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   EuGH, 29.07.2019 - C-620/17   

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EuGH, 29.07.2019 - C-620/17 (https://dejure.org/2019,21948)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-620/17 (https://dejure.org/2019,21948)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-620/17 (https://dejure.org/2019,21948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Richtlinie 92/13/EWG - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Wiederaufnahme gerichtlicher Entscheidungen, die ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Juli 2019. Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe gegen F?'városi Törvényszék. Vorlage zur Vora...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Richtlinie 92/13/EWG - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Wiederaufnahme gerichtlicher ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gericht verstößt gegen EU-Recht: Haftet der Mitgliedstaat auf Schadensersatz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Fehlurteilen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 799
  • NZBau 2020, 46
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Sind die Grundsätze bzw. Bestimmungen des Unionsrechts (u. a. Art. 4 Abs. 3 EUV und das Erfordernis einheitlicher Auslegung), wie sie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), ausgelegt hat, dahin auszulegen, dass die Feststellung der Haftung wegen eines gegen das Unionsrecht verstoßenden Urteils eines letztinstanzlichen Gerichts ausschließlich auf nationales Recht bzw. auf im nationalen Recht entwickelte Kriterien gestützt werden kann? Sind, falls diese Frage verneint wird, die Grundsätze bzw. Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere die drei vom Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), entwickelten Voraussetzungen für die Haftung des "Staates" dahin auszulegen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Haftung des Mitgliedstaats wegen der Verletzung von Unionsrecht durch die Gerichte dieses Mitgliedstaats nach dem innerstaatlichen Recht zu beurteilen ist?.

    Sind die Bestimmungen bzw. Grundsätze des Unionsrechts (u. a. Art. 4 Abs. 3 EUV und das Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs) und vor allem die Urteile des Gerichtshofs zur Staatshaftung vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), und vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), dahin auszulegen, dass die Rechtskraft gegen das Unionsrecht verstoßender Urteile letztinstanzlicher Gerichte die Feststellung ausschließt, dass der Mitgliedstaat für Schäden haftet?.

    Ist die in den Urteilen vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), aufgestellte Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dahin auszulegen, dass dieser dann nicht vorliegt, wenn ein letztinstanzliches Gericht entgegen ständiger und genauestens dargestellter - und zudem durch verschiedene Rechtsgutachten untermauerter - Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf die Notwendigkeit der Zulässigkeit der Wiederaufnahme für eine Partei unumwunden mit der abwegigen Begründung zurückweist, dass das Unionsrecht - insbesondere die Richtlinien 89/665 und 92/13 - keine Regelung für die Wiederaufnahme des Verfahrens enthalte, obwohl auch dazu die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des Urteils vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067), in dem gerade die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt wird, genauestens dargestellt wurde? Wie detailliert muss unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335), die Begründung für das nationale Gericht sein, wenn abweichend von der verbindlichen Rechtsauslegung des Gerichtshofs die Wiederaufnahme nicht zugelassen wird?.

    Sind die in den Urteilen vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318), vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), entwickelten Grundsätze dahin auszulegen, dass ein Schaden nicht ersetzt werden kann, der dadurch entstanden ist, dass ein letztinstanzliches Gericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die durch eine Partei fristgerecht beantragte Wiederaufnahme, in deren Rahmen diese Partei die Erstattung der ihr entstandenen Kosten hätte beanspruchen können, nicht zulässt?.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden hat, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, soll ihnen Rechte verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen ihm und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 22).

    Dies gilt auch für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts verursacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 23).

    Zudem sind die drei in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 57).

    Denn insbesondere aufgrund des Umstands, dass eine Verletzung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durch eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, darf dem Einzelnen nicht die Möglichkeit genommen werden, den Staat haftbar zu machen, um auf diesem Weg einen gerichtlichen Schutz seiner Rechte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 34, und vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich den nationalen Gerichten, die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 100, und vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 95).

    Insoweit ist insbesondere hinsichtlich der zweiten dieser Voraussetzungen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts verursacht wurden, nur in dem Ausnahmefall haftet, dass das letztinstanzlich entscheidende nationale Gericht offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53, und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32 und 42).

    Zu den Gesichtspunkten, die dabei berücksichtigt werden können, gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. verursacht wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Organs der Europäischen Union möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende nationale Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 und 55, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25).

    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt wurde (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 26).

    Viertens hat der Mitgliedstaat, sofern die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 67, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 58, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 38).

    Nach alledem ist auf die erste, die zweite, die achte und die zehnte Frage zu antworten, dass die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts entstanden sind, den vom Gerichtshof insbesondere in Rn. 51 des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), aufgestellten Voraussetzungen unterliegt, ohne dass es ausgeschlossen wäre, dass die Haftung dieses Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann.

    Die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts entstanden sind, unterliegt den vom Gerichtshof insbesondere in Rn. 51 des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C - 224/01, EU:C:2003:513), aufgestellten Voraussetzungen, ohne dass es ausgeschlossen wäre, dass die Haftung dieses Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Sind vor dem Hintergrund der Richtlinie 89/665 bzw. der Richtlinie 92/13 das Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen, die den unionsrechtlichen Schwellenwert erreichen, und die gerichtliche Überprüfung einer in einem solchen Verfahren ergangenen Verwaltungsentscheidung unionsrechtlich von Bedeutung? Sind, falls diese Frage bejaht wird, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. die Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17), vom 16. März 2006, Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178), und insbesondere vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067), maßgeblich, was die Notwendigkeit der Zulässigkeit einer im nationalen Recht als außerordentliches Rechtsmittel ausgestalteten Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, die sich im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung einer in einem solchen Nachprüfungsverfahren ergangenen Verwaltungsentscheidung ergibt?.

    Sind die Richtlinie 89/665, speziell ihr Art. 1 Abs. 1 und 3, sowie die Richtlinie 92/13, speziell ihre Art. 1 und 2 - insbesondere im Licht der Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17), vom 16. März 2006, Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178), vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), und vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067) -, dahin auszulegen, dass mit ihnen sowie mit dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs und den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität eine nationale Regelung bzw. deren Anwendung vereinbar ist, die zur Folge hat, dass in einem zweitinstanzlichen Verfahren die Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften durch ein Urteil des Gerichtshofs, das infolge eines vor dem Erlass des zweitinstanzlichen Urteils eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens ergangen ist, von dem mit der Sache befassten Gericht wegen Verspätung zurückgewiesen wird und dass das mit dem anschließenden Wiederaufnahmeverfahren befasste Gericht die Wiederaufnahme für unzulässig hält?.

    Ist die in den Urteilen vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), aufgestellte Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dahin auszulegen, dass dieser dann nicht vorliegt, wenn ein letztinstanzliches Gericht entgegen ständiger und genauestens dargestellter - und zudem durch verschiedene Rechtsgutachten untermauerter - Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf die Notwendigkeit der Zulässigkeit der Wiederaufnahme für eine Partei unumwunden mit der abwegigen Begründung zurückweist, dass das Unionsrecht - insbesondere die Richtlinien 89/665 und 92/13 - keine Regelung für die Wiederaufnahme des Verfahrens enthalte, obwohl auch dazu die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des Urteils vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067), in dem gerade die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt wird, genauestens dargestellt wurde? Wie detailliert muss unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335), die Begründung für das nationale Gericht sein, wenn abweichend von der verbindlichen Rechtsauslegung des Gerichtshofs die Wiederaufnahme nicht zugelassen wird?.

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).

    Wie bereits entschieden wurde, verlangt das Unionsrecht nämlich nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 60, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dann, wenn für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die durch sie entstandene Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, davon, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden muss, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 62).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Sind die Bestimmungen bzw. Grundsätze des Unionsrechts (u. a. Art. 4 Abs. 3 EUV und das Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs) und vor allem die Urteile des Gerichtshofs zur Staatshaftung vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), und vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), dahin auszulegen, dass die Rechtskraft gegen das Unionsrecht verstoßender Urteile letztinstanzlicher Gerichte die Feststellung ausschließt, dass der Mitgliedstaat für Schäden haftet?.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden hat, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, soll ihnen Rechte verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen ihm und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 22).

    Zudem sind die drei in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 57).

    Zu den Gesichtspunkten, die dabei berücksichtigt werden können, gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. verursacht wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Organs der Europäischen Union möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende nationale Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 und 55, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25).

    Viertens hat der Mitgliedstaat, sofern die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 67, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 58, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 38).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 82, und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 92).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden hat, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, soll ihnen Rechte verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen ihm und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 22).

    Dies gilt auch für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts verursacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 23).

    Zu den Gesichtspunkten, die dabei berücksichtigt werden können, gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. verursacht wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Organs der Europäischen Union möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende nationale Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 und 55, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25).

    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt wurde (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 26).

    Viertens hat der Mitgliedstaat, sofern die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 67, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 58, und vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 38).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17" Rn. 26 und 27), machte Hochtief Solutions geltend, wenn ein Urteil des Gerichtshofs wegen seiner Verspätung im Hauptsacheverfahren nicht habe berücksichtigt werden können, könne und müsse es im Rahmen einer Wiederaufnahme geprüft werden.

    Sind vor dem Hintergrund der Richtlinie 89/665 bzw. der Richtlinie 92/13 das Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen, die den unionsrechtlichen Schwellenwert erreichen, und die gerichtliche Überprüfung einer in einem solchen Verfahren ergangenen Verwaltungsentscheidung unionsrechtlich von Bedeutung? Sind, falls diese Frage bejaht wird, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. die Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17), vom 16. März 2006, Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178), und insbesondere vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067), maßgeblich, was die Notwendigkeit der Zulässigkeit einer im nationalen Recht als außerordentliches Rechtsmittel ausgestalteten Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, die sich im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung einer in einem solchen Nachprüfungsverfahren ergangenen Verwaltungsentscheidung ergibt?.

    Sind die Richtlinie 89/665, speziell ihr Art. 1 Abs. 1 und 3, sowie die Richtlinie 92/13, speziell ihre Art. 1 und 2 - insbesondere im Licht der Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17), vom 16. März 2006, Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178), vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), und vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067) -, dahin auszulegen, dass mit ihnen sowie mit dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs und den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität eine nationale Regelung bzw. deren Anwendung vereinbar ist, die zur Folge hat, dass in einem zweitinstanzlichen Verfahren die Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften durch ein Urteil des Gerichtshofs, das infolge eines vor dem Erlass des zweitinstanzlichen Urteils eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens ergangen ist, von dem mit der Sache befassten Gericht wegen Verspätung zurückgewiesen wird und dass das mit dem anschließenden Wiederaufnahmeverfahren befasste Gericht die Wiederaufnahme für unzulässig hält?.

    Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17), kann diese Erwägung nicht in Frage stellen.

    Aus diesem Urteil ergibt sich nämlich, dass der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit eine mit einem entsprechenden Antrag befasste Verwaltungsbehörde verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen; Voraussetzung dafür ist u. a., dass die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, ihre Entscheidung zurückzunehmen (Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 28).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29).

    Wie bereits entschieden wurde, verlangt das Unionsrecht nämlich nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 60, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38).

    Dabei ist in jedem Fall zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung insbesondere aufgrund des Umstands, dass eine Verletzung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, dem Einzelnen nicht die Möglichkeit genommen werden darf, den Staat haftbar zu machen, um auf diesem Weg einen gerichtlichen Schutz seiner Rechte zu erlangen (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 40, und vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 58).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/13 die Mitgliedstaaten verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der von diesen Richtlinien erfassten Verfahren zur Auftragsvergabe wirksam und vor allem möglichst rasch auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rechts nachgeprüft werden können (Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 39).

    Diese Vorschriften, die die Wirtschaftsteilnehmer vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen sollen, sollen somit sicherstellen, dass in allen Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe bestehen, um die effektive Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie enthalten nur Bestimmungen über die Mindestvoraussetzungen, denen die in den nationalen Rechtsordnungen geschaffenen Nachprüfungsverfahren entsprechen müssen, um die Beachtung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42).

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Ist die in den Urteilen vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), aufgestellte Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dahin auszulegen, dass dieser dann nicht vorliegt, wenn ein letztinstanzliches Gericht entgegen ständiger und genauestens dargestellter - und zudem durch verschiedene Rechtsgutachten untermauerter - Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf die Notwendigkeit der Zulässigkeit der Wiederaufnahme für eine Partei unumwunden mit der abwegigen Begründung zurückweist, dass das Unionsrecht - insbesondere die Richtlinien 89/665 und 92/13 - keine Regelung für die Wiederaufnahme des Verfahrens enthalte, obwohl auch dazu die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des Urteils vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067), in dem gerade die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt wird, genauestens dargestellt wurde? Wie detailliert muss unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335), die Begründung für das nationale Gericht sein, wenn abweichend von der verbindlichen Rechtsauslegung des Gerichtshofs die Wiederaufnahme nicht zugelassen wird?.

    Sind die in den Urteilen vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318), vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), entwickelten Grundsätze dahin auszulegen, dass ein Schaden nicht ersetzt werden kann, der dadurch entstanden ist, dass ein letztinstanzliches Gericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die durch eine Partei fristgerecht beantragte Wiederaufnahme, in deren Rahmen diese Partei die Erstattung der ihr entstandenen Kosten hätte beanspruchen können, nicht zulässt?.

    Insoweit ist insbesondere hinsichtlich der zweiten dieser Voraussetzungen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts verursacht wurden, nur in dem Ausnahmefall haftet, dass das letztinstanzlich entscheidende nationale Gericht offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53, und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32 und 42).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-218/11

    Édukövízig und Hochtief Solutions (früher Hochtief Construction) - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Mit Urteil vom 18. Oktober 2012, Édukövízig und Hochtief Construction (C-218/11, EU:C:2012:643), entschied der Gerichtshof u. a., dass Art. 44 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber befugt ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz aufzustellen, sofern sie objektiv geeignet sind, über diese Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Auskunft zu geben, und die Mindestanforderungen der Bedeutung des betreffenden Auftrags in dem Sinne angepasst sind, dass sie objektiv einen konkreten Hinweis auf das Bestehen einer zur erfolgreichen Ausführung dieses Auftrags ausreichenden wirtschaftlichen und finanziellen Basis ermöglichen, ohne jedoch über das hierzu vernünftigerweise erforderliche Maß hinauszugehen, wobei das Kriterium der Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht allein deshalb außer Betracht bleiben kann, weil diese Anforderungen ein Element der Bilanz betreffen, das in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich ausgestaltet ist.

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts machte Hochtief Solutions zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrags geltend, dass die Frage, ob das Bilanzergebnis ein geeigneter Indikator für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters sei, ebenso wie das Urteil vom 18. Oktober 2012, Édukövízig und Hochtief Construction (C-218/11, EU:C:2012:643), letztlich nicht geprüft worden seien.

    Im Ausgangsrechtsstreit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt kennzeichnend sind, zu beurteilen, ob das F?'városi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) mit dem in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Beschluss einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, weil es das anwendbare Unionsrecht einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 18. Oktober 2012, Édukövízig und Hochtief Construction (C-218/11, EU:C:2012:643), offenkundig verkannt hat.

  • EuGH, 28.03.2019 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 28. März 2019, Verlezza u. a., C-487/17 bis C-489/17, EU:C:2019:270, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch u. a. dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 28. März 2019, Verlezza u. a., C-487/17 bis C-489/17, EU:C:2019:270, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Diese Rechtsprechung betrifft die Überwindung der Bestandskraft einer gerichtlich bestätigten Verwaltungsentscheidung und lässt sich nicht auf die Überprüfung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung übertragen, wie der Europäische Gerichtshof inzwischen klargestellt hat (Urteil vom 29. Juli 2019 - C-620/17 [ECLI:EU:C:2019:630], Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Rn. 59).

    Daher gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-234/04 [ECLI:EU:C:2006:178], Kapferer - Rn. 20 f., vom 3. September 2009 - C-2/08 [ECLI:EU:C:2009:506], Fallimento Olimpiclub - Rn. 22 f., vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 [ECLI:EU:C:2015:662], Târsia - Rn. 28 f., vom 11. November 2015 - C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen - Rn. 38 f., vom 24. Oktober 2018 - C-234/17 [ECLI:EU:C:2018:853], XC u.a. - Rn. 52 f. und vom 29. Juli 2019 - C-620/17, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Rn. 54 f.).

    Besteht für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, muss, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht wiederherzustellen (EuGH, Urteile vom 10. Juli 2014 - C-213/13, Impresa Pizzarotti - Rn. 62, vom 6. Oktober 2015 - C-69/14, Târsia - Rn. 30 und vom 29. Juli 2019 - C-620/17, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Rn. 60).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58, vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 54).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59, vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 55).

    Wie bereits entschieden wurde, verlangt das Unionsrecht nämlich nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 60, vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 56).

    Besteht hingegen für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, muss davon, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 62, vom 6. Oktober 2015, Târ?Ÿia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 30, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 60).

  • EuGH, 18.10.2022 - C-677/20

    Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte ist, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    98 Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51 und 52), vom 28. Juli 2016, Tomásová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 22 und 23), sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 35 und 36).

    Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 55), vom 28. Juli 2016, Tomásová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 42).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus)

    Zwar berührt, wie aus Rn. 82 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Richtlinie 2004/25 gemäß ihrem Art. 4 Abs. 6 nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Rechtslage in Bezug auf die Haftung von Aufsichtsstellen oder im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Angebots zu bestimmen, doch dürfen die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

    58 Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    68 Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    69 Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 52).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 dahin auslegt hat, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von den öffentlichen Auftraggebern in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge getroffenen Entscheidungen wirksam und insbesondere möglichst rasch auf Verstöße gegen das Vergaberecht der Union oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Vorschriften hin überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 50), vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 39), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 50).

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 67 bis 69), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 64).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

    Außerdem obliegt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich den nationalen Gerichten, die in der vorstehenden Randnummer angeführten Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien anzuwenden (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist insbesondere zur zweiten dieser Voraussetzungen darauf hinzuweisen, dass das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht, um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, alle Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die für den ihm vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht -

    63 Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56), vom 28. Juli 2016, Tomásová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 42).

    68 Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 82), vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 92), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 46).

    71 Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 87), vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 47), und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 49).

  • EuGH, 08.07.2021 - C-120/20

    Koleje Mazowieckie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass im Unionsrecht ein Ersatzanspruch anerkannt ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, soll den Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und schließlich besteht zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die drei in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen es nicht ausschließen, dass ein Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 69, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-278/20

    Kommission/ Spanien (Violation du droit de l'Union par le législateur) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-397/19

    Statul Român - Ministerul Finantelor Publice - Vorabentscheidungsvorlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • EuGH, 15.10.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-129/19

    Generalanwalt Bobek: Die Mitgliedstaaten müssen jedes Opfer einer vorsätzlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

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