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   EuGH, 29.09.2022 - C-235/21   

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https://dejure.org/2022,26371
EuGH, 29.09.2022 - C-235/21 (https://dejure.org/2022,26371)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2022 - C-235/21 (https://dejure.org/2022,26371)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2022 - C-235/21 (https://dejure.org/2022,26371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    RAIFFEISEN LEASING

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - Finanzierungsleasingvertrag - Mehrwertsteuerschuldner - Möglichkeit, einen schriftlichen Vertrag einer Rechnung gleichzustellen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 203; Finanzierungsleasingvertrag; Mehrwertsteuerschuldner; Möglichkeit, einen schriftlichen Vertrag einer Rechnung gleichzustellen

  • Betriebs-Berater

    Möglichkeit, einen schriftlichen Vertrag einer Rechnung gleichzustellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - Finanzierungsleasingvertrag - Mehrwertsteuerschuldner - Möglichkeit, einen schriftlichen Vertrag einer Rechnung gleichzustellen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung von Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG: Finanzierungsleasingvertrag kann Rechnung sein

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 2269
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-235/21
    Was Art. 226 der Richtlinie 2006/112 betrifft, sollen die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 27).

    Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Angaben verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 43).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-48/20

    P. (Cartes de carburant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-235/21
    Insoweit hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass die in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Aussteller dieser Rechnung geschuldet wird, auch wenn jeder tatsächlich steuerpflichtige Umsatz fehlt (Urteil vom 18. März 2021, P [Tankkarten], C-48/20, EU:C:2021:215, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    203 der Richtlinie 2006/112 soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug nach dieser Richtlinie ergeben kann (Urteil vom 18. März 2021, P [Tankkarten], C-48/20, EU:C:2021:215, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer,

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-235/21
    Dieses Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer infolge der Ausstellung einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen sei, auch dann entstehen könne, wenn die Rechnung bestimmte Angaben nicht enthalte, die nach der Richtlinie 2006/112 zu machen seien, u. a. wenn der Ort der in Rechnung gestellten Dienstleistung nicht angegeben sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 04.07.2013 - C-572/11

    Menidzherski biznes reshenia

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-235/21
    Zwar ist das Vorliegen und die ordnungsgemäße Ausstellung einer Rechnung nicht automatisch an das Recht auf Vorsteuerabzug gekoppelt, in dem Sinn, dass erstens dieses Recht grundsätzlich an die tatsächliche Bewirkung der in Rede stehenden Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen geknüpft ist und zweitens sich die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juli 2013, Menidzherski biznes reshenia, C-572/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:456, Rn. 19 und 20).
  • FG München, 27.07.2023 - 14 K 2411/21

    Umsatzsteuer 2020

    Damit soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. EuGH-Urteil Raiffeisen Leasing vom 29. September 2022 - C-235/21, ECLI:EU:C:2022:739, Rn. 36, m.w.N.).

    Die Angaben, die eine Rechnung nach Art. 226 MwStSystRL enthalten muss, sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH-Urteil Raiffeisen Leasing vom 29. September 2022 - C-235/21, ECLI:EU:C:2022:739, Rn. 37, m.w.N.).

    Denn die Gefährdung des Steueraufkommens lässt sich vermeiden, wenn die Steuerverwaltung über die Angaben verfügt, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, und zwar unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer in einem als "Rechnung" bezeichneten Dokument oder in einem anderen Dokument, wie etwa einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, ausgewiesen wurde (vgl. EuGH-Urteil Raiffeisen Leasing vom 29. September 2022 - C-235/21, ECLI:EU:C:2022:739, Rn. 41).

    Im Ergebnis ist somit bei der Prüfung, ob eine Rechnung i.S. des § 14c UStG vorliegt, anhand des vorliegenden "Rechnungsdokuments" sowie der darin in Bezug genommenen Dokumente zu beurteilen, ob diese tatsächlich die Angaben enthalten, die im konkreten Fall erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteil Raiffeisen Leasing vom 29. September 2022 - C-235/21, ECLI:EU:C:2022:739, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) -

    7 Soweit der Gerichtshof in dem üblichen Textbaustein davon spricht, dass Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken solle, "die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug" ergäbe, ist dies etwas unpräzise; vgl. Urteile vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 20), vom 29. September 2022, Raiffeisen Leasing (C-235/21, EU:C:2022:739, Rn. 36), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

    Ähnlich Urteil vom 29. September 2022, Raiffeisen Leasing (C-235/21, EU:C:2022:739, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    15 Soweit der Gerichtshof häufig meint, dass Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken solle, "die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug" ergäbe - vgl. Urteile vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 20), vom 29. September 2022, Raiffeisen Leasing (C-235/21, EU:C:2022:739, Rn. 36), vom 8. Mai 2019, EN.SA.
  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive)

    Daraus folgt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich vom Nachweis der tatsächlichen Bewirkung des Umsatzes abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, António Jorge, C-536/03, EU:C:2005:323, Rn. 24 und 25, vom 27. Juni 2018, SGI und Valériane, C-459/17 und C-460/17, EU:C:2018:501, Rn. 34 und 35, sowie vom 29. September 2022, Raiffeisen Leasing, C-235/21, EU:C:2022:739, Rn. 40).
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