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   EuGH, 29.07.2019 - C-354/18   

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EuGH, 29.07.2019 - C-354/18 (https://dejure.org/2019,21955)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-354/18 (https://dejure.org/2019,21955)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-354/18 (https://dejure.org/2019,21955)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rusu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Luftverkehr - Nichtbeförderung - Begriffe "Ausgleichszahlungen" und "weiter gehender Schadensersatz" - Art des zu ersetzenden Schadens - Materieller oder immaterieller Schaden - Anrechnung - Weiter gehender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Luftverkehr - Nichtbeförderung - Begriffe "Ausgleichszahlungen" und "weiter gehender Schadensersatz" - Art des zu ersetzenden Schadens - Materieller oder immaterieller Schaden - Anrechnung - Weiter gehender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1140
  • EuZW 2019, 800
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-354/18
    Die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 festgesetzten Beträge dienen dazu, dass standardisiert und unverzüglich - ohne die Mühen gerichtlicher Geltendmachung - der Schaden wiedergutgemacht wird, der in den Unannehmlichkeiten besteht, die u. a. - wie dies im Ausgangsverfahren der Fall ist - durch die Nichtbeförderung im Personenluftverkehr entstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 45).

    Die Pauschalbeträge sollen nur den Schaden ausgleichen, der für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 43, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 52).

    Weder Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 noch die Verordnung insgesamt sehen hingegen den Ausgleich eines durch den Grund der Reise der betroffenen Fluggäste bedingten individuellen Schadens vor, dessen Wiedergutmachung zwangsläufig die Prüfung seines Umfangs im Einzelfall erfordert und deshalb nur Gegenstand eines nachträglichen und individualisierten Ausgleichs sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 43).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-354/18
    Die Pauschalbeträge sollen nur den Schaden ausgleichen, der für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 43, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 52).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-354/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07, EU:C:2009:716, Rn. 44).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-146/20

    Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende

    Hinzu kommt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung aufgeführten Optionen bieten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 58).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-153/19

    DER Touristik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    In Anbetracht des bestehenden Zusammenhangs mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 29.7.2019, Rusu (Urt. v. 29.7.2019, Rs. C-354/18 - Rusu, ECLI:EU:C:2019:637, RRa 2019, 280), ergangen ist, ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15.3.2019 bis zur Verkündung dieses Urteils ausgesetzt worden.

    Nach Auffassung dieses Gerichts werden durch das Urteil vom 29.7.2019, Rusu (Urt. v. 29.7.2019, Rs. C-354/18 - Rusu, ECLI:EU:C:2019:637, RRa 2019, 280), nicht alle in dem bei ihm anhängigen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen beantwortet.

    Der Gerichtshof habe zwar festgestellt, dass ein Verdienstausfall wie der in der Rechtssache in Rede stehende, in der das Urteil vom 29.7.2019, Rusu (Urt. v. 29.7.2019, Rs. C-354/18 - Rusu, ECLI:EU:C:2019:637, RRa 2019, 280), ergangen ist, als ein Schaden anzusehen sei, der Gegenstand des in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen weiter gehenden Schadensersatzanspruchs sein könne, FZ verlange jedoch nicht Schadensersatz für einen Verdienstausfall, sondern vielmehr eine Minderung des Preises seiner Reise, was nach deutschem Recht nicht in die Kategorie Schadensersatz falle.

    Dies gilt, soweit das nationale Recht oder das Völkerrecht ihm einen Anspruch auf einen solchen Schadensersatz gewährt und unter der Voraussetzung, dass dieser Schadensersatz weiter geht als die in der Verordnung vorgesehenen pauschalen Ausgleichsleistungen (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 29.7.2019, Rs. C-354/18 - Rusu, ECLI:EU:C:2019:637, RRa 2019, 280, Rn. 35 und 36).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Schadensersatz als "weiter gehend" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen ist, wenn er auf einem der in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Fälle beruht und die Unannehmlichkeiten verursacht, die nach der Verordnung standardisiert und unverzüglich ausgeglichen werden (Urt. v. 29.7.2019, Rs. C-354/18 - Rusu, ECLI:EU:C:2019:637, RRa 2019, 280, Rn. 37).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-474/22

    Laudamotion (Renoncement à un vol tardif) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Schließlich ist klarzustellen, dass ein Schaden, der durch das Versäumen eines Geschäftstermins verursacht wurde, als individueller Schaden anzusehen ist, der durch die spezifische Situation des betroffenen Fluggasts bedingt ist, und daher nicht durch die Gewährung der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichszahlung ersetzt werden kann, die standardisiert und unverzüglich nur solche Schäden wiedergutmachen soll, die für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 28, 30, 31 und 33).

    Ein solcher individueller Schaden kann jedoch Gegenstand eines "weiter gehenden Schadensersatzes" im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 sein, der voraussetzt, dass der Anspruch auf das nationale Recht oder das Völkerrecht gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36, sowie vom 8. Juni 2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C-49/22, EU:C:2023:454, Rn. 36).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-238/22

    Vorweggenommene Beförderungsverweigerung: Fluggäste haben selbst dann einen

    Den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihrem zweiten Erwägungsgrund ist nämlich zu entnehmen, dass diese Verordnung darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 44, und vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 26).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-49/22

    COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen

    Diese Klage zielt, soweit damit ein Schaden von TW geltend gemacht wird, der individuell und nachträglich zu beurteilen und auf die Annullierung eines Fluges zurückzuführen ist, für den TW und seine Ehefrau über eine bestätigte Buchung verfügten, auf weiter gehenden Schadensersatz nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese Verordnung unbeschadet des weiter gehenden Schadensersatzanspruchs eines Fluggasts gilt, wobei dieser weiter gehende Schadensersatzanspruch jedenfalls auf nationalem Recht oder auf Völkerrecht beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36).

    Die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, den Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Optionen zu bieten, setzt außerdem voraus, dass es den Fluggästen alle Informationen über die aus dieser Bestimmung resultierenden Rechte liefert, damit die Fluggäste ihre Rechte im Fall der Annullierung wirksam wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 53 und 54 sowie vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 99 und 100).

    Dieser Anspruch der Fluggäste, die Informationen zu erhalten, die für eine zweckdienliche und informierte Wahl erforderlich sind, schließt jede Pflicht ihrerseits aus, aktiv an der Suche nach Informationen mitzuwirken, die der Vorschlag des ausführenden Luftfahrtunternehmens enthalten muss (Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 55).

  • BGH, 01.06.2021 - X ZR 8/20

    Entschädigung eines Fluggastes nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das zuständige nationale Gericht die nach der Verordnung gewährte Ausgleichszahlung auf den weitergehenden Schadensersatzanspruch anrechnen lassen kann, aber nicht dazu verpflichtet ist und dass die Fluggastrechteverordnung dem nationalen Gericht keine Bedingungen für die Anrechnung vorgibt (EuGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - C-153/19, RRa 2020, 190 Rn. 32 - DER Touristik GmbH; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-354/18, RRa 2019, 280 Rn. 44 ff. - Rusu).
  • BGH, 31.08.2021 - X ZR 25/20

    Anrechnung einer Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung

    Die Fluggastrechteverordnung gibt dem nationalen Gericht auch keine Bedingungen für die Anrechnung vor (EuGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - C-153/19, RRa 2020, 190 Rn. 32 - DER Touristik GmbH; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-354/18, RRa 2019, 280 Rn. 44 ff. - Rusu).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20

    Corendon Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    Im Urteil Rusu(36) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der vom Luftfahrtunternehmen unterbreitete Vorschlag einer anderweitigen Beförderung den betroffenen Fluggästen "die Informationen liefern muss, die erforderlich sind, damit sie eine zweckdienliche Wahl treffen können, um entweder ihren Flug unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder ihre Reise zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen".

    36 Urteil vom 29. Juli 2019 (C-354/18, EU:C:2019:637).

    37 Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu (C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 53 bis 55).

  • EuGH, 29.09.2022 - C-597/20

    Die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige nationale

    Während die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 festgelegten Pauschalbeträge einen standardisierten und unverzüglichen Ausgleich darstellen, mit dem die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen vor den zuständigen Gerichten verbundenen Unannehmlichkeiten vermieden werden sollen, betrifft der in Art. 12 der Verordnung vorgesehene weiter gehende Schadensersatz einen dem betroffenen Fluggast eigenen Schaden, der individuell und nachträglich zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 28 und 36).

    Dagegen sollen die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 festgelegten Pauschalbeträge nur den Schaden ausgleichen, der für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das spezifische Ziel der nach der Verordnung Nr. 261/2004 gewährten pauschalen Ausgleichszahlung besteht gerade darin, dem Schaden, der in einem mit einer solchen Verspätung einhergehenden Zeitverlust von mindestens drei Stunden besteht und eine "Unannehmlichkeit" im Sinne dieser Verordnung darstellt, unverzüglich und standardisiert abzuhelfen, ohne dass die betroffenen Fluggäste die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen verbundenen Nachteile zu tragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 28).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-76/23

    Cobult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Wie der Gerichtshof unter Verweis auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 entschieden hat, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Informationen liefern, die erforderlich sind, damit sie eine zweckdienliche und informierte Wahl in Bezug auf die Geltendmachung des in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung treffen können, ohne dass dessen Zuerkennung eine aktive Mitwirkung des Fluggasts erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 50 bis 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18

    Anrechnung von Ausgleichsleistungen eines Reiseveranstalters als Entschädigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe führt die bloße Umleitung eines Fluges zu

  • OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 201/19

    Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung; Annullierung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-49/22

    Austrian Airlines (Vol de rapatriement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 03.09.2020 - C-530/19

    Niki Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-597/20

    LOT (Indemnisation imposée par l'autorité administrative)

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