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   EuGH, 29.07.2019 - C-659/17   

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EuGH, 29.07.2019 - C-659/17 (https://dejure.org/2019,21946)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-659/17 (https://dejure.org/2019,21946)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-659/17 (https://dejure.org/2019,21946)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda Napoletana Mobilità

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beschäftigungsbeihilfen - Befreiung von den Sozialbeiträgen für Ausbildungs- und Arbeitsverträge - Entscheidung 2000/128/EG - Italienische Beihilferegelungen für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung - Teilweise ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Juli 2019. Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Azienda Napoletana Mobilità SpA. V...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beschäftigungsbeihilfen - Befreiung von den Sozialbeiträgen für Ausbildungs- und Arbeitsverträge - Entscheidung 2000/128/EG - Italienische Beihilferegelungen für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung - Teilweise ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist hervorzuheben, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wäre nämlich erwiesen, dass ANM in diesem Zeitraum auf solchen anderen Märkten tätig war, ließe sich nicht ausschließen, dass die Sozialbeitragsentlastungen, die diesem Unternehmen aufgrund der im Ausgangsverfahren streitigen italienischen Regelung zugutekamen, auf diesen anderen Märkten den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben, es sei denn, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekamen und die Gefahr der Quersubventionierung ausgeschlossen war, indem nachgewiesen wird, dass durch eine geeignete getrennte Buchführung gewährleistet war, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekommen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 51, und vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 42).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Daher hängt die Voraussetzung, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste ab (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415" Rn. 82, und vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 69).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits 1995 begonnen haben, einzelne Verkehrsmärkte dem Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, so dass bereits in jenem Zeitraum mehrere Unternehmen ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anboten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 79).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen haben die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Rückforderung eines Vorteils in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Vorteil in Bezug auf den jeweiligen Empfänger geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 64 und 115).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Wäre nämlich erwiesen, dass ANM in diesem Zeitraum auf solchen anderen Märkten tätig war, ließe sich nicht ausschließen, dass die Sozialbeitragsentlastungen, die diesem Unternehmen aufgrund der im Ausgangsverfahren streitigen italienischen Regelung zugutekamen, auf diesen anderen Märkten den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben, es sei denn, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekamen und die Gefahr der Quersubventionierung ausgeschlossen war, indem nachgewiesen wird, dass durch eine geeignete getrennte Buchführung gewährleistet war, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekommen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 51, und vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 42).
  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Daher hängt die Voraussetzung, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste ab (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415" Rn. 82, und vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 69).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat die Kommission im 65. Erwägungsgrund der Entscheidung nämlich allgemein ausgeführt, dass die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung vorgesehenen selektiven Sozialbeitragsentlastungen den Wettbewerb verfälschten und dass, weil sich diese Auswirkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zeigten, dieser beeinträchtigt werde, wobei der 66. Erwägungsgrund der Entscheidung diese Beurteilung nur am Beispiel des Produktionssektors erläutert hat (Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88).
  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Dès lors, elle pouvait valablement considérer que les financements accordés à Femern affectent les échanges entre les États membres, ce d'autant plus que la satisfaction de cette condition ne saurait dépendre de la nature locale ou régionale des services de transport fournis (voir, en ce sens, arrêts du 14 janvier 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, point 69, et du 29 juillet 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, point 31).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Erstens ist es nämlich zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 114, sowie vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 27).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Im Übrigen gehe aus den Urteilen vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, im Folgenden: Urteil Arriva Italia) und vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità (C-659/17, EU:C:2019:633, im Folgenden: Urteil Azienda Napoletana Mobilità) hervor, dass der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, dass die freihändige Vergabe ausschließlicher Rechte den Wettbewerb um den Markt gerade dann nicht ausschließe, wenn der Staat nicht daran gehindert werde, Ausschreibungen betreffend den Betrieb und die Verwaltung der Eisenbahnnetze durchzuführen.

    In diesem Sinne unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der im angeführten Urteil Azienda Napoletana Mobilità untersucht wurde, in dem es um den Betrieb öffentlicher Nahverkehrsdienste ging.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    Um festzustellen, dass es sich um einen Markt handelte, um den der Wettbewerb ausgeschlossen war, müsste jedoch nachgewiesen werden, dass die Region Apulien durch Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen verpflichtet war, den Betrieb dieser Infrastruktur und diese Dienstleistungen ausschließlich an dieses Unternehmen zu vergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 38).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 20).
  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 114, vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 27, und vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

    52 Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15), vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 17), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40), vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 38), vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17), und vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità (C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

    50 Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità (C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

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