Rechtsprechung
   EuGH, 29.07.2019 - C-124/18 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21957
EuGH, 29.07.2019 - C-124/18 P (https://dejure.org/2019,21957)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-124/18 P (https://dejure.org/2019,21957)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-124/18 P (https://dejure.org/2019,21957)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,21957) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Red Bull/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Absolutes Eintragungshindernis - Nichtigkeitsverfahren - Kombination zweier Farben als solcher - Fehlen einer systematischen Anordnung, in der die Farben in vorher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Absolutes Eintragungshindernis - Nichtigkeitsverfahren - Kombination zweier Farben als solcher - Fehlen einer systematischen Anordnung, in der die Farben in vorher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Schutz für Red Bulls Farbmarke Blau-Silber

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Red Bull-Farbmarke Blau und Silber durfte nicht eingetragen werden

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Mit zwei Entscheidungen vom 2. Dezember 2014 (im Folgenden: streitige Entscheidungen) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerden zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die grafische Darstellung der streitigen Marken, die zusammen mit der diesen beigefügten Beschreibung geprüft worden sei, nicht den Anforderungen hinsichtlich Eindeutigkeit und Dauerhaftigkeit entspreche, die im Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), aufgestellt worden seien, wonach die in einer Farbkombination bestehenden Marken systematisch so angeordnet sein müssten, dass die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden seien.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der als Erstes zu prüfen ist, rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), falsch ausgelegt und gegen Art. 4 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem es entschieden habe, dass Marken, die in einer Farbkombination bestünden, stets Angaben über die räumliche Anordnung der Farben enthalten müssten, und damit angenommen habe, dass im vorliegenden Fall die grafische Darstellung der streitigen Marken mangels einer solchen Anordnung nicht hinreichend eindeutig sei.

    Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384)" insbesondere Rn. 34, sei - entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 55, 64, 96, 114 und 119 des angefochtenen Urteils - im besonderen Kontext der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache auszulegen.

    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 33 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), entschieden, dass eine grafische Darstellung von zwei oder mehr abstrakt und konturlos beanspruchten Farben systematisch so angeordnet sein muss, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

    Auch wenn die fraglichen grafischen Darstellungen eindeutiger sein sollten als die dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), zugrunde liegenden, könnte die Rechtsmittelführerin nicht erfolgreich geltend machen, dass das Gericht durch seine Sachverhaltsbeurteilung, wonach es an einer systematischen Anordnung dergestalt, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden seien, gefehlt habe, die sich aus diesem Urteil ergebenden Grundsätze falsch angewandt habe.

    Insbesondere ist das Gericht in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Eintragung einer Marke, die eine Vielzahl von Wiedergaben zulässt, die weder vorher festgelegt noch beständig sind, mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), unvereinbar ist.

    Indem das Gericht insoweit auf das "Erfordernis der Verfügbarkeit der Farben" im Geschäftsleben Bezug genommen hat, hat es die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs korrekt angewandt, wonach bei der Prüfung der Eintragung eines in einer Farbkombination bestehenden Zeichens besonderes Augenmerk darauf zu richten ist, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 54 bis 56, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 41).

    Da das EUIPO die streitigen Marken vor dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), als gültig angesehen habe, dürften die sich aus diesem Urteil ergebenden Anforderungen nur für nach diesem Urteil eingetragene Marken gelten.

    In diesem Zusammenhang macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Auffassung vertreten, dass es kein berechtigtes Vertrauen auf der Grundlage von nicht rechtskonformen Zusicherungen des EUIPO geben könne, obwohl seinerzeit nur das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), Farbkombinationen "in jeglichen denkbaren Formen" betroffen habe und die einzigen der Rechtsmittelführerin zur Verfügung stehenden Leitlinien die ständigen Richtlinien des EUIPO gewesen seien, denen zufolge die streitigen Marken als gültig angesehen worden seien.

  • EuGH, 16.02.2017 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, nach dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), das sich mit der Frage der Klarheit und Eindeutigkeit bei der Angabe der Waren und Dienstleistungen für die Markeneintragung befasst habe, sei im Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), und dann im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), darauf geachtet worden, dass die Ergebnisse des ersten Urteils, die der ständigen Praxis des EUIPO zuwiderliefen, die vor diesem Urteil eingetragenen Marken nicht rückwirkend beeinflussten und somit der Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt werde.

    Was den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betreffe, habe sich die Rechtsmittelführerin während des Verfahrens vor dem Gericht nicht auf das Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), gestützt.

    Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Rn. 85 ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift im Wesentlichen auf die Rechtsprechung stützt, die sich aus dem Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), ergibt.

    Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass das Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), und das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sind, da - wie vom EUIPO betont - zum einen die diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen keinen absoluten Nichtigkeitsgrund betrafen und zum anderen die genannten Urteile ergangen sind, nachdem mit dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), eine Praxis des EUIPO für ungültig erklärt worden war, die zuvor in einer seiner Mitteilungen dargelegt worden war.

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, nach dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), das sich mit der Frage der Klarheit und Eindeutigkeit bei der Angabe der Waren und Dienstleistungen für die Markeneintragung befasst habe, sei im Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), und dann im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), darauf geachtet worden, dass die Ergebnisse des ersten Urteils, die der ständigen Praxis des EUIPO zuwiderliefen, die vor diesem Urteil eingetragenen Marken nicht rückwirkend beeinflussten und somit der Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt werde.

    Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass das Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), und das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sind, da - wie vom EUIPO betont - zum einen die diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen keinen absoluten Nichtigkeitsgrund betrafen und zum anderen die genannten Urteile ergangen sind, nachdem mit dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), eine Praxis des EUIPO für ungültig erklärt worden war, die zuvor in einer seiner Mitteilungen dargelegt worden war.

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, nach dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), das sich mit der Frage der Klarheit und Eindeutigkeit bei der Angabe der Waren und Dienstleistungen für die Markeneintragung befasst habe, sei im Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), und dann im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), darauf geachtet worden, dass die Ergebnisse des ersten Urteils, die der ständigen Praxis des EUIPO zuwiderliefen, die vor diesem Urteil eingetragenen Marken nicht rückwirkend beeinflussten und somit der Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt werde.

    Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass das Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), und das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sind, da - wie vom EUIPO betont - zum einen die diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen keinen absoluten Nichtigkeitsgrund betrafen und zum anderen die genannten Urteile ergangen sind, nachdem mit dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), eine Praxis des EUIPO für ungültig erklärt worden war, die zuvor in einer seiner Mitteilungen dargelegt worden war.

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Indem das Gericht insoweit auf das "Erfordernis der Verfügbarkeit der Farben" im Geschäftsleben Bezug genommen hat, hat es die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs korrekt angewandt, wonach bei der Prüfung der Eintragung eines in einer Farbkombination bestehenden Zeichens besonderes Augenmerk darauf zu richten ist, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 54 bis 56, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 41).

    Daher könnte dieser Mangel gemäß den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, EU:C:2003:244), durch Ergänzung der erforderlichen Angaben geheilt werden, was in der Praxis durch die Mitteilung Nr. 6/03 des Präsidenten des EUIPO vom 10. November 2003 erlaubt worden sei.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/13

    Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Durch die Annahme, dass das bloße Nebeneinanderstellen von Farben nicht ausreiche, um eine eindeutige und beständige grafische Darstellung zu bilden, habe das Gericht im vorliegenden Fall gegen die Regel, dass eine Marke - gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, Apple (C-421/13, EU:C:2014:2070) - in ihrer angemeldeten Form zu beurteilen sei, verstoßen und somit die Besonderheit von in einer Farbkombination bestehenden Marken missachtet, die darin bestehe, dass keine Konturen dargestellt würden.

    Schließlich kann die Rechtsmittelführerin ihre Behauptung, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die grafische Darstellung der streitigen Marken nicht hinreichend eindeutig sei, nicht auf das Urteil vom 10. Juli 2014, Apple (C-421/13, EU:C:2014:2070), stützen.

  • EuGH, 27.03.2019 - C-578/17

    Hartwall

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass ein Zeichen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Verordnungen Nr. 40/94 und Nr. 207/2009 nur dann als Marke eingetragen werden kann, wenn der Anmelder es in Form einer grafischen Darstellung gemäß dem Erfordernis des Art. 4 dieser Verordnungen so einreicht, dass Gegenstand und Reichweite des begehrten Schutzes klar und eindeutig bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Hartwall, C-578/17, EU:C:2019:261, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird der Anmeldung eine verbale Beschreibung des Zeichens beigefügt, so muss diese zur Klarstellung von Gegenstand und Reichweite des beantragten markenrechtlichen Schutzes beitragen und darf weder im Widerspruch zu der grafischen Darstellung einer Marke stehen noch Zweifel in Bezug auf Gegenstand und Reichweite dieser grafischen Darstellung wecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Hartwall, C-578/17, EU:C:2019:261, Rn. 39 und 40).

  • EuG, 30.11.2017 - T-101/15

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Red Bull GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum mark (Kombination von blauer und silberner Farbe) (T-101/15 und T-102/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:852), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2014 (Sache R 2036/2013-1 und Sache R 2037/2013-1) zu zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen der Optimum Mark sp.

    Was die Rechtssache T-101/15 betrifft, so meldete Red Bull am 15. Januar 2002 die nachfolgend wiedergegebene Kombination zweier Farben als solcher an:.

  • EuG, 18.11.2015 - T-102/15

    Red Bull / OHMI - Optimum Mark () und argent)

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Red Bull GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum mark (Kombination von blauer und silberner Farbe) (T-101/15 und T-102/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:852), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2014 (Sache R 2036/2013-1 und Sache R 2037/2013-1) zu zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen der Optimum Mark sp.

    Was die Rechtssache T-102/15 betrifft, so meldete die Rechtsmittelführerin am 1. Oktober 2010 beim EUIPO eine zweite Unionsmarke an.

  • EuGH, 15.10.2012 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-124/18
    Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, sind gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-554/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:629" Rn. 38 und 39).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

  • EuGH, 13.11.2018 - C-48/18

    Toontrack Music/ EUIPO

  • EuGH, 22.09.2011 - C-426/10

    Bell & Ross / HABM - Rechtsmittel - Einreichung der unterzeichneten Urschrift der

  • EuG, 23.09.2020 - T-796/16

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Markenrecht der Europäischen Union kann ein Zeichen nur dann als Marke eingetragen werden, wenn der Anmelder es in Form einer grafischen Darstellung gemäß dem Erfordernis des Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (später Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt der Verordnung 2017/1001) so einreicht, dass Gegenstand und Reichweite des begehrten Schutzes klar und eindeutig bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 36; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 27. März 2019, Hartwall, C-578/17, EU:C:2019:261, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird der Anmeldung eine verbale Beschreibung des Zeichens beigefügt, so muss diese zur Klarstellung von Gegenstand und Reichweite des beantragten markenrechtlichen Schutzes beitragen und darf weder im Widerspruch zu der grafischen Darstellung einer Marke stehen noch Zweifel in Bezug auf Gegenstand und Reichweite dieser grafischen Darstellung wecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 27. März 2019, Hartwall, C-578/17, EU:C:2019:261, Rn. 39 und 40).

    Ferner wird im vorliegenden Fall die unzureichende Klarheit und Eindeutigkeit der Darstellung zusammen mit ihrer Beschreibung vielmehr dadurch bestätigt, dass die Klägerin Benutzungsnachweise vorgelegt hat, die die ältere Marke in einer Art und Weise wiedergeben, die sich in Bezug auf Art, Länge und Position der Linie von der Darstellung in der Eintragungsurkunde unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 45, und vom 30. November 2017, Kombination der Farben Blau und Silber, T-101/15 und T-102/15, EU:T:2017:852, Rn. 65).

    Eine solche Darstellung ließe nämlich zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könnte, und es auch den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht ermöglichten, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers zu kennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 38; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 33 bis 35).

  • EuG, 07.12.2022 - T-487/21

    Neoperl/ EUIPO (Représentation d´un insert sanitaire cylindrique) - Unionsmarke -

    Da die grafische Darstellung insbesondere den Zweck hat, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt, muss sie klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 48 und 55, und vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird der Anmeldung eine verbale Beschreibung des Zeichens beigefügt, so muss diese allerdings nach der Rechtsprechung zur Klarstellung von Gegenstand und Reichweite des beantragten markenrechtlichen Schutzes beitragen und darf weder im Widerspruch zu der grafischen Darstellung einer Marke stehen noch Zweifel in Bezug auf Gegenstand und Reichweite dieser grafischen Darstellung wecken (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.03.2024 - T-652/22

    Lidl Stiftung/ EUIPO - MHCS (Nuance de couleur orange)

    S'agissant, en second lieu, des arguments tirés d'une nécessaire correspondance entre la description et la définition scientifique, il ressort de la jurisprudence que lorsque la demande est assortie d'une description verbale du signe, cette description doit contribuer à préciser l'objet et l'étendue de la protection sollicitée au titre du droit des marques et une telle description ne saurait entrer en contradiction avec la représentation graphique d'une marque, ni être de nature à susciter des doutes sur l'objet et l'étendue de cette représentation graphique (voir arrêt du 29 juillet 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, point 37 et jurisprudence citée).
  • EuG, 24.03.2021 - T-193/18

    Andreas Stihl/ EUIPO - Giro Travel Company (Combinaison des couleurs grise et

    La requérante estime, par ailleurs, que l'arrêt du 29 juillet 2019, Red Bull/EUIPO (C-124/18 P, EU:C:2019:641), n'a aucun impact sur la présente affaire, étant donné que la représentation graphique, prise avec la description, ne permettrait pas différentes combinaisons de couleurs.

    Par ailleurs, l'EUIPO considère que l'arrêt du 29 juillet 2019, Red Bull/EUIPO (C-124/18 P, EU:C:2019:641), n'a aucun impact sur la présente affaire.

  • EuG, 29.11.2023 - T-29/23

    Vobro/ EUIPO - Mieszko (CHERRY Passion)

    Nul ne peut invoquer une violation de ce principe en l'absence d'assurances précises, inconditionnelles et concordantes que lui aurait fournies une autorité compétente de l'Union (voir arrêt du 29 juillet 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, point 79 et jurisprudence citée).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht