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   EuGH, 29.11.2001 - C-366/99   

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EuGH, 29.11.2001 - C-366/99 (https://dejure.org/2001,902)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.2001 - C-366/99 (https://dejure.org/2001,902)
EuGH, Entscheidung vom 29. November 2001 - C-366/99 (https://dejure.org/2001,902)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Französische Pensionsregelung für Zivilbeamte und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Griesmar

  • EU-Kommission PDF

    Griesmar

    EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Griesmar

  • Wolters Kluwer

    Zum Grundsatz des gleichen Entgelts des gleichen Entgelts bei Beamten; Anwendungsbereich des Artikel 119 EG-Vertrag

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 119; ; Richtlinie Nr. 79/7/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'Etat - Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 141 EG) und der Richtlinie Nr. 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 455
  • EuZW 2002, 315
  • NZA 2002, 143
  • DVBl 2002, 394
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    22 und 23, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 24).

    Zwar hat der Gerichtshof eingeräumt, dass auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden kann, da die nach den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteil Beune, Randnr. 44).

    Die vom öffentlichen Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteil Beune, Randnr. 45).

    Was das im Ausgangsverfahren fragliche System angeht, so sind erstens die Beamten, auf die es anwendbar ist, als besondere Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen, die sich von den in einem Unternehmen oder in einer Gruppe von Unternehmen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Berufs- oder Berufsgruppensektor zusammengefassten Arbeitnehmern nur aufgrund der besonderen Merkmale unterscheiden, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Beune, Randnr. 42).

    Diese Pension erfüllt daher das Kriterium der Beschäftigung, das der Gerichtshof im Urteil Beune als entscheidend für die Qualifikation der aufgrund eines Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen im Hinblick auf Artikel 119 EG-Vertrag angesehen hat.

    Zwar hat die französische Regierung, ohne dass ihr widersprochen worden wäre, vorgetragen, das französische Beamtenpensionssystem sei im Gegensatz zum niederländischen System, um das es im Urteil Beune gegangen sei und bei dem es sich um ein ergänzendes Pensionssystem auf Kapitaldeckungsbasis und mit paritätischerVerwaltung gehandelt habe, ein Grundsystem, bei dem die Höhe der gezahlten Pensionen nicht durch eine Rentenkasse gewährleistet werde, sondern sich unmittelbar aus dem Jahreshaushaltsgesetz ergebe, so dass es keine Verwaltung oder Kapitaldeckung durch einen Fonds gebe.

  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    Nach dieser Rechtsprechung soll Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 zum einen den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau und zum anderen den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit gewährleisten, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufes gestört wird (siehe Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83, Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 44, vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 13, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 30).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass ein der Frau nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist gewährter Mutterschaftsurlaub in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 fällt (Urteil Hofmann, Randnr. 26); er hat jedoch ebenfalls klargestellt, dass Maßnahmen, die den Schutz von Frauen in ihrer Eigenschaft als Elternteil bezwecken - eine Eigenschaft, die sowohl männliche als auch weibliche Arbeitnehmer besitzen können -, nicht durch diese Bestimmung der Richtlinie gerechtfertigt sein können (siehe Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 14).

  • EuGH, 25.10.1988 - 312/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    Nach dieser Rechtsprechung soll Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 zum einen den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau und zum anderen den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit gewährleisten, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufes gestört wird (siehe Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83, Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 44, vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 13, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 30).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass ein der Frau nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist gewährter Mutterschaftsurlaub in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 fällt (Urteil Hofmann, Randnr. 26); er hat jedoch ebenfalls klargestellt, dass Maßnahmen, die den Schutz von Frauen in ihrer Eigenschaft als Elternteil bezwecken - eine Eigenschaft, die sowohl männliche als auch weibliche Arbeitnehmer besitzen können -, nicht durch diese Bestimmung der Richtlinie gerechtfertigt sein können (siehe Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 14).

  • EuGH, 16.09.1999 - C-218/98

    Abdoulaye u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    Der in Artikel 119 EG-Vertrag verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts setzt ebenso wie das allgemeine Diskriminierungsverbot, von dem er eine besondere Ausformung darstellt, voraus, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer vergleichbaren Lage befinden (siehe Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-218/98, Abdoulaye u. a., Slg. 1999, I-5723, Randnr. 16).

    Insoweit hat sie auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051), vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 (Badeck u. a., Slg. 2000, I-1875) sowie auf das Urteil Abdoulaye u. a. verwiesen.

  • EuGH, 17.10.1995 - C-450/93

    Kalanke / Freie Hansestadt Bremen

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    Insoweit hat sie auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051), vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 (Badeck u. a., Slg. 2000, I-1875) sowie auf das Urteil Abdoulaye u. a. verwiesen.
  • EuGH, 28.03.2000 - C-158/97

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG UND DES AUFSTIEGS VON

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    Insoweit hat sie auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051), vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 (Badeck u. a., Slg. 2000, I-1875) sowie auf das Urteil Abdoulaye u. a. verwiesen.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-409/95

    Marschall

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    Insoweit hat sie auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051), vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 (Badeck u. a., Slg. 2000, I-1875) sowie auf das Urteil Abdoulaye u. a. verwiesen.
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    17 und 18, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnrn.
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
    7 und 8, vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnrn.
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

    Es sei jedoch fraglich, welche Folgen die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere das Urteil Griesmar(7) für die vorliegende Rechtssache habe.

    Im Urteil Griesmar hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Maßnahme zulässig sein kann, die "die beruflichen Nachteile ausgleichen soll, die sich für die Beamtin aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Zeit nach der Entbindung ergeben - in diesem Fall ist die Lage eines Arbeitnehmers mit derjenigen einer Beamtin nicht vergleichbar"(31).

    Die Kommission räumt zwar ein, dass Art. 157 Abs. 4 AEUV im Bereich der sozialen Sicherheit möglicherweise Anwendung finden kann, macht aber geltend, dass sich die in der vorliegenden Rechtssache streitige Maßnahme in Anbetracht der vom Gerichtshof in den Urteilen Griesmar und Leone vorgenommenen Auslegung seiner Vorgängerbestimmungen nicht unter die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme für "positive Maßnahmen" subsumieren lasse.

    Im Urteil Griesmar hat der Gerichtshof Art. 6 Abs. 3 des Abkommens über die Sozialpolitik(70) in einer Rechtssache ausgelegt, die eine Verbesserung beim Dienstalter für Kinder betraf, die Beamtinnen nach einem betrieblichen Pensionssystem gewährt wurde.

    Zuerst das eher technische Argument: Die Urteile Griesmar und Leone sind nicht notwendigerweise so zu verstehen, dass sie in jedem Fall, in dem frühere Benachteiligungen ausgeglichen werden sollen, die Möglichkeit des Rückgriffs auf Art. 157 Abs. 4 AEUV völlig ausschließen.

    2 Vgl. Urteil vom 29. November 2001 (C-366/99, EU:C:2001:648).

    7 Urteil vom 29. November 2001 (C-366/99, EU:C:2001:648).

    13 Vgl. z. B. Urteil vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 43), oder vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 28).

    23 Vgl. Urteil vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 41).

    24 Vgl. z. B. Urteile vom 25. Oktober 1988, Kommission/Frankreich (312/86, EU:C:1988:485, Rn. 14), vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 56), vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland (C-559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 69), und vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 47).

    31 Urteil vom 29. November 2001 (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 46).

    Vgl. zu Argumenten, die den von der spanischen Regierung und dem INSS in der vorliegenden Rechtssache vorgebrachten sehr ähnlich sind, auch Urteil vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 56).

    71 Vgl. Urteil vom 29. November 2001 (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 65).

    80 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 57).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Gerade diese Entwicklung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber berücksichtigt, indem er schwangeren Arbeitnehmerinnen ein besonderes Recht einräumt, nämlich das Recht auf Mutterschaftsurlaub, wie es in der Richtlinie 92/85 vorgesehen ist und das zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft, zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit dienen soll, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung infolge der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 32, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).
  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Insoweit geht nämlich aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass sich Beamte, für die eine Ruhegehaltsregelung gilt, von den in einem Unternehmen oder in einer Gruppe von Unternehmen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Berufs- oder Berufsgruppensektor zusammengefassten Arbeitnehmern nur aufgrund der besonderen Merkmale unterscheiden, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gesichtspunkte wirken sich nämlich weder darauf aus, dass - wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils festgestellt - die von den Betreffenden abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung der Höhe ihrer Ruhestandsbezüge eine entscheidende Rolle spielt, noch darauf, dass die nach den in Rede stehenden Ruhestandsregelungen gezahlten Ruhestandsbezüge im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung der Betroffenen abhängen, was nach der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die Einstufung als "Entgelt" im Sinne von Art. 157 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350" Rn. 5 und 46, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 33 bis 35, und vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 45 und 55).

    Denn die von dieser Bestimmung erfassten nationalen Maßnahmen müssen jedenfalls dazu beitragen, Frauen zu helfen, ihr Berufsleben gleichberechtigt im Verhältnis zu Männern zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 64, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 57).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).

    24 und 44, Griesmar, Randnr. 27, und Niemi, Randnr. 39).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Sie unterscheiden sich nämlich von den Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder von den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe nur aufgrund der besonderen Merkmale, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile Griesmar, Randnr. 31, und Niemi, Randnr. 48).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls wie im Ausgangsverfahren die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Beune, Randnr. 43, Evrenopoulos, Randnr. 19, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

    Zum anderen wurden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen betreffend die Verbesserungen der Pension, auf die sich die zweite Frage bezieht, infolge des Urteils Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648) erlassen, aus dem sich ergibt, dass die zuvor geltende nationale Regelung gegen den in Art. 141 EG verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts verstieß.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass sich hinsichtlich der von der früheren nationalen Regelung vorgesehenen Verbesserungen der Pension, deren Gewährung nur vom Kriterium der Erziehung von Kindern abhing, die Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf dieses Kriterium in einer vergleichbaren Situation befanden, so dass diese Regelung, indem sie diese Verbesserung nur den Beamtinnen gewährte und die Beamten, die nachweisen konnten, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen hatten, davon ausschloss, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eingeführt hatte, die Art. 141 EG widersprach (vgl. Urteil Griesmar, EU:C:2001:648, insbesondere Rn. 53 bis 58 und 67).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die aufgrund eines Systems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen unter den Begriff "Entgelt" im Sinne von Art. 141 EG fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Griesmar, EU:C:2001:648, Rn. 26 bis 38, und Mouflin, C-206/00, EU:C:2001:695, Rn. 22 und 23).

    In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Umfang dieser Verbesserung im Verhältnis zu derjenigen unverändert blieb, die die frühere Regelung über die Verbesserung kennzeichnete, die infolge des Urteils Griesmar (EU:C:2001:648) als Verstoß gegen Art. 141 EG angesehen wurde.

    Schließlich ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass, wie zuvor ausgeführt, der Erlass der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung über die Verbesserung die Folge des sich aus dem Urteil Griesmar (EU:C:2001:648) ergebenden Erfordernisses ist, der Unvereinbarkeit der früheren Regelung über die Verbesserung mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts abzuhelfen.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass diese frühere Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß, soweit sie die Beamten, die nachweisen konnten, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen hatten, von der Verbesserung ausschloss (Urteil Griesmar, EU:C:2001:648, Rn. 67).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Art. L. 24 und R. 37 des Pensionsgesetzbuchs, die den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch betreffen, wie die Bestimmungen über die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbesserungsregelung erlassen wurden, um den Erkenntnissen aus dem Urteil Griesmar (EU:C:2001:648) Rechnung zu tragen.

    Im vorliegenden Fall genügt insoweit der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbesserung keine Maßnahme darstellt, die von dieser Bestimmung des EG-Vertrags erfasst wird, da sie sich darauf beschränkt, den Beamten zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und nicht geeignet ist, die Nachteile, die diese Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Laufbahn hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen in dieser beruflichen Laufbahn geholfen und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Griesmar, EU:C:2001:648, Rn. 63 bis 65; vgl. auch Urteile Kommission/Italien, C-46/07, EU:C:2008:618, Rn. 57 und 58, sowie Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 66 bis 68).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14

    Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

    Dieses Kriterium ist zwar nicht erfüllt bei Ansprüchen aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008. I-2483, RdNr. 131; EuGH, Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 -, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, RdNr. 27).

    Die von einem öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung steht aber dann völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 57 ff.; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 f.).

    Denn bei den Beamten handelt es sich um eine "besondere Gruppe von Bediensteten" (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 60; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 31), das Ruhegehalt hängt von der geleisteten Dienstzeit ab (vgl. § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG) und seine Höhe wird nach den letzten Besoldungsbezügen berechnet (vgl. § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG).

    Eine Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 63; s. ferner zum französischen Beamtenpensionssystem Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 ff., 35) sowie folglich in denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., zur Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, VBlBW 2012, 477, sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013 - 2 A 409/05 -, Juris, jeweils zum Witwengeld nach § 28 BeamtVG).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

    58 - Urteil vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, Slg. 2001, I-9383).

    66 - Urteile Barber, Randnr. 27, Beune, Randnr. 37, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 42.

    67 - Urteile Beune, Randnr. 38, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 43.

    68 - Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, und Schönheit und Becker, Randnr. 58.

    19 und 20, Podesta, Randnr. 26, Griesmar, Randnr. 28, und Niemi, Randnrn.

    74 - In den Urteilen Griesmar sowie Schönheit und Becker (Randnrn. 31 bzw. 60) werden alle Beamten und im Urteil Niemi (Randnr. 49) die Bediensteten der finnischen Streitkräfte als besondere Gruppe von Arbeitnehmern angesehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    22 Urteile vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 46), vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 28), und vom 13. November 2008, Kommission/Italien (C-46/07, EU:C:2008:618, Rn. 40 und 41).

    23 Die Kommission verweist auf die Urteile vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 78), und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 20).

    Vgl. z. B. im Kontext der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bezüglich der Berechnung von Pensionsleistungen von Richtern, Urteil vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Wie in den Schlussanträgen des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:117, Nr. 50) ausgeführt, schlug Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Beune (C-7/93, EU:C:1994:173, Nr. 22) eine Prüfung von fünf Faktoren für die Entscheidung vor, ob ein Ermessen bestand.

    51 Urteil vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648).

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14

    Amtsunabhängige Mindestversorgung; Mindestruhegehalt; Alimentationspflicht;

  • EuGH, 12.12.2019 - C-450/18

    Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente

  • EuGH, 18.11.2020 - C-463/19

    In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

  • EuGH, 06.12.2012 - C-124/11

    Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung -

  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

    Niemi

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2001 - C-206/00

    Mouflin

  • EuGH, 19.03.2002 - C-476/99

    Lommers

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

  • EuGH, 30.09.2010 - C-104/09

    Abhängig beschäftigte Väter haben unabhängig vom beruflichen Status der Mutter

  • EuGH, 16.07.2015 - C-222/14

    Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03

    Mayer

  • VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16

    Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die beamtenrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15

    Amtsabhängige Mindestversorgung; amtsbezogene Mindestversorgung; amtsunabhängige

  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2009 - 6 B 1236/09

    Gewährung von Erholungsurlaub bei krankheitsbedingter Hinderung an der

  • EuGH, 08.06.2004 - C-220/02

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06

    Voß - Sozialpolitik - Gleichheit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschäftigungsbedingungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-17/05

    Cadman - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anwendung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10

    'O''Brien' - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

  • VG Düsseldorf, 12.07.2016 - 23 K 1448/15

    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten unter Anerkennung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-463/19

    Syndicat CFTC - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-291/03

    MyTravel - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 13.12.2001 - C-206/00

    Mouflin

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Rahmenvereinbarung EGB, UNICE und CEEP - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2017 - C-98/15

    Espadas Recio - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-104/09

    Roca Álvarez - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02

    Becker

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00

    Niemi

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-173/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen werden männliche Arbeitnehmer bei der

  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 16 K 17.02720

    Berücksichtigung der Versorgungsbezüge - Berechnung des Ruhegehalts

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-167/12

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott haben bei legaler Ersatzmutterschaft

  • EGMR, 17.06.2021 - 12528/17

    QUINTANEL ET AUTRES c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-222/14

    Maïstrellis - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über den

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2012 - C-401/11

    Soukupová - Landwirtschaft - EAGFL - Verordnung Nr. 1257/1999 - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-319/03

    Briheche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-572/10

    Amedee - Sozialpolitik - Zeitliche Anwendbarkeit (Barber-Protokoll) - Männliche

  • VG Gelsenkirchen, 06.03.2020 - 3 K 5019/16

    Versorgung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, 17. Lebensjahr

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