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   EuGH, 29.07.2019 - C-654/17 P   

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EuGH, 29.07.2019 - C-654/17 P (https://dejure.org/2019,21947)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-654/17 P (https://dejure.org/2019,21947)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-654/17 P (https://dejure.org/2019,21947)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe zugunsten eines großen Investitionsvorhabens - Mit dem Binnenmarkt teilweise unvereinbare Beihilfe - Art. 107 Abs. 3 AEUV - Notwendigkeit der Beihilfe - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe zugunsten eines großen Investitionsvorhabens - Mit dem Binnenmarkt teilweise unvereinbare Beihilfe - Art. 107 Abs. 3 AEUV - Notwendigkeit der Beihilfe - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Beihilferecht: Subventionen für BMW

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beihilfenkürzung für BMW: Beihilfeverfahren als Pokerspiel?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe zugunsten eines großen Investitionsvorhabens - Mit dem Binnenmarkt teilweise unvereinbare Beihilfe - Art. 107 Abs. 3 AEUV - Notwendigkeit der Beihilfe - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Zur ersten dieser Prämissen, die die jeweiligen Beihilfenkontrollbefugnisse der Kommission und der Mitgliedstaaten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie das Gericht in Rn. 165 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, im Rahmen des mit dem AEU-Vertrag eingerichteten Kontrollsystems zum einen verpflichtet sind, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (vgl. etwa Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dementsprechend wurde gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) erlassen, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008 erging (vgl. etwa Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass staatliche Beihilfen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen (vgl. etwa Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat die Kommission durch die Verordnung Nr. 800/2008 im Wesentlichen nur ex ante die Befugnisse wahrgenommen, die ihr Art. 107 Abs. 3 AEUV für alle Beihilfen einräumt, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 65).

    Wird ein Beihilfeantrag gemäß der Verordnung Nr. 800/2008 an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gerichtet, prüft allerdings zunächst nur diese nationale Behörde unter Berücksichtigung der ihr unterbreiteten Angaben, ob die beantragte Beihilfe alle maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, die in dieser Verordnung aufgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 66 und 93).

    Umgekehrt ist eine Beihilfe, die nach dieser Verordnung gewährt wurde, obwohl nicht alle für die Gewährung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt waren, unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewährt worden und muss als rechtswidrig angesehen werden (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 99).

    In einer solchen Situation obliegt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl den nationalen Gerichten als auch den Trägern der Verwaltung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass alle Konsequenzen, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ergeben, gezogen werden, insbesondere was die Gültigkeit der Durchführungshandlungen und die Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten Beihilfen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89 bis 92, 100 und 130).

    Im Übrigen obliegt es der Kommission nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, eine solche unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 800/2008 gewährte Beihilfe entweder von Amts wegen oder im Rahmen der Beschwerde eines Beteiligten anhand der Art. 107 und 108 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 114).

    Denn auch wenn die Kommission Gruppenfreistellungsverordnungen für Beihilfen erlassen kann, um eine wirksame Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen zu gewährleisten und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, können solche Verordnungen in keiner Weise ihre Kontrollbefugnis in diesem Bereich schwächen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 38, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 60).

    Insoweit befinden sich diese Stellen auf derselben Ebene wie die potenziellen Beihilfeempfänger und müssen sich vergewissern, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit dieser Verordnung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 101 und 102).

    Wenn eine nationale Stelle eine Beihilfe unter fehlerhafter Anwendung der Verordnung Nr. 800/2008 gewährt, tut sie dies folglich unter Missachtung sowohl dieser Verordnung als auch von Art. 108 Abs. 3 AEUV (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 103).

    Denn da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Ferner habe der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), für Recht erkannt, dass der Erlass einer Mitteilung die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinde, bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV die spezifischen Umstände zu prüfen.

    In diesem Zusammenhang ist zum Zweck der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39).

    Dadurch, dass die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass der Mitteilung von 2009 entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn ein Mitgliedstaat eine Beihilfe, die den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 entspricht, bei der Kommission anmeldet, ist diese nämlich grundsätzlich verpflichtet, diese Beihilfe zu genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 107 Abs. 3 AEUV muss eine regionale Investitionsbeihilfe nämlich, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, für die Durchführung der Investition und somit für die Verwirklichung der Ziele dieser Vorschrift notwendig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104 und 105, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 49).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die fragliche Beihilfe die maßgebliche Einzelanmeldeschwelle nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/2008 überschreitet und dass eine solche Beihilfe allein aus diesem Grund, da sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, von der insbesondere in Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Freistellung von der Einzelanmeldepflicht ausgeschlossen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 30).

    Hingegen ist die Einzelanmeldeschwelle nach Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung, wie sich bereits aus den Rn. 155 und 156 des vorliegenden Urteils ergibt, insoweit ohne Belang (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 30 und 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 107 Abs. 3 AEUV muss eine regionale Investitionsbeihilfe nämlich, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, für die Durchführung der Investition und somit für die Verwirklichung der Ziele dieser Vorschrift notwendig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104 und 105, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 49).

  • EuGH, 21.07.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Diese dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, jede neue Beihilfe bei der Kommission anzumelden, wird in Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 präzisiert (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 32).

    Denn auch wenn die Kommission Gruppenfreistellungsverordnungen für Beihilfen erlassen kann, um eine wirksame Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen zu gewährleisten und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, können solche Verordnungen in keiner Weise ihre Kontrollbefugnis in diesem Bereich schwächen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 38, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 60).

    Folglich kann bei einer Beihilfe, die nach Ansicht eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllt, allein wegen dieses Umstands nicht angenommen werden, dass sie von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe genehmigt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 50).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Die Entscheidung, mit der das Gericht einem Antrag auf Zulassung als Streithelfer stattgibt, hat aber keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage, da die Streithilfe im Verhältnis zur Klage akzessorisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 121, sowie Beschluss vom 19. Juli 2017, Lysoform Dr. Hans Rosemann und Ecolab Deutschland/ECHA, C-663/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:568, Rn. 47).

    Folglich ist nur solches Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge und Gründe festgelegten Rahmen hält (vgl. etwa Urteile vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 114, sowie vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 23).

    Ein Streithelfer verfügt nicht über das Recht, neue Gründe geltend zu machen, die sich von den vom Kläger geltend gemachten unterscheiden (Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 121).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Aus dieser, insbesondere aus Rn. 57 des Urteils vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam (C-494/06 P, EU:C:2009:272), gehe nämlich hervor, dass es der Kommission obliege, zu prüfen, ob die Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen könnten, und dabei in ihrer Entscheidung stichhaltige Hinweise hinsichtlich ihrer voraussichtlichen Auswirkungen zu geben.

    Um das Vorliegen einer "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV festzustellen, bleibt die Kommission also verpflichtet, zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme den Wettbewerb verfälschen könnte, und dabei in ihrer Entscheidung alle maßgeblichen Angaben zu ihren voraussichtlichen Auswirkungen darzulegen (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 57).

  • EuG, 11.05.2015 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bayerische Motoren Werke AG (im Folgenden: BMW) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2017, Bayerische Motoren Werke/Kommission (T-671/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:599), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/632 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32009 (2011/C) (ex 2010/N), die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten von BMW für ein großes Investitionsvorhaben in Leipzig gewähren will (ABl. 2016, L 113, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

    Die Europäische Kommission begehrt mit einem Anschlussrechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 11. Mai 2015, Bayerische Motoren Werke/Kommission (T-671/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss vom 11. Mai 2015, EU:T:2015:322), mit dem dieser dem Antrag des Freistaats Sachsen auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben hat, sowie der im angefochtenen Urteil enthaltenen Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Streithilfe und über die Einbeziehung der Argumente, die der Freistaat Sachsen über diejenigen der Rechtsmittelführerin hinaus geltend gemacht hat.

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Soweit die Kommission zweitens geltend macht, aus der durch das Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730), begründeten Rechtsprechung folge, dass der Gerichtshof verpflichtet sei, die Zulässigkeit eines vor dem Gericht gestellten Antrags auf Zulassung als Streithelfer von Amts wegen zu prüfen, wenn der Streithelfer ein Anschlussrechtsmittel einlege oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, eine Stellungnahme zum Hauptrechtsmittel einreiche, so entbehrt ihr Vorbringen der Grundlage.

    Daher kann keine Parallele zu der durch das Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730), begründeten Rechtsprechung gezogen werden.

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Dies werde auch durch die Rechtsprechung zu den Beihilferegelungen bestätigt, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-127/99, T-129/99 und T-148/99, EU:T:2002:59, Rn. 228 und 229), ergebe, in dem das Gericht ausgeführt habe, dass eine Einzelbeihilfe, die von der Genehmigung der betreffenden allgemeinen Beihilferegelung nicht vollständig gedeckt sei, von der Kommission nur insoweit überprüfbar sei, als sie über die in der Genehmigungsentscheidung festgelegte Höchstgrenze hinausgehe.
  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
    Weiter folgt aus dieser Bestimmung, dass ein am Verfahren vor dem Gericht beteiligter Streithelfer, da er somit vor dieser Instanz als "Partei" und nicht mehr als "Streithelfer" gilt, das Recht hat, falls eine andere Partei ein Rechtsmittel einlegt, gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung einzureichen (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C-390/95 P, EU:C:1999:66, Rn. 20 bis 22).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

  • EuGH, 17.09.2015 - C-597/13

    Der Gerichtshof setzt die gesamtschuldnerisch mit Total France gegen Total

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

  • EuGH, 19.07.2017 - C-663/16

    Lysoform Dr. Hans Rosemann und Ecolab Deutschland / ECHA - Rechtsmittel - Art.

  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

    Eine solche Beurteilung drängt sich im Licht der in der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 132 bis 135 und 140 bis 144 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannten Kriterien, zu deren Relevanz sich die Parteien in ihren Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichts (siehe oben, Rn. 17) sowie in der mündlichen Verhandlung äußern konnten, umso stärker auf.

    Erstens ist ein Mitgliedstaat nur dann, wenn eine von ihm erlassene Beihilfemaßnahme die einschlägigen in der Verordnung Nr. 651/2014 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, von seiner Anmeldepflicht befreit; umgekehrt wurde eine Beihilfe, wenn sie nach dieser Verordnung gewährt wurde, obwohl nicht alle für ihre Gewährung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt waren, unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewährt und ist als rechtswidrig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 99, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 138).

    Zweitens obliegt es der Kommission nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589, eine solche unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 651/2014 gewährte Beihilfe entweder von Amts wegen oder im Rahmen der Beschwerde eines Betroffenen anhand der Art. 107 und 108 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens können Gruppenfreistellungsverordnungen, auch wenn die Kommission sie für Beihilfekategorien erlassen kann, um eine wirksame Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen zu gewährleisten und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, in keiner Weise ihre Kontrollbefugnis in diesem Bereich schwächen (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich viertens, dass die Kommission mit dem Erlass der Verordnung Nr. 651/2014 den nationalen Stellen keine Befugnis zur endgültigen Entscheidung in Bezug auf den Umfang der Freistellung von der Anmeldepflicht und damit in Bezug auf die Beurteilung der in dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für eine solche Freistellung übertragen hat, da sich diese Stellen insoweit auf derselben Ebene wie die potenziellen Beihilfeempfänger befinden und sich vergewissern müssen, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit der Verordnung stehen; gewährt eine nationale Stelle in fehlerhafter Anwendung der Verordnung eine Beihilfe, tut sie dies mithin unter Missachtung sowohl der Verordnung als auch von Art. 108 Abs. 3 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 101 bis 103, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 142 und 143).

    Fünftens gilt für eine Beihilfe, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 651/2014 erfüllt, allenfalls eine Vermutung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt; sowohl vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde als auch vor der Kommission kann in Frage gestellt werden, ob eine solche Beihilfe tatsächlich diesen Voraussetzungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 144).

    Sechstens ändert die Verordnung Nr. 651/2014 nichts an der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Zulässigkeit einer nach dieser Verordnung gewährten Beihilfe anhand von Art. 107 Abs. 3 AEUV, so dass allein die Kommission berechtigt ist, eine solche Beihilfe aufgrund dieser Vorschrift für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 146).

    Daher war die Kommission im vorliegenden Fall im Anschluss an die Beschwerde der Klägerin verpflichtet, eine solche Vorprüfung durchzuführen, um zu klären, ob die slowakischen Behörden die Bestimmungen der Verordnung Nr. 651/2014 korrekt angewandt oder ob sie im Gegenteil gegen ihre Anmeldepflicht verstoßen hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 138, 140 bis 144 und 146).

    In diesem Fall verstoßen die fehlende Anmeldung der Maßnahme und ihre Durchführung nämlich gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, was eine Rüge darstellt, mit der die Kommission u. a. mittels einer Beschwerde befasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 140 und 144).

    Bei diesem Vorbringen werden nämlich die in den Rn. 138 bis 144 des Urteils vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission (C-654/17 P, EU:C:2019:634), aufgestellten Grundsätze außer Acht gelassen, nach denen es der Kommission obliegt, die Beschwerde gerade deshalb zu prüfen, um zu klären, ob der Vorwurf einer Missachtung der Freistellungsvoraussetzungen und damit der Anmeldepflicht begründet ist.

    Jede andere Auslegung hätte zur Folge, dass die nationalen Behörden trotz der Erfüllung der Freistellungsvoraussetzungen nicht automatisch befugt wären, auf eine Anmeldung der fraglichen Maßnahme zu verzichten und sie durchzuführen, und weiterhin Gefahr liefen, gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59, 86, 87 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 128 und 138).

    So ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014, dass nur staatliche Beihilfen, die nicht von ihr erfasst werden, weiter der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57 bis 59, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 127 und 128).

    Die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV oder einer Gruppenfreistellungsverordnung, mit der dessen Tragweite auf der Ebene des Sekundärrechts klargestellt wird, setzt vielmehr zwingend voraus, dass die fragliche Maßnahme sämtliche Voraussetzungen des Beihilfebegriffs, einschließlich derjenigen der Verfälschung des Wettbewerbs, erfüllt, ohne dass ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen - insbesondere aufgrund der Schaffung von Überkapazitäten auf dem fraglichen Markt - erneut untersucht werden müssten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 93 und 94, sowie vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 123).

    Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Auslegung und Umsetzung der Verhaltensregeln, die sich die Kommission selbst auferlegt hat, und nicht auf die der Tragweite des Primärrechts, mit dem diese Regeln, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV zustehende Ermessen nicht vollständig ausschöpfen können, jedoch vereinbar seien müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 71 und 72, vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 83).

    Durch den Erlass solcher Verhaltensregeln und indem sie durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt die Kommission selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Regeln abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz geahndet würde (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Bestimmungen stellen ebenfalls das Ergebnis einer ex ante erfolgten Wahrnehmung der der Kommission durch Art. 107 Abs. 3 AEUV verliehenen Befugnisse dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 65 und 102, sowie vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 135), sind aber im Unterschied zu Verhaltensregeln rechtlich verbindlich und in der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar anwendbar.

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Folglich ist nur solches Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge und Gründe festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 50).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anmeldepflicht ist somit unerlässlich, damit die Kommission die ihr durch die Art. 107 und 108 AEUV übertragene Überwachungsaufgabe im Bereich der staatlichen Beihilfen in vollem Umfang wahrnehmen und insbesondere in Ausübung ihrer diesbezüglichen ausschließlichen Zuständigkeit unter der Kontrolle der Unionsgerichte die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV beurteilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 79 und 146).

    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98, sowie vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 145).

  • EuG, 21.12.2021 - T-209/15

    Gmina Kosakowo / Kommission

    L'appréciation de la compatibilité de mesures d'aide avec le marché intérieur, au titre de l'article 107, paragraphe 3, TFUE, relève de la compétence exclusive de la Commission, agissant sous le contrôle des juridictions de l'Union (voir arrêt du 29 juillet 2019, Bayerische Motoren Werke et Freistaat Sachsen/Commission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, point 79 et jurisprudence citée).

    À cet égard, la Commission bénéficie d'un large pouvoir d'appréciation dont l'exercice implique des évaluations complexes d'ordres économique et social (voir arrêt du 29 juillet 2019, Bayerische Motoren Werke et Freistaat Sachsen/Commission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, point 80 et jurisprudence citée).

    Dans l'exercice de ce pouvoir d'appréciation, la Commission peut adopter des lignes directrices afin d'établir les critères sur la base desquels elle entend évaluer la compatibilité, avec le marché intérieur, de mesures d'aide envisagées par les États membres (voir arrêt du 29 juillet 2019, Bayerische Motoren Werke et Freistaat Sachsen/Commission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, point 81 et jurisprudence citée).

    En adoptant de telles règles de conduite et en annonçant par leur publication qu'elle les appliquera aux cas concernés par celles-ci, la Commission s'autolimite dans l'exercice dudit pouvoir d'appréciation et ne saurait, en principe, se départir de ces règles sous peine de se voir sanctionner, le cas échéant, au titre d'une violation de principes généraux du droit, tels que l'égalité de traitement (voir arrêt du 29 juillet 2019, Bayerische Motoren Werke et Freistaat Sachsen/Commission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, point 82 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

    Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-647/19

    Die Kommission muss neu prüfen, ob der 2014 erfolgte Verkauf des Nürburgrings mit

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn er mit einem Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst ist, verpflichtet ist, gegebenenfalls von Amts wegen über die zwingend zu beachtende Rüge einer Verkennung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer von einem Einzelnen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Nichtigkeitsklage zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die gerichtliche Nachprüfung auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen, des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch zu beschränken ist (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar bedeutet die Selbstbeschränkung der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens, dass sie grundsätzlich nicht von den von ihr festgelegten Normen abweichen darf, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den der Gleichbehandlung geahndet würde (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-32/22

    Anheuser-Busch Inbev und Ampar/ Magnetrol International und Kommission

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass gegen die Entscheidung, mit der das Gericht einem Antrag auf Zulassung als Streithelfer stattgibt, kein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass gegen die Entscheidung, mit der das Gericht einem Antrag auf Zulassung als Streithelfer stattgibt, kein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 29 und 30).
  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die gerichtliche Nachprüfung auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen, des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch zu beschränken ist (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar bedeutet die Selbstbeschränkung der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens, dass sie grundsätzlich nicht von den von ihr festgelegten Normen abweichen darf, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den der Gleichbehandlung geahndet würde (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-74/22

    Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission

  • EuGH, 24.09.2020 - C-516/19

    NMI Technologietransfer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 06.10.2021 - C-53/19

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-50/19

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

  • EuGH, 06.10.2021 - C-52/19

    Banco Santander/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18

    Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-226/20

    Eurofer / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuGH, 19.12.2019 - C-442/18

    EZB/ Espírito Santo Financial (Portugal) - Rechtsmittel - Verweigerung des

  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • VG Würzburg, 09.12.2019 - W 10 S 19.31482

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung in den Kongo

  • EuG, 10.05.2023 - T-513/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

  • EuG, 24.03.2022 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • VG Würzburg, 09.12.2019 - W 10 S 19.31484

    Abschiebungsandrohung gegenüber Kleinstkind in den Kongo

  • VG Würzburg, 10.01.2020 - W 10 K 19.31481

    Verfolgungsgeschichte unglaubhaft

  • VG Würzburg, 10.01.2020 - W 10 K 19.31483

    Interner Schutz in der Demokratischen Republik Kongo

  • EuG, 10.05.2023 - T-289/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

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