens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nr. 30 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116) entschieden hat, dass nach dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die vollstreckende Justizbehörde, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, diese Bestimmung in innerstaatliches Recht umzusetzen, gleichwohl über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage verfügen muss, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern ist(17).

    14 Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 26).

    15 So heißt es u. a. im Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 50): "... wenn sie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in ihr innerstaatliches Recht umsetzen ..." (Hervorhebung nur hier), sowie im Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21): "... wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat , [Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584] in innerstaatliches Recht umzusetzen ..." (Hervorhebung nur hier).

    16 Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    17 Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21).

    18 Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 30).

    23 Vgl. in diesem Sinne, zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 31).

    25 Vgl. in diesem Sinne, zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Eine solche Straflosigkeit wäre aber sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23), als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, in dessen Kontext sich der Rahmenbeschluss einfügt und wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37).
  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Dem stünde entgegen, dass der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf (s. nur EuGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - C-579/15 Rn. 33 - Poplawski; st. Rspr.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2018 - C-492/18

    TC

    Im Urteil Pop?‚awski(36) hat der Gerichtshof entschieden, dass Bestimmungen des Rahmenbeschlusses keine unmittelbare Wirkung haben.

    Hingegen hat der Gerichtshof im Urteil Pop?‚awski(38) keine Antwort auf die Frage gegeben, ob eine vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, eine zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses erlassene nationale Bestimmung außer Acht zu lassen, wenn diese Bestimmung zum einen nicht mit den Rahmenbeschluss vereinbar ist und zum anderen ihre rahmenbeschlusskonforme Auslegung zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen würde.

    36 Urteil vom 29. Juni 2017 (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 26).

    37 Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    38 Urteil vom 29. Juni 2017 (C-579/15, EU:C:2017:503).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

    Insbesondere darf die unionsrechtskonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19 -, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 -, Rn. 44 f. juris; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - C-579/15 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 13, juris).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteile vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 31, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17

    Sut

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 04.03.2020 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-34/21

    Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

  • OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18

    Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen EG-Schweiz über die

  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21

    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

  • EuGH, 25.01.2024 - C-722/22

    Sofiyski gradski sad

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

  • OLG Hamm, 15.04.2020 - 2 Ws 39/19

    Einschränkende Auslegung des § 84a Abs. 3 S. 1 IRG

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-583/22

    MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

  • EuGH, 17.03.2021 - C-488/19

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-247/17

    Raugevicius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-270/17

    Tupikas

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-271/17

    Zdziaszek

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • OLG München, 06.06.2019 - 1 AR 198/19

    Prozesskostenhilfe in Strafverfahren - vereinfachtes Auslieferungsverfahren

  • OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Bewilligungshindernis des

  • OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Karlsruhe, 01.10.2019 - Ausl 301 AR 27/19

    Auslieferungshindernis bei Trennung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2017 - C-367/16

    Piotrowski - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl -

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

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