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   EuGH, 29.11.2018 - C-248/17 P   

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EuGH, 29.11.2018 - C-248/17 P (https://dejure.org/2018,39349)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.2018 - C-248/17 P (https://dejure.org/2018,39349)
EuGH, Entscheidung vom 29. November 2018 - C-248/17 P (https://dejure.org/2018,39349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Tejarat / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht - Erneute Aufnahme - Aufnahmegrund der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. November 2018. Bank Tejarat gegen Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bank Tejarat / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht - Erneute Aufnahme - Aufnahmegrund der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 22.01.2015 - T-176/12

    Bank Tejarat / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Mit Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T-176/12, EU:T:2015:43), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/35, die Durchführungsverordnung Nr. 54/2012, die Verordnung Nr. 267/2012 und die Durchführungsverordnung Nr. 709/2012 für nichtig, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrafen.

    Ferner hätte das Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die Handlungsweise des Rates das Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T-176/12, EU:T:2015:43), umgangen und ihm jede praktische Wirksamkeit genommen habe, wodurch die Nichtigkeitsklage wirkungs- und praktisch sinnlos geworden sei, und einen Verfahrensmissbrauch dargestellt habe.

    Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht im Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T-176/12, EU:T:2015:43), die erstmalige Aufnahme der Rechtsmittelführerin für nichtig.

    Es ist festzustellen, dass die erneute Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die streitigen Listen durch die angefochtenen Handlungen auf andere Aufnahmekriterien gestützt ist als die erstmalige Aufnahme, die mit dem Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T-176/12, EU:T:2015:43), für nichtig erklärt wurde, und damit auf eine andere Rechtsgrundlage, wie das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

    Nach alledem hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Rat die Rechtskraft des Urteils vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T-176/12, EU:T:2015:43), nicht verletzt hat, indem er die angefochtenen Handlungen auf der Grundlage der in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführten Gründe der Unterstützung der iranischen Regierung erlassen hat.

    Folglich kann eine Rechtswidrigkeit wie diejenige, die das Gericht im Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T-176/12, EU:T:2015:43), bei der ersten Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden, festgestellt hatte, den Rat nicht daran hindern, nach einer erneuten Prüfung ihrer Situation neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage bereits vorhandener oder verfügbarer tatsächlicher Gesichtspunkte zu erlassen.

    Zudem hat die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Verfahrens, in dem das rechtskräftige Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T-176/12, EU:T:2015:43), ergangen ist, die Nichtigerklärung der 2012 erlassenen restriktiven Maßnahmen beantragt und ist damit durchgedrungen, so dass diese aus der Rechtsordnung der Union entfernt wurden, wie das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Zu der Frage, ob das Gericht die Vorschriften über die Beweislast auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen verkannt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund der Verträge zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 106).

    Dies setzt im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der den angefochtenen Handlungen zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Handlungen zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, und vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 109).

    Außerdem ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Kriterium der Unterstützung der iranischen Regierung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung und nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Verordnung Nr. 1263/2012 geänderten Fassung dahin zu verstehen sei, dass es konkrete Tätigkeiten der betroffenen Personen und Einrichtungen erfasse, die die nukleare Proliferation, auch wenn sie als solche keinen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu ihr aufwiesen, begünstigen könnten, indem der iranischen Regierung Ressourcen oder Fazilitäten materieller, finanzieller oder logistischer Art zur Verfügung gestellt würden, die ihr die Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten ermöglichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 80 und 81, und vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C-266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 44).

    Wie aus den Rn. 81 und 82 des Urteils vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128), hervorgeht, wird mit diesem Kriterium dem u. a. in der Resolution 1929 und im 22. Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/413 erwähnten "potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten" Rechnung getragen, um die Finanzierung des iranischen Nuklearprogramms durch die iranische Regierung zu beeinträchtigen.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zudem, dass dieses Kriterium im Licht der vom Rat verfolgten Ziele die Formen der Unterstützung der iranischen Regierung erfasst, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung zur Fortführung der iranischen Nukleartätigkeiten beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 83, und Beschluss vom 4. April 2017, Sharif University of Technology/Rat, C-385/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:258, Rn. 64).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Zu der Frage, ob das Gericht die Vorschriften über die Beweislast auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen verkannt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund der Verträge zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 106).

    Außerdem ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66).

  • EuG, 16.05.2019 - T-37/17

    Bank Tejarat / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Die Rechtsmittelführerin entgegnet, sie habe im Rahmen der Schadensersatzklage, die sie beim Gericht erhoben habe und die unter dem Aktenzeichen T-37/17 in das Register eingetragen worden sei, sehr wohl ein Interesse, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen weiterzuverfolgen sowie die Rechtswidrigkeit dieser Handlungen anerkennen zu lassen und eine Art nicht auf Ausgleich gerichteter Wiedergutmachung des ihrem Ansehen zugefügten Schadens zu erhalten.

    Somit kann die Rechtsmittelführerin dieses Urteil zur Stützung der Schadensersatzklage anführen, die sie beim Gericht erhoben hat und die unter dem Aktenzeichen T-37/17 in das Register eingetragen wurde.

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Zu der Frage, ob das Gericht die Vorschriften über die Beweislast auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen verkannt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund der Verträge zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 106).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt ein Befugnismissbrauch nur dann vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass ein Rechtsakt ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Möchte dieses Organ eine neue Entscheidung erlassen, kann es erneut vollständig prüfen und andere Gründe anführen als die, auf die die für nichtig erklärte Entscheidung gestützt war (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 31).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft aber lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, und vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 37).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses voraus, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
    Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

  • EuGH - C-284/14 (anhängig)

    GLS

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 03.12.2015 - C-280/14

    Italien / Kommission - Rechtsmittel - Regionalpolitik - Regionales operationelles

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

  • EuGH, 18.02.2016 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 07.04.2016 - C-266/15

    Central Bank of Iran / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

  • EuGH, 07.04.2016 - C-193/15

    Akhras / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • EuGH, 08.09.2016 - C-459/15

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

  • EuGH, 18.01.2017 - C-623/15

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Toshiba und Panasonic/MTPD wegen ihrer

  • EuGH, 04.04.2017 - C-385/16

    Sharif University of Technology / Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 15.06.2017 - C-19/16

    Al-Faqih u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

  • EuGH, 19.10.2017 - C-598/16

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

  • EuGH, 14.06.2018 - C-458/17

    Der Gerichtshof bestätigt die Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder von

  • EuG, 14.03.2017 - T-346/15

    Bank Tejarat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Vermögenswerte, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 29).

    Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 42, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 70).

    September 2013 für nichtig erklärten Beschlüsse in die Listen aufgenommen wurde, und damit auf eine andere rechtliche Grundlage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 74).

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Rechtswidrigkeit von Handlungen, mit denen eine Person oder Einrichtung in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, wenn sich die Rechtswidrigkeit daraus ergibt, dass die vom Rat vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um ihre tatsächliche Grundlage zu untermauern, den Rat nicht daran hindern konnte, nach einer erneuten Prüfung der Situation der betroffenen Person oder Einrichtung neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage bereits vorhandener oder verfügbarer tatsächlicher Gesichtspunkte zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 45 und 56, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 73 und 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat (C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 37), und vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat (C-565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 36).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-524/22

    Foz/ Rat

    Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

    13 Vgl. unter vielen Urteile vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat (C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 79), und vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 62).
  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/19

    Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

    Da sich die Kontrolle des Gerichtshofs hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Gerichts u. a. darauf erstreckt, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden und wie sie rechtlich zu qualifizieren sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39, und vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 37), ist festzustellen, dass dieses Vorbringen jeder Grundlage entbehrt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    5 Vgl. die anhängigen Rechtssachen Bank Tejarat/Rat (C-248/17 P) und Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C-225/17 P).
  • EuGH, 05.02.2020 - C-631/19

    Dickmanns / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich daher insbesondere darauf, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie sie rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39, und vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 37).
  • EuG, 08.03.2023 - T-426/21

    Assaad / Rat

    Wie der Rat zu Recht geltend macht, kann der Grundsatz der Rechtskraft nicht in der Weise ausgedehnt werden, dass ein Beschluss Fragen regelte, die sich auf eine Gruppe anderer Rechtsakte beziehen, die auf der Grundlage anderer Beweise erlassen wurden und andere Basisrechtsakte betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 76, und vom 23. September 2020, Kaddour/Rat, T-510/18, EU:T:2020:436, Rn. 92).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-648/22

    SB/ eu-LISA

    Le pouvoir de contrôle de la Cour sur les constatations de fait opérées par le Tribunal s'étend donc, notamment, à l'inexactitude matérielle de ces constatations résultant des pièces du dossier, à la dénaturation des éléments de preuve, à la qualification juridique de ceux-ci, et à la question de savoir si les règles en matière de charge et d'administration de la preuve ont été respectées (voir, en ce sens, arrêts du 25 janvier 2007, Sumitomo Metal Industries et Nippon Steel/Commission, C-403/04 P et C-405/04 P, EU:C:2007:52, point 39, ainsi que du 29 novembre 2018, Bank Tejarat/Conseil, C-248/17 P, EU:C:2018:967, point 37).
  • EuGH, 07.06.2019 - C-784/18

    Mellifera / Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe - Anwendung der Bestimmungen

    Des Weiteren hat nach Art. 266 AEUV das betreffende Organ zwar die sich aus einem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, doch erlangt nach ständiger Rechtsprechung ein solches Urteil der Unionsgerichte, sobald es unanfechtbar geworden ist, Rechtskraft, die sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe erstreckt, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27 bis 30, und vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 67 und 70).
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