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   EuGH, 29.10.2010 - C-161/10   

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https://dejure.org/2010,67448
EuGH, 29.10.2010 - C-161/10 (https://dejure.org/2010,67448)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2010 - C-161/10 (https://dejure.org/2010,67448)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - C-161/10 (https://dejure.org/2010,67448)
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Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wohnsitz des Geschädigten entscheidet über Gerichtsstand

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    In den verbundenen Rechtssachen C-509/09 und C-161/10.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) (C-509/09) und vom Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) (C-161/10) mit Entscheidungen vom 10. November 2009 und vom 29. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2009 und am 6. April 2010, in den Verfahren.

    Rechtssache C-161/10.

    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Rechtssachen C-509/09 und C-161/10 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Mit den ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-509/09 und der einzigen Frage in der Rechtssache C-161/10, die gemeinsam zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, wie die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung im Fall der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Inhalte einer Website auszulegen ist.

    Daher ist auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-509/09 und auf die einzige Frage in der Rechtssache C-161/10 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben.

  • VG München, 12.12.2018 - M 9 K 18.4553

    Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

    Der Grundsatz, dass der Diensteanbieter im Aufnahmemitgliedstaat keinen strengeren Regelungen unterworfen werden darf als im Sitzmitgliedstaat, steht unter dem Vorbehalt, dass die in Art. 3 Abs. 4 RL E-Commerce-Richtlinie vorgesehene Ausnahmemöglichkeit nicht eingreift (EuGH, U.v. 25.10.2011 - eDate Advertising, C-509/09 und C-161/10 - juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    2 Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766).

    6 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685).

    11 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 47).

    18 Neben dem "vollumfänglichen" Gerichtsstand können alle Ansprüche gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 natürlich immer auch am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten geltend gemacht werden - vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 42 bis 43).

    19 Vgl. Urteile vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 30 und 33), vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51), sowie vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 47).

    32 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50).

    37 Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Rn. 58).

    43 Vgl. bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Nr. 62).

    48 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadenersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 39), vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 31 und 32), vom 13. März 2014, Brogsitter (C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19), und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).

    23 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45 und 46).

    24 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 48).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

    26 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51).

    82 Insoweit würde ich bei allem Respekt dem Gerichtshof insoweit widersprechen wollen, als er in Rn. 46 des Urteils vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), die Auffassung vertreten hat, dass es technisch nicht immer möglich sein soll, zu quantifizieren, wie viele Personen eine Äußerung wahrgenommen haben; jedenfalls erscheint mir diese Auffassung zumindest überholt.

  • EuGH, 21.12.2021 - C-251/20

    Verbreitung angeblich verunglimpfender Äußerungen über das Internet: Ersatz des

    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese online gestellten Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder ob sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Äußerungen zuständig ist.

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag

    Zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts berief sich SM auf das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685).

    Im Gegensatz zu den Fällen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), ergangen sei, betreffe der Artikel, den sie auf ihrer Website veröffentlicht habe, SM nicht unmittelbar.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich diese Umstände insoweit von denen unterschieden, die in den Rechtssachen maßgeblich gewesen seien, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen seien, als sich dort die beanstandeten Veröffentlichungen unmittelbar auf die betroffenen natürlichen und juristischen Personen bezogen hätten, die in den Veröffentlichungen mit Vor- und Nachnamen bzw. mit ihrer Firma genannt worden seien.

    Ferner hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen sind, festgestellt, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für den Beklagten im Einklang steht, da der Urheber eines verletzenden Inhalts zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht, so dass es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei verständiger Würdigung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 35).

  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    Demgemäß ist bei im Internet begangenen unlauteren Wettbewerbshandlungen - bei gerügten Verletzungen etwa von Urheber-, Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechten kann das anders liegen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, eDateAdvertisingGmbH/X und Martinez/MGN Ltd [Rn. 48 ff.]; BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson [unter B III 1 a bb (2)]; Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 [unter B I 1]; s.a. Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 [unter II 2 b und c]) - die gerichtliche Zuständigkeit an einem bestimmten Ort nicht schon deshalb gegeben, weil dort der rechtsverletzende Inhalt über das Internet abgerufen werden kann.
  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Das in Art. 3 Abs. 1 und 2 E-Commerce-Richtlinie niedergelegte Herkunftslandprinzip beschränkt sich gleichwohl auf einen koordinierten Bereich, in dessen Rahmen es nach dem 22. Erwägungsgrund möglich sein soll, die Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats zu unterwerfen, in dem der Anbieter niedergelassen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10 -, juris Rn. 57).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-376/22

    Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem

    Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09

    eDate Advertising - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    B - In der Rechtssache Martinez und Martinez (C-161/10).

    In der Rechtssache Martinez und Martinez (C-161/10) haben die Gesellschaft MGN Limited, die Regierungen Dänemarks, Frankreichs und Österreichs sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-509/09 und C-161/10 gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung verbunden.

    VI - Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache eDate Advertising (C-509/09) und zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache Martinez und Martinez (C-161/10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22

    Generalanwalt Szpunar: Plattformen wie Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen

  • EuGH, 29.10.2010 - C-509/09

    eDate Advertising - Verbindung

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • EuG, 03.12.2019 - T-607/15

    Yieh United Steel / Kommission

  • EGMR, 04.07.2023 - 57292/16

    HURBAIN c. BELGIQUE

  • EuGH, 11.07.2018 - C-192/17

    COBRA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/5/EG - Gegenseitige

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-283/09

    Werynski - Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-263/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 20.10.2008 - T-260/07

    Las Marismas de Lebrija / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.01.2014 - C-207/13
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