Rechtsprechung
   EuGH, 29.07.2010 - C-577/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,21456
EuGH, 29.07.2010 - C-577/08 (https://dejure.org/2010,21456)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2010 - C-577/08 (https://dejure.org/2010,21456)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - C-577/08 (https://dejure.org/2010,21456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,21456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Grenzgänger - Berechnung der Renten

  • Europäischer Gerichtshof

    Brouwer

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Grenzgänger - Berechnung der Renten

  • EU-Kommission PDF

    Brouwer

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Grenzgänger - Berechnung der Renten

  • EU-Kommission

    Brouwer

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Grenzgänger - Berechnung der Renten“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Brouwer

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Grenzgänger - Berechnung der Renten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen, Abteilung Hasselt (Belgien), eingereicht am 29. Dezember 2008 - Rijksdienst voor pensioenen / E. Brouwer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Arbeidshof te Antwerpen - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-577/08
    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 41).

    Neben dem Bestehen einer Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen, insbesondere im Zusammenhang damit, dass eine große Zahl von Rechtsverhältnissen gutgläubig auf der Grundlage der als rechtmäßig betrachteten Regelung eingegangen wurde, ist ein weiterer Faktor zu berücksichtigen, um die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils zu rechtfertigen, nämlich das Bestehen einer objektiven, bedeutenden Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 69, und Richards, Randnr. 42).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-577/08
    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 41).

    Neben dem Bestehen einer Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen, insbesondere im Zusammenhang damit, dass eine große Zahl von Rechtsverhältnissen gutgläubig auf der Grundlage der als rechtmäßig betrachteten Regelung eingegangen wurde, ist ein weiterer Faktor zu berücksichtigen, um die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils zu rechtfertigen, nämlich das Bestehen einer objektiven, bedeutenden Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 69, und Richards, Randnr. 42).

  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-577/08
    Eine allein auf Erwägungen dieser Art gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils würde darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die der Einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, wesentlich eingeschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 1998, Kommission/Frankreich, C-35/97, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 52).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-577/08
    Der Gerichtshof kann sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 41).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-577/08
    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 41).
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 29.07.2010 - C-577/08
    Vorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art fielen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des genannten Artikels und konnten deshalb nicht gegen ihn verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 1971, Defrenne, 80/70, Slg. 1971, 445, Randnr. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

    Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat möglicherweise ergebenden finanziellen Konsequenzen für sich allein keine zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils, vgl. z. B. Urteil vom 29. Juli 2010, Brouwer (C-577/08, EU:C:2010:449, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht -

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 67 bis 69), vom 29. Juli 2010, Brouwer (C-577/08, EU:C:2010:449, Rn. 33 und 34), und vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw (C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-581/10

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass die Fluggäste

    33 - Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2010, Brouwer (C-577/08, Slg. 2010, I-7489, Randnr. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht