Rechtsprechung
   EuGH, 29.09.1998 - C-191/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,124
EuGH, 29.09.1998 - C-191/95 (https://dejure.org/1998,124)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.1998 - C-191/95 (https://dejure.org/1998,124)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 1998 - C-191/95 (https://dejure.org/1998,124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Kollegialprinzip - Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG - Jahresabschluß - Sanktionen im Fall der Nichtoffenlegung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    1 Kommission - Kollegialprinzip - Tragweite

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Nichtvorsehen geeigneter Sanktionen durch einen Mitgliedstaat für den Fall, dass Kapitalgesellschaften die ihnen obliegende Offenlegung des Jahresabschlusses unterlassen; Durchsetzung der Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften; Erforderlichkeit der Verschärfung ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 155; ; EG-Vertrag Art. 169; ; Richtlinie 68/151/EWG; ; Richtlinie 78/660/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Kommission - Kollegialprinzip - Tragweite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION, DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ABZUGEBEN UND KLAGE ZU ERHEBEN, DEM KOLLEGIALPRINZIP

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Publizitätspflicht: Deutsche Regierung unter Druck

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 151/68 Art 58, Richtlinie 68/151/EWG Art 58, EWGRL 660/78 Art 54, Richtlinie 78/660/EWG Art 54
    Sanktionen gegen Gesellschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtvorsehen von geeigneten Sanktionen gemäß der Ersten Richtlinie zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2356 (Ls.)
  • ZIP 1998, 1716
  • EuZW 1998, 758
  • WM 1998, 2525
  • DVBl 1999, 158
  • BB 1998, 2200
  • DB 1998, 2106
  • NZG 1998, 902
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ist Teil eines Vorverfahrens (Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142/80 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 15), das keine bindenden rechtlichen Wirkungen für den Adressaten der mit Gründen versehenen Stellungnahme entfaltet.

    Nach dem System der Artikel 169 bis 171 des Vertrages kann sich nur aus einem Urteil des Gerichtshofes ergeben, welche Rechte und Pflichten die Mitgliedstaaten haben und wie ihr Verhalten zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne das Urteil Essevi und Salengo, Randnrn. 15 f.).

    Der mit Gründen versehenen Stellungnahme kommt eine rechtliche Wirkung somit nur im Hinblick auf die Anrufung des Gerichtshofes zu (Urteil Essevi und Salengo, Randnr. 18); kommt der Staat dieser Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Starfruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 12).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-158/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Dieses vorprozessuale Verfahren soll es dem Mitgliedstaat erlauben, freiwillig seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen oder gegebenenfalls seine Auffassung zu rechtfertigen (Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 60, in der Rechtssache C-158/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnr. 56, und in der Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 103).

    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 15).

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, daß in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muß, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist (vgl. in diesem Sinn das zitierte Urteil vom 16. September 1997, Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Hierzu genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof im Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843, Randnrn.

    In dem Urteil Daihatsu Deutschland hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 6 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt.

  • EuGH, 27.11.1990 - 200/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Eine solche Entscheidung steht im Ermessen dieses Organs (siehe u. a. Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 9) und kann nicht als Maßnahme der Verwaltung oder Geschäftsführung eingestuft werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf interne Umstände berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 10, vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509, Randnr. 21, und vom 29. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-109/94, C-207/94 und C-225/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1791, Randnr. 11).

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Letztere ist nur ein Abschnitt eines vorprozessualen Verfahrens, das gegebenenfalls zur Anrufung des Gerichtshofes führt (Urteil vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, Randnr. 36).

    Dieses vorprozessuale Verfahren soll es dem Mitgliedstaat erlauben, freiwillig seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen oder gegebenenfalls seine Auffassung zu rechtfertigen (Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 60, in der Rechtssache C-158/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnr. 56, und in der Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 103).

  • EuGH, 10.05.1995 - C-422/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Die Anwendung von Artikel 169 ist nämlich eines der Mittel der Kommission, um dafür zu sorgen, daß die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Vertrages und die auf seiner Grundlage von den Organen erlassenen Bestimmungen anwenden (Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-422/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-1097, Randnr. 16).

    Im Rahmen ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages ist die Kommission für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Der mit Gründen versehenen Stellungnahme kommt eine rechtliche Wirkung somit nur im Hinblick auf die Anrufung des Gerichtshofes zu (Urteil Essevi und Salengo, Randnr. 18); kommt der Staat dieser Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Starfruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 12).
  • EuGH, 08.02.1983 - 124/81

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Denn die Möglichkeit zur Äußerung stellt für den betreffenden Staat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu müssen, eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substantielles Formerfordernis des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist (Urteil vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203, Randnr. 6).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 15).
  • EuGH, 07.04.1992 - C-45/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf interne Umstände berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 10, vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509, Randnr. 21, und vom 29. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-109/94, C-207/94 und C-225/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1791, Randnr. 11).
  • EuGH, 29.06.1995 - C-109/94

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 19.02.1991 - C-374/89

    Kommission / Belgien

  • EuGH - 18/85 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 31.01.1984 - 74/82

    Kommission / Irland

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55).

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, daß in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muß, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 56).

    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 54).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42).

    Zwar werden die Vorschriften der Richtlinie 75/442 n. F. im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht ausdrücklich aufgeführt, doch werden sie in deren Text unter den von der Kommission angeführten Bestimmungen genannt (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 18).

    Nach dieser Bestimmung und nach Artikel 169 des Vertrages hat die Kommission die Aufgabe, im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft von Amts wegen die Ausführung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen aufzudecken, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, und vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 21).

    In Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages kann die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen, daß das mit einer Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 22).

    Diese Frage hat mit der Möglichkeit für den einzelnen, sich gegenüber dem Staat unmittelbar auf unbedingte sowie hinreichend klare und genaue Vorschriften einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, nichts zu tun (vgl. Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 26).

  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    Außerdem kann sich nach dem System der Art. 226 EG bis 228 EG nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben, welche Rechte und Pflichten die Mitgliedstaaten haben und wie ihr Verhalten zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. Mai 1981, Essevi und Salengo, 142/80 und 143/80, Slg. 1981, 1413, Randnrn. 15 und 16, und vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C-191/95, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 45).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Demgemäß müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt sein (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnr. 18, und Kommission/Finnland, Randnr. 80).

    24 Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 56, Kommission/Spanien, Randnr. 19, und Kommission/Finnland, Randnr. 81).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht