Rechtsprechung
   EuGH, 29.09.2011 - C-521/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,307
EuGH, 29.09.2011 - C-521/09 P (https://dejure.org/2011,307)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2011 - C-521/09 P (https://dejure.org/2011,307)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2011 - C-521/09 P (https://dejure.org/2011,307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Elf Aquitaine / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Elf Aquitaine SA gegen Europäische Kommission.

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines ...

  • EU-Kommission

    Elf Aquitaine / Kommission

  • Betriebs-Berater

    Zurechnung eines Kartells bei Beteiligung der Tochtergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • handelsblatt.com (Rechtsprechungsübersicht)

    Neues zur Konzernhaftung für Kartellverstöße

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zurechnung eines Kartells bei Beteiligung der Tochtergesellschaft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2009 von der Elf Aquitaine SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 in der Rechtssache T-174/05, Elf Aquitaine/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    Das Gericht habe die der Verfolgungsbehörde obliegende Beweislast in unzulässiger Weise umgekehrt, insbesondere indem es die Indizien aus dem Bündel, das die Rechtsmittelführerin der Kommission in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 65), vorgelegt habe, eines nach dem anderen zurückgewiesen habe.

    Entsprechend den Vorgaben, die sich aus dem oben genannten Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergäben, beziehe sich dieses Bündel auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihrer Tochtergesellschaft und ihr selbst, die geeignet seien, nachzuweisen, dass sie und ihre Tochtergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellten.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 37).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60, General Química u. a./Kommission, Randnr. 39, und ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 97).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Commission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr 61; General Química u. a./Kommission, Randnr. 40, und ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 98).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

    56 und 57 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission, um in einem konkreten Fall die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu vermuten, neben den Indizien für die Anwendbarkeit und das Eingreifen dieser Vermutung keine zusätzlichen Indizien beibringen muss (vgl. auch in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).

    56, 57 und 80 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass das Eingreifen der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängt (vgl. auch in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    Der kontradiktorische Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung erstreckt, soll es ihr ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.

    Zum Abschnitt der Voruntersuchung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese dann beginnt, wenn die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die ihr der Unionsgesetzgeber verliehen hat, Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Einheiten haben (vgl. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 182, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnr. 38).

    Folglich kann sie die Verteidigungsrechte erst nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte umfassend geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    Hinsichtlich der Begründetheit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnrn.

    Doch ist die Kommission in einem solchen Kontext nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 89, und Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 167).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    315 und 316, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Randnr. 47, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 59).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission eine Einheit in jedem Fall bereits ab der ersten gegenüber dieser ergriffenen Maßnahme sogar auf die Möglichkeit von auf das Wettbewerbsrecht der Union gestützten Ermittlungs- oder Verfolgungsmaßnahmen hinweisen muss, vor allem, wenn dadurch die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung unangemessen beeinträchtigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, Randnr. 60).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    Hinsichtlich der Begründetheit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).

    Unter diesem Blickwinkel muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 35 und Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 130).

  • EuG, 30.09.2009 - T-174/05

    Elf Aquitaine / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Elf Aquitaine SA (im Folgenden: Elf Aquitaine oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2009, Elf Aquitaine/Kommission (T-174/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die in erster Linie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4876 endg.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2009, Elf Aquitaine/Kommission (T-174/05), wird aufgehoben.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-199/01

    IPK-München / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (vgl. Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 84, vom 29. April 2004, 1PK-München und Kommission, C-199/01 P und C-200/01 P, Slg. I-4627, Randnr. 66, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 463).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-1177, Randnr. 145, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 462).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich eine Vermutung - selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist - innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel angemessen ist, wenn die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und wenn die Verteidigungsrechte gewahrt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-12073, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
    Daher hat der Gerichtshof hinsichtlich der Einhaltung einer angemessenen Frist sinngemäß entschieden, dass die Beurteilung der Quelle etwaiger Beeinträchtigungen der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den kontradiktorischen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens beschränkt sein darf, sondern sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Randnrn. 49 und 50, und vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 23.04.2009 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuGH, 30.03.2000 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • RG, 01.09.1937 - V 2/37

    Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Somit muss die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen handele es sich weder um eine Regelung über die Haftung für das Verhalten eines anderen noch um eine Rückgriffshaftung der Gesellschafter juristischer Personen, sondern um eine Haftungsregelung, die daher rühre, dass die betreffenden Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellten (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09, Slg. 2011, I-8947, Randnr. 88).

    In ihrer Erwiderung machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, wie aus dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission hervorgehe, sei die Rechtmäßigkeit der Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe, im Hinblick auf Art. 6 EMRK noch ungeklärt.

    Insbesondere in den Erwägungsgründen 629, 630 und 631 werde diese aber nur oberflächlich begründet, was dem vom Gerichtshof im Urteil Elf Aquitaine/Kommission aufgestellten Maßstab nicht genüge.

    Der Begriff des Unternehmens wurde von den Unionsgerichten näher bestimmt und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft, die vollständig oder fast vollständig im Eigentum ihrer Muttergesellschaft steht, soll u. a. ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln und insbesondere gegen Art. 81 EG verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte, einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 59).

    Sie ist indessen widerlegbar, und die Einrichtungen, die die fragliche Vermutung widerlegen wollen, können alle Gesichtspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft anführen, die sie als geeignet für den Nachweis ansehen, dass die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellen, sondern die Tochtergesellschaft sich auf dem Markt autonom verhält (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.

    73 und 74, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Erstens entspreche die streitige Entscheidung nicht der ständigen Entscheidungspraxis, sondern stelle eine Änderung der Beurteilungsweise dar, nach der sich die Anwendung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaften auf ihre Tochtergesellschaften bestimme und die in der Rechtssache, in der das Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) ergangen sei, hervorgehoben worden sei.

    Unter Berufung auf das Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) (insbesondere auf seine Rn. 160 und 167) vertritt Total die Auffassung, dass die Kommission entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 123 des angefochtenen Urteils nicht alle von ihr vorgelegten Beweise geprüft habe.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von dem des Urteils Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620), in welchem die Frage der Begründung der Zurückweisung der Argumente der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses im ersten Rechtszug gerade aufgeworfen worden war(42).

    ii) Tragweite der Begründungspflicht nach dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620).

    Wenn man nämlich von den Erkenntnissen des Urteils Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) ausgehe, habe der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass mit der Verpflichtung der Kommission, die streitige Entscheidung mit "einer ausführlichen Darlegung" der Gründe zu versehen, aus denen die Kommission die von der klagenden Muttergesellschaft vorgebrachten Gesichtspunkte nicht als ausreichend angesehen habe, um die in dieser Entscheidung herangezogene Vermutung zu widerlegen, einhergehe, dass das Gericht besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen habe, ob die Kommission dieser Verpflichtung nachgekommen sei (Rn. 167 des Urteils).

    Ich weise darauf hin, dass laut dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) im Fall einer Kommissionsentscheidung die im Hinblick auf bestimmte Adressaten ausschließlich auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt ist, die Kommission - da diese Vermutung andernfalls praktisch nicht zu widerlegen wäre - auf jeden Fall verpflichtet ist, diesen Adressaten angemessen die Gründe darzulegen, aus denen die geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausgereicht haben, um die Vermutung zu widerlegen.

    Erstens scheint mir, wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, dass sowohl der Wortlaut der Entscheidung der Kommission als auch die besonderen Umstände, die zu ihrem Erlass geführt haben, von denen zu unterscheiden sind, die dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) zugrunde lagen.

    38 - C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150 bis 165.

    40 - Vgl. u. a. Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 - Vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 144 bis 155).

    der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 - MCAA) (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2011:620, Rn. 163 bis 167).

    47 - Vgl. Rn. 170 des Urteils Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620).

  • EuG, 27.11.2014 - T-517/09

    Alstom / Kommission

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 253 EG vorgesehene Begründungspflicht eine wesentliche Formvorschrift darstellt, die von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 146).

    Unter diesem Blickwinkel muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile Frankreich/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2001:178, Rn. 35, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 147).

    Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich so aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 145, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 462, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 148).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 166 und 178, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 150).

    Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn diese Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 58, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54).

    Der Umstand, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens bilden, erlaubt es der Kommission demnach, eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 38, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben, und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 39, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 40, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss daher keine Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft und erst recht keine Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88).

    Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf eine Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, grundsätzlich eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 152).

    Die Verpflichtung der Kommission, ihre Entscheidungen insoweit zu begründen, ergibt sich vor allem aus der Widerlegbarkeit dieser Vermutung, zu deren Widerlegung die Betroffenen einen Beweis zu den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften erbringen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 153).

    Doch ist die Kommission in einem solchen Kontext nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 154).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg, EU:C:1981:284, Rn. 22, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg, EU:C:2002:530, Rn. 84, vom 29. April 2004, 1PK-München und Kommission, C-199/01 P und C-200/01 P, Slg, EU:C:2004:249, Rn. 66, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 149).

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44), so dass es für das Gericht nicht in Frage kommt, im Rahmen der Überprüfung der Beachtung der Begründungspflicht die materielle Rechtmäßigkeit der von der Kommission zur Rechtfertigung ihres Beschlusses angeführten Gründe zu prüfen.

    Nach der Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die dem angefochtenen Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Drittens trifft es in Bezug auf die Rüge der Klägerin, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei widersprüchlich, zwar zu, dass die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein muss und insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen darf, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).
  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    First, it should be borne in mind that the statement of reasons required by Article 296 TFEU must be appropriate to the measure at issue and must disclose in a clear and unequivocal fashion the reasoning followed by the institution which adopted that measure in such a way as to enable the persons concerned to ascertain the reasons for it and to enable the competent court to exercise its power of review (see judgment of 29 September 2011 in Elf Aquitaine v Commission, C-521/09 P, ECR, EU:C:2011:620, paragraph 147 and the case-law cited).

    It should be borne in mind, however, that the obligation laid down in Article 296 TFEU to state adequate reasons is an essential procedural requirement that must be distinguished from the question whether the reasoning is well founded, which goes to the substantive legality of the measure at issue (judgment in Elf Aquitaine v Commission, cited in paragraph 507 above, EU:C:2011:620, paragraph 146 and 148 and the case-law cited).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Wenn in einer Entscheidung festgestellt wird, dass eine Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften ein und dasselbe Unternehmen zur Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bildete, muss diese Entscheidung daher, um als hinreichend begründet angesehen werden zu können, eine Darlegung der Gründe enthalten, die diese Feststellung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C-196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 100, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 152).

    Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 160 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass eine Wettbewerbsbehörde, wenn sie sich bei der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Muttergesellschaft wegen des Verhaltens des Unternehmens, das die Muttergesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einer anderen Gesellschaft, die damals ihre Tochtergesellschaft war, bildete, auf die Vermutung eines bestimmenden Einflusses - die sich daraus ergab, dass diese Muttergesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der anderen Gesellschaft hielt - stützte, obwohl die Muttergesellschaft im Verwaltungsverfahren konkrete Anhaltspunkte zur Widerlegung dieser Vermutung vorgebracht hatte, ihrer Begründungspflicht nur dann gerecht wird, wenn sie in angemessener Weise die Gründe darlegt, aus denen diese Anhaltspunkte die Vermutung nicht widerlegen konnten (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 153).

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74, sowie vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    26 In diesem Sinne, bei einer unmittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft in Höhe von 100 %, vgl. bereits Urteil vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 50), in der Folge bestätigt durch das Urteil Akzo, Rn. 60. Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil Goldman Sachs, Rn. 32. Seit dem Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 63), hat der Gerichtshof die Geltung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auch für Beteiligungen von etwas weniger als 100 % (im vorliegenden Fall eine Beteiligung von 98 %) bejaht.

    31 Vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 59), und zuletzt Urteil Goldman Sachs, Rn. 38. Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses verletzt nach ständiger Rechtsprechung auch nicht die Unschuldsvermutung, da sie keine Vermutung der Schuld einer dieser beiden Gesellschaften begründet (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung) und widerlegbar ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C-243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Bis heute wurde die Anwendung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von den Unionsgerichten nur aus Gründen eines Begründungsmangels bei der Widerlegung der Gegenbeweise der betroffenen Gesellschaften, vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 144 bis 171), vom 16. Juni 2011, L'Air liquide/Kommission (T-185/06, EU:T:2011:275), oder einer Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T-24/05, EU:T:2010:453), beanstandet.

    53 Vgl. u. a. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 88), vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60), und vom 30. September 2009, Arkema/Kommission (T-168/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:367, Rn. 77).

  • EuG, 20.12.2023 - T-106/17

    JPMorgan Chase u.a. / Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

  • EuG, 10.09.2019 - T-741/17

    Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/ EASA

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • EuG, 16.12.2020 - T-236/17

    Balti Gaas/ Kommission und INEA

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

  • EuG, 29.02.2016 - T-267/12

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

  • EuG, 08.07.2020 - T-576/18

    Crédit agricole/ EZB

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 03.05.2018 - T-168/16

    Grizzly Tools / Kommission - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von

  • EuG, 30.03.2022 - T-341/17

    British Airways / Kommission

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • OLG München, 09.02.2012 - U 3283/11

    Gesamtschuldnerinnenausgleich unter mehreren Unternehmen bei einer von der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuGH, 11.06.2020 - C-114/19

    Kommission/ Di Bernardo - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines

  • EuGH, 10.07.2019 - C-39/18

    Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 22.04.2015 - T-320/09

    Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

  • EuG, 29.02.2016 - T-251/12

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 26.09.2014 - T-630/13

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • EuGH, 16.02.2017 - C-95/15

    H&R ChemPharm / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 29.02.2016 - T-270/12

    Panalpina World Transport (Holding) u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 16.02.2017 - C-94/15

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuGH, 16.02.2017 - C-90/15

    Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 02.02.2022 - T-27/19

    Pilatus Bank und Pilatus Holding/ EZB

  • EuG, 06.12.2023 - T-48/22

    Tschechische Republik/ Kommission

  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • EuG, 16.12.2015 - T-9/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission mehreren

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuG, 16.12.2015 - T-48/11

    British Airways / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

  • EuGH, 30.04.2020 - C-560/18

    Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadzen Rozrywkowych / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-589/15

    Anagnostakis / Kommission - Rechtsmittel - Bürgerinitiative ,Eine Million

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • EuG, 08.02.2023 - T-295/20

    Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13

    Simon, Evers & Co - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 384/96 -

  • EuG, 16.12.2020 - T-515/18

    Fakro/ Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

  • EuG, 04.02.2021 - T-352/18

    Germann Avocats/ Kommission

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat

  • EuG, 03.07.2018 - T-616/15

    Transtec / Kommission - EEF - AKP-Staaten - Cotonou-Abkommen - Programm zur

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

  • EuG, 25.06.2020 - T-737/18

    Siberia Oriental/ CPVO (Siberia)

  • EuG, 21.01.2016 - T-443/13

    Makhlouf / Rat

  • EuG, 16.12.2015 - T-46/11

    Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission

  • EuG, 06.03.2015 - T-513/13

    Braun Melsungen / HABM (SafeSet) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 16.05.2019 - T-228/18

    Transtec/ Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-40/11

    Latam Airlines Group und Lan Cargo / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-63/11

    Air France / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-62/11

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 25.11.2020 - T-166/19

    Bronckers/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 16.12.2015 - T-43/11

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-38/11

    Cathay Pacific Airways / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-28/11

    Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission

  • EuG, 08.07.2020 - T-661/18

    Securitec/ Kommission

  • EuG, 12.12.2017 - T-35/16

    Sony Computer Entertainment Europe / EUIPO - Vieta Audio (Vita) - Unionsmarke -

  • EuG, 16.12.2015 - T-36/11

    Japan Airlines / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 26.09.2017 - T-564/10

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

  • EuG, 16.02.2017 - T-145/15

    Rumänien / Kommission - EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der

  • EuG, 16.12.2015 - T-56/11

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-39/11

    Cargolux Airlines / Kommission

  • EuG, 04.04.2019 - T-5/17

    Sharif / Rat

  • EuG, 21.01.2016 - T-62/14

    BR IP Holder / OHMI - Greyleg Investments (HOKEY POKEY)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht