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   EuGH, 29.11.2018 - C-264/17   

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https://dejure.org/2018,39344
EuGH, 29.11.2018 - C-264/17 (https://dejure.org/2018,39344)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.2018 - C-264/17 (https://dejure.org/2018,39344)
EuGH, Entscheidung vom 29. November 2018 - C-264/17 (https://dejure.org/2018,39344)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mensing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Art. 316 - Art. 322 - Sonderregelungen für Kunstgegenstände - Differenzbesteuerung - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Differenzbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Art. 316 - Art. 322 - Sonderregelungen für Kunstgegenstände - Differenzbesteuerung - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Mensing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Art. 316 - Art. 322 - Sonderregelungen für Kunstgegenstände - Differenzbesteuerung - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mensing

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Differenzbesteuerung; Innergemeinschaftliche Lieferung; Kunstgegenstand; Lieferung; Mehrwertsteuer; Rechtsnachfolger; Umsatzsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 25 Abs 7 Nr 1a, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 316 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 314, EGRL 112/2006 Art 322 Buchst b
    MwStSystRL, Differenzbesteuerung, Kunstgegenstände, Wiederverkäufer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-264/17
    Ihre Auslegung muss nämlich mit den Zielen im Einklang stehen, die mit der Regelung verfolgt werden, und den Erfordernissen der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-264/17
    Nach einem zentralen Grundsatz des Mehrwertsteuersystems ist das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer nur gegeben, wenn die für diesen Erwerb getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der auf der Ausgangsstufe besteuerten, zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören (Urteil vom 28. November 2013, MDDP, C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 41).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-264/17
    Außerdem wohnt nach ständiger Rechtsprechung dem durch die Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der Grundsatz der steuerlichen Neutralität inne, der es insbesondere nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-40/15

    Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-264/17
    Er darf die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-624/15

    Litdana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-264/17
    Die Art. 314 und 316 der Richtlinie, die bestimmen, in welchen Fällen diese Sonderregelung zur Anwendung kommt, müssen daher eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Litdana, C-624/15, EU:C:2017:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-605/15

    Aviva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-264/17
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20

    Zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL

    Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing vom 29.11.2018 - C-264/17 (EU:C:2018:968) darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL fällt, nach Rz 49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zulässig ist?.

    Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union Mensing vom 29.11.2018 - C 264/17 (EU:C:2018:968) darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fällt, nach Rz 49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: § 25a Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zulässig ist?.

    Der EuGH hat mit seinem Urteil Mensing vom 29.11.2018 - C-264/17 (EU:C:2018:968) über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden und die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Mensing (EU:C:2018:968) müsse die Differenzbesteuerung auf die streitbefangenen Umsätze angewandt werden und sei die die innergemeinschaftlichen Erwerbe betreffende Steuer margenmindernd als Bestandteil der Einkaufspreise zu berücksichtigen.

    Der EuGH sei in seinem Urteil Mensing (EU:C:2018:968) mit keinem Wort auf diese Ausführungen eingegangen.

    Der EuGH hat im Streitfall entschieden, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat (vgl. EuGH-Urteil Mensing, EU:C:2018:968, Leitsatz 1).

    c) Damit hat der Kläger --da der EuGH in der Rechtssache Mensing (EU:C:2018:968) ebenso entschieden hat, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist-- nach Auslegung nationalen Rechts auch einen Anspruch auf Berücksichtigung der Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Kunstgegenstände gemäß § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG.

    Der EuGH hat mit seinem im Streitfall ergangenen Urteil Mensing (EU:C:2018:968) zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger sich unmittelbar auf die in Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vorgesehene Option berufen kann, die in der nationalen Regelung im Streitfall für innergemeinschaftliche Lieferungen von Kunstgegenständen nicht vorgesehen ist.

    Er hat ferner ausgeführt, dass der Kläger "nur unter den in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen in den Genuss der Differenzbesteuerung nach diesem Artikel kommen kann" (vgl. EuGH-Urteil Mensing, EU:C:2018:968, Rz 49).

    Daraus erwachsen Zweifel, ob es für das letztinstanzliche nationale Gericht zulässig ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing (EU:C:2018:968) darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL fällt, die nationale Vorschrift des § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG dahingehend auszulegen, dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.

    Der MwStSystRL wohnt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität inne, der es insbesondere nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile ATP PensionService vom 13.03.2014 - C-464/12, EU:C:2014:139, Rz 42 und 44, mit weiteren Nachweisen; Mensing, EU:C:2018:968, Rz 32).

    Denn er hat in seinem im Streitfall ergangenen Urteil Mensing (EU:C:2018:968) den Vorsteuerabzug des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei innergemeinschaftlichen Erwerben insbesondere damit abgelehnt, dass die bei der Kaufpreiszahlung entrichtete Mehrwertsteuer nicht in der Steuer auf den Verkauf enthalten ist (Rz 46).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem ist dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung dem durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystem immanent und verbietet es insbesondere, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 32).
  • FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 177/16

    Umsatzsteuer - Mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von

    Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-264/17 geführt worden.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteil vom 29.11.2018, Rechtssache C-264/17, HFR 2019, 69 (Gerichtsakte Bl. 129 ff.), gehen die Beteiligten mittlerweile übereinstimmend davon aus, dass die Differenzbesteuerung vorliegend auch auf die Weiterveräußerungen von Kunstgegenständen, die der Kläger zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben hatte, im Wege der unmittelbaren Berufung auf Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL Anwendung findet und diesbezüglich kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (Art. 322 Buchst. b MwStSystRL).

    Denn bei der innergemeinschaftlichen Lieferung handelt es sich unter mehrwertsteuerrechtlichen Gesichtspunkten um eine normale, steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen (siehe hierzu Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-264/17 vom 13.09.2018, Celex-Nr. 62017CC0264, juris, Gerichtsakte Bl. 119 R, Rn. 38 f.).

    Der gezahlte Kaufpreis enthält keine Mehrwertsteuer i.S.d. MwStSystRL (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-264/17 vom 13.09.2018, Celex-Nr. 62017CC0264, juris, Gerichtsakte Bl. 119 R, Rn. 27, 40).

    Denn wie ausgeführt ist der Wortlaut der Richtlinienbestimmungen entgegen der Auffassung des Beklagten und des Generalanwalts in der vorliegenden Sache (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-264/17 vom 13.09.2018, Celex-Nr. 62017CC0264, juris, Gerichtsakte Bl. 119 R, Rn. 49 ff.) nicht so zu verstehen, dass im Fall der Anwendung der Differenzbesteuerung nach Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL betreffend des Weiterverkaufs von zuvor innergemeinschaftlich vom Künstler erworbenen Kunstgegenständen der in die Berechnung der Handelsspanne eingehende Einkaufspreis nicht um die vom Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG geschuldete Erwerbsteuer zu erhöhen ist, weil diese nicht zur Gegenleistung gehören würde, die der Lieferer (der Künstler) vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer (dem Kläger) erhalten habe.

    Die Handelsspanne enthält folglich nicht die vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer bezahlte Mehrwertsteuer, obwohl diese Steuer sich auf den Endpreis der von ihm verkauften Gegenstände auswirkt (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-264/17 vom 13.09.2018, Celex-Nr. 62017CC0264, juris, Gerichtsakte Bl. 119 R, Rn. 51).

    Führt der steuerpflichtige Wiederverkäufer Kunstgegenstände von außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems selbst ein (Art. 316 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL), wurde keine Steuer i.S.d. MwStSystRL auf einer früheren Vermarktungsstufe entrichtet, so dass eine solche nicht im Preis dieser Gegenstände enthalten ist (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-264/17 vom 13.09.2018, Celex-Nr. 62017CC0264, juris, Rn. 27).

    Der steuerpflichtige Wiederverkäufer ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG verpflichtet, die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zu entrichten, und ist bei Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß Art. 322 Buchst. b nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH-Urteil vom 29.11.2018, Rechtssache C-264/17, HFR 2019, 69).

    Wäre der Betrag der Erwerbsteuer jedoch entsprechend der Auffassung des Beklagten nicht vom Einkaufspreis im Sinne von Art. 312 Nr. 2 MwStSystRL umfasst, würde er in diesem Fall folglich die nach Art. 315 Abs. 2 MwStSystRL bemessene Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers erhöhen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-264/17 vom 13.09.2018, Celex-Nr. 62017CC0264, juris, Rn. 52).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH-Urteil vom 29.11.2018, C-264/17, HFR 2019, 69, Gerichtsakte Bl. 129 ff.; EuGH-Urteil vom 21.09.2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihre Auslegung muss mit den Zielen im Einklang stehen, die mit der Regelung verfolgt werden, und den Erfordernissen der steuerlichen Neutralität entsprechen (EuGH-Urteil vom 29.11.2018, C-264/17, HFR 2019, 69, Gerichtsakte Bl. 129 ff., Rn. 23, mit Hinweis auf EuGH-Urteil vom 21.03.2013, PFC Clinic, C-91/12, HFR 2013, 458, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Differenzbesteuerung bezweckte der Richtliniengeber aber ausweislich des 51. Erwägungsgrunds der MwStSystRL insbesondere, u.a. auf dem Gebiet der Kunstgegenstände Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 29.11.2018, C-264/17, HFR 2019, 69, Gerichtsakte Bl. 129 ff., Rn. 35).

    Auch die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten allgemeinen Ziele (Erwägungsgründe der Richtlinie 4 und 7), dass mit ihr ein Mehrwertsteuersystem geschaffen werden soll, durch das die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 29.11.2018, C-264/17, HFR 2019, 69, Gerichtsakte Bl. 129 ff., Rn. 32), würde nicht erreicht.

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität würde in Frage gestellt, da steuerpflichtige Wiederverkäufer, die gleichartige Umsätze - Erwerb und Wiederverkauf von Kunstgegenständen - tätigen, hinsichtlich der Erhebung der Mehrwertsteuer, nämlich der Bemessung des Umsatzes, ungleich behandelt würden, je nachdem, ob die Gegenstände aus dem Inland geliefert wurden, aus dem Drittland eingeführt wurden oder mittels einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Eingangslieferung erworben wurden (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 29.11.2018, C-264/17, HFR 2019, 69, Gerichtsakte Bl. 129 ff., Rn. 32); insbesondere wäre der Fall des Erwerbs aus dem Drittland steuerlich besser gestellt als der Fall des Erwerbs aus dem Unionsgebiet.

  • BFH, 22.11.2023 - XI R 22/23

    Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände; innergemeinschaftlicher Erwerb der

    Der EuGH hat mit seinem Urteil Mensing vom 29.11.2018 - C-264/17, EU:C:2018:968 über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden und die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Mensing vom 29.11.2018 - C-264/17, EU:C:2018:968 müsse die Differenzbesteuerung auf die streitbefangenen Umsätze angewandt werden und sei die die innergemeinschaftlichen Erwerbe betreffende Steuer margenmindernd als Bestandteil der Einkaufspreise zu berücksichtigen.

    Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing vom 29.11.2018 - C-264/17 (EU:C:2018:968) darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL fällt, nach Rz 49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zulässig ist?.

  • EuGH, 13.07.2023 - C-180/22

    Mensing II

    Mit dem auf dieses Ersuchen hin ergangenen Urteil vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968), hat der Gerichtshof zum einen für Recht erkannt, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat, obwohl diese nicht zu den in Art. 314 der Richtlinie aufgeführten Personengruppen gehören, und zum anderen für Recht erkannt, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer nicht für die Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erworben hat, optieren und zugleich auch ein Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen für sich in Anspruch nehmen kann, in denen dieses Recht nach Art. 322 Buchst. b dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn die letztgenannte Vorschrift nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

    Das Finanzamt Hamm verweist insoweit auf die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Mensing (C-264/17, EU:C:2018:722), wonach im Fall von Einfuhren aus Drittländern gemäß Art. 317 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer vom Verkaufspreis zu subtrahieren sei und das Fehlen einer ähnlichen Bestimmung für den Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs daher eine Regelungslücke darstelle.

    Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des Urteils vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968), darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. der Richtlinie 2006/112 fällt, nach Rn. 49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zulässig ist?.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter ergibt sich, wie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt, aus ständiger Rechtsprechung, dass dem durch die Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der Grundsatz der steuerlichen Neutralität innewohnt, der es insbesondere nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden.

    Zum anderen hat der Gerichtshof zwar speziell hinsichtlich der mit der Differenzbesteuerung verfolgten Ziele bereits darauf hingewiesen, dass mit ihr nach dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie bezweckt wird, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (Urteil vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 35).

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    EuGH-Vorlage - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

    Der mehrwertsteuerliche Neutralitätsgrundsatz verbietet es insbesondere, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2006 - C-169/04, Abbey National, Slg. 2006, I-4027, Rn. 56; vom 29. Juli 2010 - C-188/09, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or??owski, Slg. 2010, I-7639, Rn. 26; vom 29. März 2012 - C-500/10, Belvedere Costruzioni, UR 2012, 768, Rn. 22; vom 7. März 2013 - C-424/11, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., UR 2013, 300, Rn. 20; vom 13. März 2014 - C-464/12, ATP Pensionservice, MwStR 2014, 294, Rn. 44; vom 29. November 2018 - C-264/17, Mensing, UR 2019, 32, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Ähnlich: Urteile vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 22 und 23, zu Sonderregimen), und vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23, zu Befreiungstatbeständen).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Die Auslegung dieser Begriffe muss nämlich mit den Zielen in Einklang stehen, die mit dieser Regelung verfolgt werden, und den Erfordernissen der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, EU:C:2010:348, Rn. 35, und vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    37 Urteil vom 29. November 2018 (C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Ähnlich: Urteil vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 22 und 23 zu Sonderregimen), und vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23 zu Befreiungstatbeständen).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-180/22

    Mensing II

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

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