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   EuGH, 29.07.2019 - C-469/17   

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https://dejure.org/2019,21954
EuGH, 29.07.2019 - C-469/17 (https://dejure.org/2019,21954)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-469/17 (https://dejure.org/2019,21954)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-469/17 (https://dejure.org/2019,21954)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Funke Medien NRW

  • Europäischer Gerichtshof

    Funke Medien NRW

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 2 Buchst. a - Vervielfältigungsrecht - Art. 3 Abs. 1 - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019. Funke Medien NRW GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung - Urhe...

  • doev.de PDF

    Funke Medien NRW GmbH - Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 11 GRCh

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zum Urheberrechtsschutz für militärische Lageberichte - Afghanistan-Papiere

  • kanzlei.biz

    Veröffentlichung der "Afghanistan-Papiere" möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 2 Buchst. a - Vervielfältigungsrecht - Art. 3 Abs. 1 - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Funke Medien NRW/Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einschränkung des Urheberrechts durch Informationsfreiheit bzw Pressefreiheit nur bei Vorliegen der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrecht - als Abwehrrecht des Staates gegen die Presse?

  • lto.de (Pressebericht, 29.07.2019)

    Obwohl "Zensurheberrecht" zugunsten des Staates möglich: EuGH billigt Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit der Online-Veröffentlichung der "Afghanistan Papiere"

  • datev.de (Kurzinformation)

    Informationsfreiheit und Pressefreiheit können außerhalb der Urheberrechtsrichtlinie keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Afghanistan-Papieren: Begrenzter Spielraum bei Umsetzung der Urheberrechts-RL

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlagefragen zum Urheberrecht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Funke Medien NRW

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 2 Buchst. a - Vervielfältigungsrecht - Art. 3 Abs. 1 - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2532
  • NVwZ 2019, 1592
  • GRUR 2019, 934
  • GRUR Int. 2019, 1202
  • EuZW 2019, 704
  • MMR 2019, 660
  • K&R 2019, 579
  • ZUM 2019, 751
  • afp 2019, 416
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    Der Gerichtshof hat im Übrigen insoweit bereits entschieden, dass die genannten Bestimmungen einen harmonisierten rechtlichen Rahmen bieten, der einen hohen und homogenen Schutz der Rechte auf Vervielfältigung und auf öffentliche Wiedergabe gewährleistet (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. zum Recht der öffentlichen Wiedergabe auch die Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76" Rn. 41, sowie vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a., C-275/15, EU:C:2017:144" Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts der fraglichen Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.

    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die harmonisierten Regeln in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 einzuführen, die streng geregelten unionsrechtlichen Voraussetzungen gelten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 126).

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannte Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten (vgl. entsprechend Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114" Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    Damit eine geistige Schöpfung als eine eigene des Urhebers angesehen werden kann, muss darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommen, was dann der Fall ist, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 87 bis 89).

    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Die Mitgliedstaaten sind dabei auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798" Rn. 105 und 106).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, bezüglich deren sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, haben speziell zum Zweck, der Ausübung des Rechts der Nutzer von Schutzgegenständen auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, das von besonderer Bedeutung ist, wenn es grundrechtlich geschützt ist, Vorrang vor dem Interesse des Urhebers, sich der Nutzung seines Werks widersetzen zu können, einzuräumen und diesem zugleich einen Anspruch darauf zuzugestehen, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 135).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts der fraglichen Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.

    Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 23), um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern.

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    Die Mitgliedstaaten sind daher dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192" Rn. 46, und vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe, C-149/17, EU:C:2018:841" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598" Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).

    Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771" Rn. 43, vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85" Rn. 41, und vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192" Rn. 61).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der die Unionsrechtsordnung wesentlich prägt, die Geltung des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass dieser Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und haben sie auch Verfassungsrang, geltend macht (Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107" Rn. 59).

    Führt jedoch in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, eine nationale Vorschrift oder Maßnahme das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen verschiedenen Rechten und Interessen zu finden, sind in der Richtlinie 2001/29 selbst verankert, da sie u. a. in den Art. 2 bis 4 die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber und in Art. 5 die Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte vorsieht, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden können oder sogar müssen, wobei diese Mechanismen jedoch durch nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie und durch deren Anwendung durch die nationalen Behörden zu konkretisieren sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu klären, ob militärische Lageberichte wie die im Ausgangsverfahren fraglichen oder bestimmte Elemente daraus als "Werke" im Sinne von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen sind und damit urheberrechtlich geschützt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 48).

    Um festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob der Urheber bei der Ausarbeitung dieser Berichte frei kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität der fraglichen Gegenstände zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 45 bis 47).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    Der Gerichtshof hat im Übrigen insoweit bereits entschieden, dass die genannten Bestimmungen einen harmonisierten rechtlichen Rahmen bieten, der einen hohen und homogenen Schutz der Rechte auf Vervielfältigung und auf öffentliche Wiedergabe gewährleistet (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. zum Recht der öffentlichen Wiedergabe auch die Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76" Rn. 41, sowie vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a., C-275/15, EU:C:2017:144" Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei würde die Wirksamkeit der durch die Richtlinie bewirkten Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtssicherheit gefährdet, wenn jedem Mitgliedstaat ungeachtet des in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten ausdrücklichen Willens des Unionsgesetzgebers gestattet würde, außerhalb der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Abweichungen von den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus den Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorzusehen (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76" Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
    Ein Gegenstand kann folglich nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Richtlinie 2001/29 geschützt sein, wenn er als "Werk" im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 34).

    Zum anderen ist die Einstufung als "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899" Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

  • EuGH, 01.03.2017 - C-275/15

    ITV Broadcasting u.a.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • EuGH, 02.05.2012 - C-406/10

    Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

  • EuGH, 16.12.2009 - C-429/08

    Murphy

  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

  • EuGH, 20.11.2001 - C-416/99

    Zino Davidoff - Rechtsangleichung

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EuGH, 11.09.2014 - C-117/13

    Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

  • EGMR, 10.01.2013 - 36769/08

    Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit

  • EuGH, 22.12.2010 - C-393/09

    Bezpecnostní softwarová asociace - Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG -

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    (1) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 25 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    (3) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Das schließt auch die Möglichkeit ein, dass eine Richtlinie bestimmte Fragen vollständig vereinheitlichen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 16 ff.; Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 ff.; Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 37 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 35 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 58 ff.; vgl. auch BVerfGE 118, 79 ).

    Soweit etwa für eine bestimmte Regelung des deutschen Rechts eine Determinierung durch Bestimmungen einer Richtlinie angenommen wird, gilt dies nicht zwingend auch für alle weiteren Regelungen der Richtlinie (vgl. BVerfGE 142, 74 ; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 28 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 40; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 ff.).

    Es ist vielmehr in Bezug auf die jeweilige Norm des Unionsrechts zu untersuchen, ob sie auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung verschiedener Wertungen angelegt ist, oder ob sie nur dazu dienen soll, besonderen Sachgegebenheiten hinreichend flexibel Rechnung zu tragen, dabei aber von dem Ziel der gleichförmigen Rechtsanwendung getragen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 40 m.w.N.).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-496/17, GRUR 2019, 934 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien) wie folgt entschieden:.

    Im Streitfall rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, dass die UdP tatsächlich die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 13 - Afghanistan Papiere I; zu den insoweit geltenden unionsrechtlichen Anforderungen vgl. EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 19 bis 25 - Funke Medien).

    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 22 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 40 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

    Damit hat sie nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Anforderungen an eine Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/29/EG entsprochen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 75 - Funke Medien) und damit bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch das entsprechende Erfordernis gemäß § 50 UrhG erfüllt.

    Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. Juli 2019 (GRUR 2019, 934 - Funke Medien) geklärt.

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 25 - Spiegel Online; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel-Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Zum anderen hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt darauf hingewiesen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit diese Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien NRW GmbH - Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

    Zweitens ist hinsichtlich der für das Urheberrecht geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, die Rechte zugunsten der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen begründen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Grundrechten dieser Nutzer und denen der Rechteinhaber gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), festzustellen, dass Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie 2019/790 den Mitgliedstaaten aufgibt, sicherzustellen, dass die Nutzer in jedem Mitgliedstaat von ihnen generierte Inhalte für die speziellen Zwecke von Zitaten, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien oder Pastiches hochladen und zugänglich machen dürfen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankert ist, sich aber weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW; EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat).

    aa) Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen trägt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 62] - Pelham u.a.; GRUR 2019, 934 [juris Rn. 61] - Funke Medien NRW).

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq - Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 - C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo - Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien - Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star - Rn. 29 ff.).

    Beim Recht der öffentlichen Wiedergabe handelt es sich nach Art. 3 Abs. 1 InfoSocRL um vollständig harmonisiertes Recht, so dass die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen sind und dabei das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau weder unterschritten noch überschritten werden darf (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, Funke Medien - Rn. 35; BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, Cordoba II - GRUR 2019, 813 Rn. 37 m.w.N.).

    In dieser Fallkonstellation gilt es zu verhindern, dass das Urheberrecht ohne tragfähige inhaltliche Rechtfertigung zum "Informationsrestriktionsrecht" wird (siehe hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, Anhang: Nebenurheberrecht Rn. 24, sowie Hauck/Fink, GRUR-Prax 2019, 406 ; Hoeren/Düwel, Urteilsanmerkung, MMR 2019, 660 ; Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 25. Oktober 2018 in der Rechtssache - C-469/17 - Rn. 58 ff.).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

    Zudem soll die Richtlinie 2004/48 einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite schaffen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 57, vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 42).
  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

    So kann sich beispielsweise bei schriftlichen Berichten die Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination von Wörtern ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 23] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW, mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • LG Köln, 31.07.2020 - 14 O 470/18
  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 20 U 41/19

    Veröffentlichung von Inhalten einer Verfassungsbeschwerde eines Dritten

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19

    Constantin Film Verleih - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und

  • OLG Köln, 12.05.2021 - 6 U 146/20

    Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche; Öffentliche Zugänglichmachung einer

  • LG Köln, 12.11.2020 - 14 O 163/19

    Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens auf Website nach Informationsgewährung

  • VG Darmstadt, 10.08.2020 - 6 L 107/20
  • OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
  • OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18

    Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

  • EuGH, 17.11.2022 - C-54/21

    Der Schutz der Vertraulichkeit im Bereich des öffentlichen Auftragswesens muss

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

  • OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20

    Urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung von Vitrinen-Leuchten; Werk der

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 254/20

    "Düsseldorfer Radschläger"

  • LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19

    Feindliche Übernahme

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Unterlassung von Nutzungen eines Ausschnitts eines Standbildes aus einem Video

  • OLG Braunschweig, 17.02.2022 - 2 U 47/19

    Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Tatbestandlich gefordertes "Verfügen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ;

  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 293/20

    Schutzrechte an einem technischen Reglement für Motorsportfahrzeuge Abgrenzung

  • LG Hamburg, 13.01.2023 - 308 O 242/20

    Jacken-Design

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 2 K 52.18

    Informationsbegehren über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • LG Köln, 14.11.2019 - 14 O 59/17
  • KG, 30.10.2019 - 24 U 66/19

    Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung Abmalen eines am Computer geschaffenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-160/20

    Stichting Rookpreventie Jeugd u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung,

  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
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