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   EuGH, 29.11.2007 - C-8/06 P   

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https://dejure.org/2007,15929
EuGH, 29.11.2007 - C-8/06 P (https://dejure.org/2007,15929)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.2007 - C-8/06 P (https://dejure.org/2007,15929)
EuGH, Entscheidung vom 29. November 2007 - C-8/06 P (https://dejure.org/2007,15929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts - Begriff 'Dienst für einen anderen Staat'

  • Europäischer Gerichtshof

    Herrero Romeu / Kommission

    Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts - Begriff "Dienst für einen anderen Staat"

  • EU-Kommission PDF

    Herrero Romeu / Kommission

    Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts - Begriff "Dienst für einen anderen Staat"

  • EU-Kommission

    Herrero Romeu / Kommission

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Auslandszulage eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften (EU); Voraussetzungen des Dienstes für einen anderen Staat; Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen; Differenzierung zwischen Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten ...

  • Judicialis

    Statut der Beamten Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Anna Herrero Romeu gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-298/02, Anna Herrero Romeu gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 9. Januar 2006

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-298/02, Herrero Romeu/Kommission, durch das eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2002 abgewiesen wird, mit der der Klägerin die in Artikel 4 des ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.06.2007 - C-424/05

    Kommission / Hosman-Chevalier - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, d. h. vom Grad seiner Integration in die neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (vgl. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 20, und vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

    Durch die Gewährung der Auslandszulage sollen somit die faktischen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienststaats integriert sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 36).

    In einer solchen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation, befindet sich auch ein Beamter, der zwar während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren im europäischen Hoheitsgebiet des Staates, in dem sein Dienstort liegt, seinen Wohnsitz gehabt oder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, aber im Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation gestanden hat (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 37).

    Der Dienst "für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation" hat nämlich zur Folge, dass das spezifische Band des Betreffenden zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und so verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass zwar nicht nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Beamte im Dienst für "einen anderen Staat" gestanden hat, wenn er bei der Zentralverwaltung dieses anderen Staates beschäftigt war, dass aber seine funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung dieses Staates ein entscheidender Gesichtspunkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 42).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-191/99

    Kvaerner

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Um die Bedeutung eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffs wie desjenigen des Dienstes für einen anderen Staat zu ermitteln, ist dieser Begriff in seiner Gesamtheit zu betrachten und nach Maßgabe der Systematik und der Ziele der Regelung auszulegen, deren Teil er ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30, und vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring, C-63/00, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 24).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-301/98

    KVS International

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Um die Bedeutung eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffs wie desjenigen des Dienstes für einen anderen Staat zu ermitteln, ist dieser Begriff in seiner Gesamtheit zu betrachten und nach Maßgabe der Systematik und der Ziele der Regelung auszulegen, deren Teil er ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30, und vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring, C-63/00, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 24).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Rechtsmittels jedes erhebliche Argument vortragen darf, sofern das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändert (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 66).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-63/00

    Schilling und Nehring

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Um die Bedeutung eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffs wie desjenigen des Dienstes für einen anderen Staat zu ermitteln, ist dieser Begriff in seiner Gesamtheit zu betrachten und nach Maßgabe der Systematik und der Ziele der Regelung auszulegen, deren Teil er ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30, und vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring, C-63/00, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 24).
  • EuG, 30.03.1993 - T-4/92

    Evangelos Vardakas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Damit sei es aber von seiner früheren Rechtsprechung, und zwar konkret von seinem Urteil vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission (T-4/92, Slg. 1993, II-357, Randnr. 34), abgewichen, in dem es entschieden habe, dass diese Bestimmung als Ausnahme von einer Ausnahme weit auszulegen sei.
  • EuGH, 15.09.1994 - C-452/93

    Magdalena Fernández / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, d. h. vom Grad seiner Integration in die neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (vgl. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 20, und vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Um die Bedeutung eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffs wie desjenigen des Dienstes für einen anderen Staat zu ermitteln, ist dieser Begriff in seiner Gesamtheit zu betrachten und nach Maßgabe der Systematik und der Ziele der Regelung auszulegen, deren Teil er ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30, und vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring, C-63/00, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 24).
  • EuG, 25.10.2005 - T-298/02

    Herrero Romeu / Kommission - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel 4

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Herrero Romeu die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, Herrero Romeu/Kommission (T-298/02, Slg. ÖD 2005, I-A-295 und II-1349, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2002 über die Versagung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und der damit verbundenen Zulagen (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 13.09.2005 - T-72/04

    Hosman-Chevalier / Kommission - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel

    Auszug aus EuGH, 29.11.2007 - C-8/06
    Durch den Ausschluss des Dienstes für den betreffenden Mitgliedstaat, der über die Autonomen Gemeinschaften geleistet werde, vom Anwendungsbereich dieser Ausnahme werde aber im angefochtenen Urteil der Grund für diese Bestimmung außer Acht gelassen und außerdem eine Diskriminierung eingeführt zwischen denjenigen Beamten, die den Dienst für diesen Staat im Rahmen einer Ständigen Vertretung über die Zentralverwaltung geleistet hätten, denen der Anspruch auf die Auslandszulage zuerkannt werde (Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Hosman-Chevalier/Kommission, T-72/04, Slg. 2005, II-3265, Randnr. 40), und den Beamten, die diesen Dienst über die Verwaltung einer Autonomen Gemeinschaft geleistet hätten.
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