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   EuGH, 29.10.2021 - C-688/20   

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EuGH, 29.10.2021 - C-688/20 (https://dejure.org/2021,45056)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2021 - C-688/20 (https://dejure.org/2021,45056)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - C-688/20 (https://dejure.org/2021,45056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags - Umfang - Verkehrsuntaugliches, nicht ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Richtlinie 2009/103/EG; Art. 3 Abs. 1; Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags; Umfang; Verkehrsuntaugliches, nicht zugelassenes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.04.2021 - C-383/19

    Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist

    Auszug aus EuGH, 29.10.2021 - C-688/20
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 39).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 40).

    Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 42).

    Außerdem spricht eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 43).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits betont, dass die Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 44).

    In Anbetracht derselben Gesichtspunkte hat der Gerichtshof auch entschieden, dass dies grundsätzlich für ein Fahrzeug zu gelten hat, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 47).

    Er hat daher klargestellt, dass der Ausschluss eines solchen Fahrzeugs von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Versicherungspflicht so lange erfasst bleibt, wie es nicht gemäß der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 60).

    Eine solche ordnungsgemäße Stilllegung belegt nämlich objektiv, dass das betreffende Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen kann und somit nicht als Transportmittel eingesetzt werden kann und daher nicht die Eigenschaft eines "Fahrzeugs" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Auszug aus EuGH, 29.10.2021 - C-688/20
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 39).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 40).

    Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 42).

    Außerdem spricht eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 43).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits betont, dass die Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 44).

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das betreffende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).

    In Anbetracht dessen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein zugelassenes und somit nicht ordnungsgemäß stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, unter den Begriff "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 fällt und dass folglich der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtend ist, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und wenn es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 42 und 52).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 29.10.2021 - C-688/20
    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das betreffende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus EuGH, 29.10.2021 - C-688/20
    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das betreffende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Auszug aus EuGH, 29.10.2021 - C-688/20
    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das betreffende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
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